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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_287/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. März 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar Anträge enthält, den Ausführungen aber nicht ansatzweise entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vom Versicherten behauptete gesundheitliche Verschlechterung seit der Begutachtung im Aerztlichen Begutachtungsinstitut (nachfolgend: ABI), Basel, vom November 2012, zumal sich das kantonale Gericht detailliert mit dem Verlauf auseinandergesetzt und gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. C.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 23. Oktober 2014 festgestellt hat, dass keine neuen relevanten Diagnosen und Befunde ausgewiesen seien, die nicht schon im ABI-Gutachten vom 22. Januar 2013 erwähnt worden wären (vgl. E. 3.3 und 3.4 des angefochtenen Entscheids), 
dass den Beschwerdeführer in Bezug auf die behauptete Behandlung im medizinischen Zentrum D.________ eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 61 lit. c ATSG), und er nichts vorbringt, was darauf hindeuten könnte, dass und inwiefern der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen nicht in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) erfolgt sein sollte, 
dass auch die übrigen Vorbringen an der offensichtlich unzureichenden Beschwerdebegründung nichts ändern, wobei der pauschale Einwand, das ABI sei als versicherungsfreundliche Adresse bekannt, zum vorneherein unbehelflich ist, da sich ein Ausstandsbegehren nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demzufolge gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Mai 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder