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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_483/2024  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zzt. Gefängnis Winterthur, 
Hermann Götz-Strasse 22, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Anordnung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. April 2024 (UB240056-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen räuberischer Erpressung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Mit Verfügung vom 8. November 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf A.________ in Untersuchungshaft. 
 
B.  
Am 11. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 19. März 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ in Sicherheitshaft bis vorerst zum 19. Juni 2024, längstens jedoch bis und mit der mündlichen Urteilseröffnung. Die dagegen von A.________ an das Obergericht erhobene Beschwerde wies dieses am 12. April 2024 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 25. April 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Sicherheitshaft und seine umgehende Entlassung aus der Haft unter Anordnung eines Electronic Monitorings. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, befindet sich weiterhin in Sicherheitshaft und ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
1.2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Das Obergericht legt im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dar, weshalb es die Haftvoraussetzungen, insbesondere nach der Anklageerhebung den dringenden Tatverdacht sowie die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, als erfüllt erachtet und äussert sich eingehend zu dessen Einwänden (vgl. E. 3, E. 4 und E. 5 des angefochtenen Entscheids). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert auseinander (vgl. E. 1.2 hiervor). Stattdessen verweist er zunächst nur auf die Ausführungen seines Rechtsanwalts, welche dieser vor der Vorinstanz gemacht hat. Dabei zeigt er jedoch nicht konkret auf, inwiefern sich die Vorinstanz nicht mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt habe bzw. inwiefern ihre Erwägungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer behauptet sodann, die Vorinstanz habe das Electronic Monitoring als Ersatzmassnahme als nicht geeignet "abgetan" ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen. Damit rügt er zumindest sinngemäss auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Rüge erweist sich indessen ebenfalls als unbegründet. Wie dem angefochtenen Entscheid in E. 6.4 entnommen werden kann, hält die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass bei ausgeprägter Wiederholungs- und Fluchtgefahr, wie sie hier vorliegt, Ersatzmassnahmen, insbesondere das vom Beschwerdeführer beantragte Electronic Monitoring, nicht geeignet seien (vgl. Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2023 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sie setzt sich mithin mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rüge auseinander und diesem war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt weder eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor noch erweist sich die Verneinung von Ersatzmassnahmen als bundesrechtswidrig.  
 
2.3. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Vorstrafen wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung sowie versuchter vorsätzlicher Tötung, gehen an der Sache vorbei bzw. über den Streitgegenstand hinaus. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden.  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, und Rechtsanwalt Thomas Huber, Luzern, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier