Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_214/2016
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Urteil vom 27. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. März 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer beantragte Untersuchung nicht an die Hand genommen hatte, wies das Obergericht des Kantons Zürich eine dagegen gerichtete Beschwerde am 22. März 2016 ab. Die kantonalen Behörden kamen zum Schluss, den Eingaben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, wer sich inwieweit strafbar gemacht haben könnte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Indessen ist auch dieser weitgehend unverständlichen Eingabe kein strafbares Verhalten einer Person zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn