Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_381/2022
Urteil vom 27. Mai 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
handelnd durch B.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern.
Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation und Konkurs, Unterlassungsanweisung, Publikation,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 13. April 2022 (B-1755/2022).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 5. April 2022 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) fest, dass die A.________ GmbH ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt habe sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfülle und somit die nachträgliche Bewilligungserteilung ausgeschlossen sei und keine Bewilligung erteilt werde. Zudem stellte sie fest, dass B.________ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe (Dispositiv-Ziff. 1-3).
Die FINMA löste die A.________ GmbH auf und ordnete die Liquidation auf dem Weg des Konkurses an (Dispositiv-Ziff. 4, 5 und 14). Es wurde eine Konkursliquidatorin eingesetzt. Die Kosten der Liquidation wurden den betroffenen Gesellschaften auferlegt und die Geschäftstätigkeit der A.________ GmbH wurde auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung eingestellt (Dispositiv-Ziff. 6, 9 und 13). Den bisherigen Organen der A.________ GmbH wurde die Vertretungsbefugnis entzogen (Dispositiv-Ziff. 8). Gegen B.________ verfügte die FINMA eine Unterlassungsanweisung sowie deren Veröffentlichung nach Eintritt der Rechtskraft auf ihrer Webseite für die Dauer von fünf Jahren (Dispositiv-Ziff. 17-19). Schliesslich wurde die Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots, die auf die A.________ GmbH lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist, aufrecht erhalten und die Konkursliquidatorin wurde ermächtigt, über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen (Dispositiv-Ziff. 16). Die FINMA erklärte die Dispositiv-Ziff. 4 bis 9, 11, 13 bis 16 und 20 für sofort vollstreckbar (Dispositiv-Ziff. 20).
1.2. Gegen diese Verfügung reichten A.________ GmbH und B.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei in Bezug auf die Konkurseröffnung und die öffentliche Bekanntmachung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 wies der Präsident der II. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen ab.
1.3. Gegen diese Zwischenverfügung gelangen die A.________ GmbH und B.________ mit Beschwerde vom 17. Mai 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragen sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für das vorinstanzliche Verfahren sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren. Ferner beantragen sie "Mitwirkungsrechte", "rechtliches Gehör" sowie "Anhörung".
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen (Art. 93 Abs. 1 BGG), sodass einzig die Verletzung verfassungsmässige Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3), was den Beschwerdeführern bereits in einem früheren Verfahren erörtert wurde (vgl. Urteil 2C_468/2021 vom 14. Juni 2021 E. 2.2). Das Bundesgericht prüft Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2). Auf Rügen, die nicht rechtsgenüglich vorgebracht und begründet werden (Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift enthält keine der-artigen substantiierten Rügen; die Beschwerdeführer legen nicht verfassungsbezogen in Auseinandersetzung mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung dar, inwiefern diese verfassungsmässige Rechte verletzen würde. Die Eingabe entbehrt diesbezüglich offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Prozessentscheid werden die verfahrensrechtlichen Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren und Anhörung gegenstandslos.
3.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov