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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_324/2024  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Mai 2024 (VSBES.2023.178). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1963 geborene A.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. Oktober 2020 einen Auffahrunfall mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 23. November 2022 stellte sie diese per 15. Dezember 2022 ein. Als Begründung wurde angeführt, die (noch) vorhandenen Beschwerden stünden nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang zum Ereignis vom 27. Oktober 2020. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6. Mai 2024 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheids sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens zurückzuweisen. Es seien ihm über den 15. Dezember 2022 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 27. Oktober 2020 (Taggelder und Heilungskosten) zu erbringen. 
Das Bundesgericht lehnt das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Juni 2024 ab und verpflichtet A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses, der innert Nachfrist geleistet wird. 
Es folgen verschiedene weitere Eingaben von A.________. Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 23. November 2022 per 15. Dezember 2022 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 geschützte Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen mangels eines anspruchsbegründenden Kausalzusammenhangs der Rücken- und Nackenbeschwerden, des Tinnitus und der Anpassungs- sowie auch der organisch nicht nachweisbaren chronischen Schmerzstörung mit dem versicherten Unfallereignis bestätigte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen hinlänglich dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannte die Vorinstanz zutreffend, betreffend die Rücken- und Nackenbeschwerden komme den Aktenbeurteilungen des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 24. Dezember 2021 und 1. April 2022 - entgegen aller Einwände des Beschwerdeführers - Beweiskraft zu. Das Gesagte gelte sinngemäss auch für den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 21. Juni 2022 zum altersentsprechenden ORL-Befund sowie die versicherungsinterne Stellungnahme der med. pract. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, vom 8. August 2022 zu den organisch nicht nachweisbaren Beschwerden. Demnach lasse sich hinsichtlich der Rücken- und Nackenbeschwerden aufgrund der vorbestehenden degenerativen Veränderungen keine Unfallkausalität erstellen. Der Tinnitus sei sodann keinem organischen Korrelat und damit auch nicht dem versicherten Ereignis zuordenbar. Bezüglich der organisch nicht fassbaren Beschwerden gelangte das kantonale Gericht zur Überzeugung, diese stünden in keinem adäquat kausalen Zusammengang zum Auffahrunfall. Zwar liege ein mittelschweres Ereignis im Sinne der Schleudertrauma-Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 10.1) vor, ohne dass aber eines der bei der Adäquanzprüfung zu beachtenden Kriterien in derart besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei, als dass in der Gesamtwürdigung ein über den Einstellungszeitpunkt hinausgehender Leistungsanspruch bejaht werden könnte. In Anbetracht dessen sei der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 zu bestätigen.  
 
4.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. 
 
4.1. Der Umstand, dass die am vorinstanzlichen Urteil beteiligten Personen an einem anderen, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren mitgewirkt haben, begründet praxisgemäss für sich allein noch keinen Anschein von Befangenheit (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; je mit Hinweisen). Ohnehin hätte dieses Vorbringen bereits vor Vorinstanz vorgetragen werden müssen (BGE 134 I 20 E. 4.3.1). Ebenso wenig lässt sich mit dem Hinweis auf andere Urteile des kantonalen Versicherungsgerichts, in denen dieses - anders als vorliegend - nach Würdigung der Akten eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit ohne vorgängige weitere Abklärungen für unzulässig erachtete, eine Befangenheit begründen. Eine Würdigung im Einzelfall vermag keine rechtsungleiche Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV zu begründen.  
 
4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht sodann die verschiedenen Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin, wie auch den Verlaufsbericht der Naturheilpraktikerin F.________ vom 3. Januar 2024 in seine Überlegungen miteinbezogen. Demnach habe die Beschwerdegegnerin die vom Hausarzt initiierten neurologischen Abklärungen vorgenommen, ohne dass diese Hinweise auf über muskuläre und ligamentäre Zerrungen hinausgehende Verletzungen der HWS zu Tage gebracht hätten. Somit seien die Ausführungen von Dr. med. B.________ einleuchtend, dass es sich bei den bildgebend festgestellten Diagnosen um altersübliche Veränderungen handle, die der Beschwerdeführer im alltäglichen Leben vielleicht nicht einmal bewusst wahrgenommen habe, und die durch den Unfall nachvollziehbar (allein) eine vorübergehende Verschlechterung erfahren haben dürften. Auf die von der Naturheilpraktikerin angeregten zusätzlichen Abklärungen mittels "upright-MRI" könne sodann verzichtet werden, da sich damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein objektiver Nachweis einer Unfallkausalität erbringen lasse.  
 
4.3. Dass die von der Vorinstanz als beweiskräftig erklärten Arztberichte auf keiner persönlichen Untersuchung basieren, ist ohne Belang, da diese gemäss überzeugender vorinstanzlicher Begründung auf einer umfassenden Anamnese beruhen und schlüssig begründet sind (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1). Es zeigen sich zusammengefasst keine (auch nur geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1; 61 lit. c ATSG), ist darin ebenso wenig zu erkennen wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung.  
 
4.4. Schliesslich musste das kantonale Gericht bei der Adäquanzbeurteilung der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden den nicht bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall vom 17. August 2018 (Knieverletzung beim Golfspielen) nicht berücksichtigen. Dass die HWS durch diesen Unfall erheblich vorgeschädigt gewesen wäre, wurde im Übrigen weder geltend gemacht, noch durch einen der den Beschwerdeführer untersuchenden Ärzte festgestellt (vgl. Urteil 8C_174/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Mai 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel