Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_110/2019
Urteil vom 27. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
vertreten durch das Departement Inneres und Sicherheit.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Einsetzung einer Erbenvertretung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Verwaltungsrecht, vom 2. Mai 2019 (O4V 18 19).
Sachverhalt:
A.________ und ihre Miterbin B.________ (Schwester) befinden sich seit 2007 in einem Erbrechtsstreit. Im Zusammenhang mit einer Erbenvertretereinsetzung gelangte A.________ rechtsmittelweise an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
Mit Entscheid vom 23. August 2018 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_893/2018 vom 10. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
In der Folge erliess das Obergericht am 2. Mai 2019 die Kostenvorschussverfügung, mit welcher es A.________ eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 2'000.-- setzte.
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 22. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie den Erlass des Vorschusses und die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, die aufschiebende Wirkung sowie eine Entschädigung zu Lasten des Kantons.
Erwägungen:
1.
Soweit die Beschwerde sinngemäss wiederum die unentgeltliche Rechtspflege beschlägt, so wurde darüber im Urteil 5A_893/2018 befunden. Darauf ist nicht zurückzukommen.
2.
Soweit die Kostenvorschussverfügung als solche angefochten wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dieser geht aber erneut in der Frage auf, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Darüber wurde wie gesagt im Urteil 5A_893/2018 entschieden.
Im Übrigen wäre mit dem Standpunkt, Art. 98 ZPO sei eine kann-Vorschrift und die Vorschusserhebung deshalb fakultativ, ohnehin keine Rechtsverletzung darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG), denn Art. 98 ZPO gibt dem Gericht eben gerade die Möglichkeit einen Vorschuss zu verlangen, und dies wird denn auch regelmässig getan.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Sache selbst äussert und Verfassungsrechte rügt (namentlich, sie müsse zugunsten der Erbengemeinschaft Frondienste und damit Sklavenarbeit leisten), geht sie über den Gegenstand des angefochtenen Aktes (Höhe des Kostenvorschusses) hinaus. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 142 I 155E. 4.4.2 S. 156).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli