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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_280/2025  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Italien; akzessorisches Haftentlassungsgesuch, Rechtsverweigung/Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 7. Mai 2025 (RR.2025.53). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Tribunale Ordinario di Milano vom 3. Mai 2024 um Verhaftung und Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A.________. A.________ wurde am 14. Januar 2025 in der Schweiz festgenommen. Mit Auslieferungsentscheid vom 24. Februar 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2025 ab. Auch dessen akzessorisches Haftentlassungsgesuch wies es ab. 
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 23. Mai 2025 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und von einer Auslieferung nach Italien abzusehen. Zudem sei er aus der Haft zu entlassen.  
 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.  
 
3.  
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss ausgeführt werden, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer tut dies jedoch nicht. Darüber hinaus setzt er sich auch nicht in substanziierter Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Auch in dieser Hinsicht genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
4.  
Weil die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold