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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_586/2023  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco M. Jauner, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, 
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Sicherungsaberkennung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, 
vom 20. September 2023 (B 2023/145). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1955, ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Fuchstal, Deutschland. Sein deutscher Führerausweis wurde ihm in der Schweiz schon mehrfach wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aberkannt. Erstmals überschritt er am 16. Januar 2008 auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten, Kanton Solothurn, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um rechtlich relevante 36 km/h. Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 des Amts für Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn wurde ihm der ausländische Führerausweis für die Dauer von drei Monaten aberkannt. Am 5. Mai 2011 überschritt er auf der Autobahn A12 im Kanton Freiburg die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 40 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg aberkannte ihm mit Verfügung vom 2. August 2012 den ausländischen Führerausweis für zwölf Monate. Nachdem er am 31. März 2016 in Fisibach, Kanton Aargau, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um rechtlich relevante 32 km/h überschritten hatte, wurde ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 8. Juli 2016 der ausländische Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre aberkannt. Am 16. Juli 2018 wurde ihm die Fahrberechtigung wieder erteilt. 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 verurteilte das Untersuchungsamt Uznach A.________ rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Ihm wurde vorgeworfen, am 26. August 2021 auf der Autobahn A3 in Murg die zulässige (herabgesetzte) Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 36 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten zu haben. 
Auf dieser Grundlage stellte ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 22. Februar 2022 die Aberkennung des ausländischen Führerausweises für immer in Aussicht und gab ihm Gelegenheit für eine Stellungnahme. Gleichzeitig verbot es A.________ mit vorsorglicher Verfügung das Führen von Motorfahrzeugen ab sofort, aberkannte ihm das Recht, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) zu führen und entzog einem allfälligen Rekurs zufolge Gefahr die aufschiebende Wirkung. Am 2. März 2022 erhob A.________ dagegen Rekurs. Dieser wurde von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. Juni 2022 abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 21. Juni 2022 Beschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid B 2022/121 vom 5. September 2022 abwies. Seine dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 ab. 
Gestützt auf den im Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 festgestellten Sachverhalt verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen am 11. Oktober 2022, A.________ werde der ausländische Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für immer aberkannt (mindestens für 5 Jahre). Die Sperrfrist setzte es auf eine Dauer vom 26. Februar 2022 bis und mit 25. Februar 2027 fest und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. 
Dagegen erhob A.________ am 25. Oktober 2022 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies die Verwaltungsrekurskommission mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2023 ab. Die von ihm am 2. Februar 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. In der Hauptsache wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs vom 25. Oktober 2022 mit Entscheid vom 3. Juli 2023 ab. 
Am 24. Juli 2023 erhob A.________ dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 20. September 2023 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 erhebt A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von einem Entzug und einer Aberkennung des ausländischen Führerausweises abzusehen. Allenfalls sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht sowie das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Auch das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des aberkannten Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3). Die Beweiswürdigung ist eine Sachverhaltsfrage und erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2).  
 
3.  
Die Verwaltungsrekurskommission hat die bei ihr angefochtene Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts geschützt, obwohl sie eine Gehörsverletzung darin erkannt hat, dass diese keinen Hinweis darauf enthielt, die Stellungnahme des damaligen Rekurrenten (heutigen Beschwerdeführers) berücksichtigt zu haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei dadurch verletzt worden. 
 
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zählt insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1).  
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.2; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Partei darf durch die Heilung kein Nachteil erwachsen, der Verletzung der Begründungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren ist daher gegebenenfalls bei der Kostenauflage Rechnung zu tragen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 f.; 139 IV 179 E. 2.7; 129 I 129 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz liess offen, ob das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren verletzt hatte und - bejahendenfalls - ob die Verletzung schwerwiegend gewesen war. Sie begründete das damit, dass dieses in der Verfügung vom 11. Oktober 2022 - wenn auch knapp - dargelegt habe, welche Gesichtspunkte es in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht für seine Entscheidfindung als ausschlaggebend betrachtete. Der Beschwerdeführer sei dementsprechend in der Lage gewesen, sie sachgerecht anzufechten. Hinzu komme, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik bereits zuvor Gegenstand im Rekurs- und Verwaltungsverfahren betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug gebildet habe und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt dennoch unverändert an seiner Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung festgehalten habe. Deshalb und weil das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt auch in der Folge klar und teilweise begründet zum Ausdruck gebracht habe, die Einwände des Beschwerdeführers seien nicht stichhaltig, hätte eine Rückweisung ins Verwaltungsverfahren bloss zu einem formalistischen Leerlauf geführt. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsrekurskommission, die über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis verfüge (Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 [VRP/SG; sGS 951.1]), die von ihr bejahte Gehörsverletzung geheilt habe. Dabei habe sie sich mit sämtlichen entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eingehend erläutert, weshalb sie dessen Standpunkte nicht teilte.  
 
3.3. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte seine vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt nicht erkennbar berücksichtigten Einwendungen vor einer Rechtsmittelinstanz wieder einbringen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen konnte. Diese ist auf die Vorbringen eingegangen, hat eine nicht schwer wiegende Gehörsverletzung festgestellt und bei der Kostenverlegung berücksichtigt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz die angebliche Gehörsverletzung als leicht qualifiziert. Bereits die Verwaltungsrekurskommission hatte geurteilt, dass es sich angesichts der klaren Sachlage und des engen Ermessensspielraums der anwendbaren Norm (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG [SR 741.01]) um einen leicht wiegenden Verfahrensfehler handle. Zudem konnte die Vorinstanz auch die Besonderheit des Falls berücksichtigen, dass der Sachverhalt, auf den die womöglich unbeachtet gebliebenen Einwendungen des Beschwerdeführers zielten, bereits Gegenstand einer Beschwerde gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug bildete und diesbezügliche Vorbringen vom Bundesgericht abgewiesen wurden (Urteil 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm durch die Heilung der angeblichen Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen sein könnte.  
 
3.4. Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vorne E. 3.1) ist es im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid geschützt hat.  
 
4.  
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Zudem habe er nicht wissen können, dass er nicht das Verwaltungsverfahren abwarten dürfe, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. 
Mit diesen Einwendungen hat sich das Bundesgericht bereits auseinandergesetzt, es kann daher darauf verwiesen werden (Urteil 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 3). Die Einwendungen zum Sachverhalt sind verspätet und aus dem Umstand, dass er als ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland die Rechtslage angeblich nicht kannte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (a.a.O, E. 3.4 und 3.5). Gleiches gilt in Bezug auf seine Vorbringen, wonach sinngemäss aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht von einer schweren Widerhandlung ausgegangen werden dürfe. Dazu hat sich das Bundesgericht ebenfalls bereits geäussert (a.a.O., E. 4). Die Ausführungen der Vorinstanz sind auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Neue, vom Bundesgericht materiell im Urteil 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 nicht bereits behandelte, substanziierte Rügen werden nicht vorgebracht. Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern die geltend gemachten Rechte verletzt sein könnten, wenn sich die Sicherungsaberkennung auf die Tatsache stützt, dass sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften schuldig gemacht hat - einer Widerhandlung, für die er strafrechtlich belangt wurde und die er im Strafverfahren nicht bestritten hat. 
 
5.  
Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz