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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_435/2023  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Stephan Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. März 2023 (IV.2022.121). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1999, begann ab Sommer 2015 regelmässig Cannabis zu konsumieren und liess sich am 15. Februar 2016 erstmals durch seine Mutter infolge einer seit dem elften Lebensjahr festgestellten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der IV-Stelle Basel-Stadt (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug anmelden. Nach verschiedenen beruflichen Massnahmen verlangte die IV-Stelle von A.________ im Rahmen der Schadenminderungsauflage vom 7. März 2018 unter anderem eine stationäre psychiatrische Behandlung sowie einen Drogenabstinenznachweis und verneinte in der Folge - mangels Durchführbarkeit - einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (Verfügung vom 9. Mai 2018). 
Am 24. März 2020 meldete sich A.________ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Daraufhin forderte die IV-Stelle von ihm den Nachweis über die Erfüllung der Auflagen vom 7. März 2018. Sodann gewährte sie ihm Berufsberatung und ab 4. Januar 2021 ein Aufbautraining in der Eingliederungsstätte B.________ GmbH in C.________. Am 4. Februar 2021 stellte Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie FMH des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (fortan: RAD) fest, die Schadenminderungsauflage der Abstinenz sei eingehalten worden, diejenige der regelmässigen Therapie jedoch nicht. Am 10. März 2021 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für das Aufbautraining bis zum 3. Juli 2021. Obwohl A.________ schon im Juli 2021 das angestrebte Pensum von 80 % wieder reduzieren musste, verlängerte die IV-Stelle das Aufbautraining in der Eingliederungsstätte nochmals bis zum 24. September 2021. Ab 20. August 2021 attestierte der behandelnde Psychiater med. pract. E.________, eine volle Arbeitsunfähigkeit mit der Begründung, A.________ sei das Aufbautraining sowie jegliche Tätigkeit im ersten und zweiten Arbeitsmarkt bis auf Weiteres nicht mehr zumutbar. Nach dem Abbruch des Aufbautrainings per 31. August 2021 und mit Blick auf den Abschlussbericht vom 21. Oktober 2021 kündigte die IV-Stelle A.________ am 26. Oktober 2021 an, die Eingliederungsbemühungen infolge der gesundheitsbedingten Nichterreichung der vereinbarten Ziele zu beenden und über den Rentenanspruch separat zu verfügen. Am 8. Dezember 2021 schloss sie die Integrationsmassnahme ab. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 26. Mai 2022 des Dr. med. F.________, (fortan: psychiatrisches Gutachten), prüfte und verneinte die IV-Stelle in der Folge basierend auf einem ab September 2020 ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 7. November 2022). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Urteil vom 8. März 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ nur mehr beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Invalidenversicherung habe ihm ab 1. Januar 2022 eine Rente von mindestens 42,5 % auszurichten. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 1.1). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung vom 7. November 2022 auch insoweit schützte, als die IV-Stelle damit für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.  
 
2.2. Demgegenüber blieb die vorinstanzliche Bestätigung der von der Beschwerdegegnerin verfügten Verneinung eines Rentenanspruchs in Bezug auf den Zeitraum bis Ende 2021 vor Bundesgericht unbestritten. Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer auch insoweit keine Einwände gegen das angefochtene Urteil, als die Vorinstanz damit gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich feststellte, eine leidensangepasste, gut strukturierte Tätigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter sei ihm bezogen auf ein Vollzeitpensum - abgesehen von der Dauer der drogeninduzierten Psychose von Ende 2019 bis Anfang 2020 - stets bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar geblieben. Nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung steht zudem fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine berufliche Ausbildung abschloss. Schliesslich ist unbestritten, dass sich die für die Prüfung des Rentenanspruchs massgebenden tatsächlichen Verhältnisse seit September 2020 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. November 2022 (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 i.f. mit Hinweisen) nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert haben.  
 
3.  
In der Sache beantragt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur mehr einzig, ihm sei "ab 1. Januar 2022 eine IV-Rente von mindestens 42.5 % zuzusprechen". Weil ab diesem Zeitpunkt für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Anwendung der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 26 IVV ein höheres Valideneinkommen zu berücksichtigen sei, resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 47 %, welcher nach dem neuen stufenlosen Rentensystem einen Anspruch auf eine 42,5%-Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG) begründe. 
 
3.1. Nach dem Gesagten (E. 2.2) ist vor Bundesgericht unbestritten, dass die IV-Stelle und das kantonale Gericht im Rahmen der Prüfung eines Rentenanspruchs per September 2020 das für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG massgebende, ohne Invalidität hypothetisch erzielte Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) in Anwendung von Art. 26 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (fortan: aArt. bzw. aAbs.) zutreffend bestimmten. Gestützt auf den darauf basierenden Einkommensvergleich ermittelten sie einen Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinten. Dies geschah mit der Begründung, bei der erstmaligen Rentenzusprache gelangten praxisgemäss diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs in Geltung standen. Auf den nach der Neuanmeldung vom März 2020 zutreffend per September 2020 geprüften und verneinten Rentenanspruch seien unbestritten die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Da der Beschwerdeführer nach altrechtlicher Rechtslage bis zum 31. Dezember 2021 keinen Rentenanspruch erworben habe, sei die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehende Fassung von Art. 26 Abs. 6 IVV weder revisionsweise noch nach lit. b der Übergangsbestimmungen zur IVV gemäss Änderung vom 3. November 2021 im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (fortan: ÜbBest. IVV WEIV) anwendbar.  
 
3.2. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht habe das ab 1. Januar 2022 massgebende Valideneinkommen "auf einer in zeitlicher Hinsicht falschen Rechtsgrundlage" ermittelt, indem es aArt. 26 aAbs. 2 IVV (richtig: aArt. 26 aAbs. 1 IVV), statt zutreffenderweise Art. 26 Abs. 6 IVV angewandt habe. Mangels einer besonderen Übergangsbestimmung gelangten die allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze zur Anwendung. Der Beurteilung einer Sache seien daher praxisgemäss jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht habe (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, ab 1. Januar 2022 sei für die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 26 Abs. 6 IVV ein Valideneinkommen von Fr. 80'127.- massgebend, sodass aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen, welches er trotz Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % zumutbarerweise durch Verwertung einer leidensangepassten Hilfsarbeitertätigkeit zu erzielen vermöge, eine Erwerbseinbusse von (gerundet) 47 % resultiere. Gemäss Art. 28b Abs. 4 IVG habe er demnach Anspruch auf eine 42,5%-Rente.  
 
3.3. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, der Bundesgesetzgeber habe eine explizite übergangsrechtliche Regelung im Rahmen einer unechten Rückwirkung (vgl. dazu BGE 148 V 162 E. 3.2.1 und SVR 2021 IV Nr. 19 S. 57, 9C_19/2020 E. 5.3, je mit Hinweisen) der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV getroffen. Es sei nicht von einer echten Gesetzeslücke, sondern von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzes auszugehen (vgl. dazu BGE 146 V 121 E. 2.5 mit Hinweisen). Die neue Bemessung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 26 IVV komme nach dem klaren Wortlaut von lit. b ÜbBest. IVV WEIV - unter den dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen - ausschliesslich für versicherte Personen in Frage, welchen vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 eine IV-Rente zugesprochen worden sei. Aus dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach die Verwirklichung des zu materiellen Rechtsfolgen führenden Sachverhalts die in zeitlicher Hinsicht massgebenden Rechtsnormen bestimme, folge, dass auf den unbestritten per September 2020 zu prüfenden Rentenanspruch - mangels eines zwischenzeitlich eingetretenen Revisionsgrundes - die damals gültig gewesenen Vorschriften zur Anwendung gelangten.  
 
4.  
 
4.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; Urteil 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 2). Ziel dieser Reform war die Ausschöpfung des Eingliederungspotenzials und die Stärkung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [WEIV], in: BBl 2017 2535 [fortan: Botschaft], S. 2542). Die Einführung eines stufenlosen Rentensystems (vgl. Art. 28b Abs. 2 und 4 IVG) sollte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Erhöhung des Arbeitspensums mit finanziellen Anreizen fördern (Botschaft S. 2616), wobei gleichzeitig dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" durch Verankerung in Art. 28 Abs. 1bis IVG nochmals Nachdruck verliehen wurde (Botschaft S. 2618 u. S. 2668).  
 
4.2. Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 445 E. 1; MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, Ein Beitrag zum zeitlichen Kollisionsrecht unter besonderer Berücksichtigung des schweizerischen Verwaltungs- und Verfassungsrechts, St. Gallen 2020, Rz. 350; MEYER/ARNOLD, Intertemporales Recht, Eine Bestandesaufnahme anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, ZSR 2005, S. 129).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Übergangsbestimmungen des IVG gemäss Änderung vom 19. Juni 2020 im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (fortan: ÜbBest. IVG WEIV) statuieren unter lit. b und c für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung eine laufende Rente beziehen, mehrere Ausnahmen von den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen. Es ging darum, zwecks Besitzstandswahrung bestimmte Garantien vorzusehen, um zu verhindern, dass der Übergang vom System der abgestuften Renten zum stufenlosen Rentensystem zu Leistungskürzungen für Versicherte führt, die eine Rente beziehen und bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr bereits vollendet haben (lit. c ÜbBest. IVG WEIV; vgl. Botschaft S. 2680). Bei Rentenbezügerinnen und -bezügern, die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt die Rentenhöhe so lange unverändert, wie der Invaliditätsgrad keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfährt (lit. b Abs. 1 ÜbBest. IVG WEIV). Dieselben Rentenbezügerinnen und -bezüger behalten ihren bisherigen Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, sofern der Übergang zum stufenlosen Rentensystem zur Folge hat, dass dieser bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades zu einer Leistungskürzung führen würde oder umgekehrt (lit. b Abs. 2 ÜbBest. IVG WEIV). Nach Auffassung des Bundesrates erscheinen diese Garantien für die laufenden Renten ausreichend, um den Übergang vom System der abgestuften Renten zum stufenlosen Rentensystem zu ermöglichen, da sich die Bemessung der Invalidität grundsätzlich nicht ändert (Intervention von Bundesrat Berset, AB 2019 S 800 f.). Die ÜbBest. IVG WEIV regeln somit die Frage der Anpassung der laufenden Renten, welche nach dem bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen System der abgestuften Renten festgesetzt wurden, an das neue System der stufenlosen Invalidenrenten im Sinne von Art. 28b IVG.  
 
4.3.2.  
 
4.3.2.1. Nach Annahme der IVG-Änderung anlässlich der parlamentarischen Schlussabstimmungen vom 19. Juni 2020 schickte der Bundesrat im Dezember 2020 einen Entwurf zur Änderung der IVV in die Vernehmlassung. Diese Vorlage beinhaltete verschiedene Anpassungen der IVV an die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 sowie einige Anpassungen ohne Bezug zu diesen Änderungen (Erläuternder Bericht vom 3. November 2021 [nach Vernehmlassung] betreffend Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV; fortan: IVV-WEIV-Erläuterungen], S. 3; im Internet aufgerufen am 19. Januar 2024 unter der Seite: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/ reformen-revisionen/weiterentwicklung-iv.html). Sie sah insbesondere eine Änderung der Regeln zur Bemessung des Einkommens vor, welches Personen, die wegen einer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erlangen konnten, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu erzielen vermöchten. Gemäss aArt. 26 aAbs. 1 IVV sollte dieses Einkommen ohne Invalidität unter Bezugnahme auf die Erhebungen des Bundesamts für Statistik über die Lohnstruktur festgelegt werden. Bis zum Alter von 30 Jahren wurde nur ein Bruchteil des Medians, der sich aus dieser Erhebung ergab, als Einkommen ohne Invalidität berücksichtigt (70 % bis zum Alter von 21 Jahren, 80 % bis zum Alter von 25 Jahren, 90 % bis zum Alter von 30 Jahren und 100 % ab Vollendung des 30. Altersjahres). Dieses System führte nach Ansicht des Bundesrates zu einer Unterbewertung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität - und damit zu einer künstlichen Senkung des Invaliditätsgrades - vor dem 30. Altersjahr. Es hatte eine Ungleichbehandlung zur Folge und bewirkte darüber hinaus, dass der Invaliditätsgrad im Laufe der Jahre bis zur Vollendung des 30. Altersjahres schrittweise angepasst werden musste. Dies führte zur Überprüfung des Rentenanspruchs oder zur Eröffnung des Anspruchs auf eine Rente, auch wenn sich die Umstände nicht geändert hatten (vgl. IVV-WEIV-Erläuterungen, S. 51). Gemäss dem Entwurf zur Änderung der IVV wurde die in aArt. 26 aAbs. 1 IVV vorgesehene Bezugnahme auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung zur Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens der betroffenen jungen Erwachsenen in einen neuen Art. 26 Abs. 4 IVV übernommen, allerdings ohne die altersabhängigen Bruchteile und Stufen. Das aus der Lohnstatistik abgeleitete Einkommen sollte somit von vornherein zu 100 % berücksichtigt werden. In diesem Punkt ergab sich die geplante Änderung der IVV nicht direkt aus der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020. Sie wurde schliesslich in Art. 26 Abs. 6 IVV am 3. November 2021 übernommen (vgl. AS 2021 706).  
 
4.3.2.2. Lit. b ÜbBest. IVV WEIV sieht vor:  
 
"Wurde einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, eine IV-Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 zugesprochen und hat sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet, so ist der IV-Rentenanspruch innerhalb eines Jahres nach den neuen Bestimmungen zu revidieren. Davon ausgenommen sind Versicherte, die bereits eine ganze Rente erhalten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021." 
 
Diese Übergangsbestimmung betrifft direkt die Änderung der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens von Versicherten unter 30 Jahren, die keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Nach ihrem klaren Wortlaut gelangen nur diejenigen Versicherten innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 in den Genuss einer revisionsweisen Anpassung ihres Rentenanspruchs an die neuen Bestimmungen, welchen vor dem 1. Januar 2022 eine Invalidenrente zugesprochen wurde. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer die in dieser expliziten Übergangsregelung formulierten Voraussetzungen für die Überführung einer altrechtlich zugesprochenen Invalidenrente ins neue stufenlose Rentensystem per 1. Januar 2022 nicht erfüllte. 
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die in den ÜbBest. IVV WEIV fehlende Erwähnung der Versicherten, die vor dem 1. Januar 2022 keine Invalidenrente zugesprochen erhalten haben, stelle in dem Sinne ein qualifiziertes Schweigen dar, als die Übergangsbestimmungen für diese Versicherten eine revisionsweise Prüfung des Leistungsanspruchs nach den neuen Bestimmungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 ausschliesse. In diesem Punkt kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den IVV-WEIV-Erläuterungen geht nämlich hervor, dass der Bundesrat junge Erwachsene unter 30 Jahren, die keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten und daher eine Invalidenrente basierend auf einem in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV ermittelten reduzierten Invaliditätsgrad beziehen, nicht durch die ÜbBest. IVV WEIV benachteiligen wollte. Denn es war zu befürchten, dass ihr auf einem reduzierten Valideneinkommen beruhender geringerer Rentenanspruch auch nach dem 30. Lebensjahr bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG unverändert bleiben würde. Der Bundesrat sagt in den IVV-WEIV-Erläuterungen nichts zu denjenigen Versicherten, die per 31. Dezember 2021 mangels eines anspruchsbegründenden, in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV ermittelten Invaliditätsgrades keine Invalidenrente bezogen. Diese Versicherten sind von den Übergangsbestimmungen der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 nicht betroffen, da diese nur die Frage der Anpassung der laufenden Renten aufgrund der Einführung des stufenlosen Rentensystems regeln (E. 4.3.1). Im Übrigen wollte der Bundesrat mit lit. b ÜbBest. IVV WEIV sicherstellen, dass ein Versicherter unter 30 Jahren, der infolge eines in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV künstlich zu niedrig angesetzten Valideneinkommens und eines dementsprechend tieferen Invaliditätsgrades eine geringere Invalidenrente bezieht, ab dem 1. Januar 2022 von einer Rentenrevision in Anwendung des neuen Art. 26 Abs. 6 IVV profitieren kann, um zu verhindern, dass er fortgesetzt benachteiligt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Bundesrat demgegenüber die Anwendung des neuen Rechts ab dem 1. Januar 2022 hinsichtlich eines Versicherten unter 30 Jahren hätte ausschliessen wollen, welcher bei einer Bemessung des Invaliditätsgrades basierend auf einem in Anwendung derselben altrechtlichen Bestimmung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV ermittelten Valideneinkommen mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % per 31. Dezember 2021 über keinen Rentenanspruch verfügte. Auch dieser Versicherte wäre benachteiligt, wenn die Neubeurteilung seines Invaliditätsgrades und seines Rentenanspruchs ausgeschlossen bliebe bis die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne des analog anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Eine solche Ungleichbehandlung, je nachdem, ob der Schwellenwert von 40 % für den Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV erreicht wurde oder nicht, wäre nur schwer mit dem in Art. 8 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Jedenfalls finden sich in den IVV-WEIV-Erläuterungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesrat mit der fraglichen Übergangsbestimmung versicherte Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, vor Vollendung des 30. Lebensjahres - abhängig davon, ob sie per 31. Dezember 2021 eine Invalidenrente bezogen oder nicht - hinsichtlich der Anpassung des Rentenanspruchs an die ab 1. Januar 2022 geltenden neuen Bestimmungen ungleich behandeln wollte. 
Angesichts dessen ist lit. b ÜbBest. IVV WEIV nicht so auszulegen, dass der Verordnungsgeber durch qualifiziertes Schweigen die Anwendung des neuen Rechts für Versicherte, die am 31. Dezember 2021 noch keine Invalidenrente bezogen haben, ausschliesst. Da es keine Übergangsbestimmung gibt, welche die Situation dieser Versicherten regelt, sind die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts anzuwenden (vgl. E. 4.2). 
 
4.4. Im vorliegenden Fall verneinten die Beschwerdegegnerin und die kantonale Rechtsmittelinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021, indem sie aArt. 26 aAbs. 1 IVV in der damals geltenden Fassung anwendeten. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden und entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Übergangsrechts. Die Vorinstanz schloss sodann aus, einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2022 in Anwendung des seit diesem Datum geltenden neuen Rechts zu prüfen, da lit. b ÜbBest. IVV WEIV auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei. In diesem Punkt verstösst das kantonale Urteil gegen die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind und vorschreiben, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund von Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach diesem Datum andauern, das ab dem 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht anzuwenden ist. In Anbetracht dieser allgemeinen Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2022 in Anwendung des seit diesem Datum geltenden neuen Rechts zu prüfen und sodann unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1bis IVG neu darüber zu verfügen. Insoweit ist die Beschwerde begründet und folglich teilweise gutzuheissen.  
 
5.  
Nach dem Gesagten sind das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 7. November 2022 insoweit aufzuheben, als damit für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde. Diesbezüglich ist die Sache zur Anspruchsprüfung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
6.  
 
6.1. Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualbegehren gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 9C_805/2019 vom 2. Juni 2020, nicht publ. in: BGE 146 V 240, aber in: SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107; Urteil 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 8). Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos.  
 
6.2. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).  
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. März 2023 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 7. November 2022 werden insoweit aufgehoben, als sie für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinten. Die Sache wird diesbezüglich zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli