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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_342/2022  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Kantonsärztlicher Dienst, Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich, 
2. Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schliessung eines Fitnesscenters, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. Februar 2022 (VB.2021.00352). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der kantonsärtzliche Dienst drohte der A.________ AG und ihren Organen am 24. Dezember 2020 die zwangsweise Schliessung des Fitnesscenters "A.________" in U.________ an für den Fall, dass die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Betriebsschliessung nicht umgehend umgesetzt und eingehalten werde, solange sie Geltung habe. Für den Fall der weiteren Zuwiderhandlung wurde die Kantonspolizei angewiesen, die zwangsweise Schliessung in geeigneter Form durchzusetzen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. April 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, am 24. Februar 2022 im Sinne der Erwägungen ab, soweit sie darauf eintraten.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 (Postaufgabe) gelangt die A.________ AG, vertreten durch Verwaltungsrat Dr. iur. B.________, an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem sei die Verfügung vom 24. Dezember 2020 als nichtig zu erklären und es sei "die Verletzung der zahlreichen verfassungsmässig garantierten Rechte und rechtsstaatlichen Prinzipien festzustellen".  
Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2). Auf Rügen, die nicht rechtsgenüglich vorgebracht und begründet werden, geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nach dem Gesagten nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüft.  
Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Schreiben des kantonsärztlichen Dienstes vom 24. Dezember 2020, obgleich als Verfügung bezeichnet, keine solche sei. Daher fehle es an einem gültigen Anfechtungsobjekt, sodass die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben seien. Nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Begriff der Anordnung bzw. der Verfügung gemäss § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass das umstrittene Schreiben der Beschwerdeführerin lediglich in Aussicht gestellt habe, dass und in welcher Form der kantonsärtliche Dienst im Fall künftiger Nichteinhaltung der (inzwischen aufgehobenen) Covid-19-Verordnung besondere Lage (vgl. Art. 6e Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, in der am 24. Dezember 2020 geltenden Fassung; AS 2020 5813) die dort angeordnete Pflicht zur Betriebsschliessung durchzusetzen gedenke und die Beschwerdeführerin zur Einhaltung dieser Pflicht ermahnt. 
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass das Fitnesscenter kraft Verordnungsrechts des Bundes schliessen und seinen Betrieb einstellen müsse, ohne dass es hierfür einer konkretisierenden Verfügung bedurft hätte. Das umstrittene Schreiben greife nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein, weil es weder individualisierte Pflichten statuiere noch den späteren Erlass einer sie belastenden Verfügung erst ermögliche oder begünstige. Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin sei ihr damit das Trainieren in Innenräumen nicht verboten worden, sondern allein der unmittelbare Vollzug der Covid-19-Verordnung besondere Lage angedroht. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, das angefochtene Urteil sei "ein lehrbuchmässiges Beispiel von Willkür" und führe zu einem "dermassen unsinnigen Resultat, dass es schlichtweg nicht richtig sein [könne]". In ihrer Begründung beschränkt sie sich indessen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne substanziiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz das massgebliche kantonale Recht willkürlich angewendet haben soll. Genausowenig vermag sie mit ihrer allgemeinen Kritik an Art. 6e Covid-19-Verordnung besondere Lage bzw. mit der Behauptung, dieser verletze zahlreiche verfassungsmässige Rechte und Grundsätze, qualifiziert darzulegen, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den fehlenden Verfügungscharakter des hier strittigen Schreibens offensichtlich unhaltbar seien. Damit genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin den strengen Begründungsanforderungen an Willkürrügen (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht. Vor diesem Hintergrund ist auf den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Schreibens nicht weiter einzugehen. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin keine Elemente vor, die es ausnahmsweise erlauben würden, dessen Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen (vgl. BGE 145 III 436 E. 3; 137 I 273 E. 3.1).  
 
2.4. Schliesslich besteht in dieser Konstellation auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungen verschiedener Grundrechte und rechtsstaatlicher Prinzipien. Die Bejahung des Anspruchs auf Erlass einer Feststellungsverfügung, wie von ihr sinngemäss beantragt, würde im Ergebnis auf eine abstrakte Normenkontrolle von Art. 6e Covid-19-Verordnung besondere Lage hinauslaufen; eine solche ist indessen vom Verfassungs- und Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. Urteile 2C_789/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3; 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov