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[AZA 0/2] 
7B.106/2001/LEV/bnm 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
27. Juni 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Entscheid vom 26. März 2001 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, 
 
betreffend 
Verwertungsverfahren, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- a) Das Betreibungsamt Z.________ forderte in der Grundpfandverwertung Nr. x den Schuldner A.________ am 10. Mai 2000 auf, "10 Tage nach Empfang bzw. ab rechtskräftiger Mitteilung der Verwertung Angaben darüber zu machen, welche Personen die restlichen Inhaberschuldbriefe der Ränge 11-15 besitzen". Dagegen erhob A.________ am 29. Mai 2000 Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, dass die Verwertungshandlungen des Betreibungsamtes aufzuheben seien und die Auszahlung von Erträgnissen des Grundpfandes an Gläubiger zu unterlassen sei. Das Bezirksgerichtspräsidium als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter hat mit Entscheid vom 6. Februar 2001 die Beschwerde abgewiesen. In der Folge gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2001 ebenfalls abwies. 
 
 
b) A.________ hat den Entscheid vom 26. März 2001 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschwerdeschrift vom 23. April 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, dass die Verwertungshandlungen des Betreibungsamtes aufzuheben seien und das Betreibungsamt anzuweisen sei, die Auszahlung von Erträgnissen des Grundpfandes an Gläubiger zu unterlassen. 
 
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2.- a) Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen unter Verweisung auf S. 4 des erstinstanzlichen Entscheids ausgeführt, das Betreibungsamt Z.________ habe wohl vor Rechtskraft des Grundlage der Verwertung bildenden Rechtsstreites Betreibungshandlungen vorgenommen, habe jedoch bestätigt, dass es diese nach (inzwischen eingetretener) Rechtskraft wiederholen würde; ebenso wenig seien bisher Abschlagszahlungen an die Gläubiger vorgenommen worden. 
 
b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen einzig geltend, dass weder dem erstinstanzlichen Entscheid noch dem Amtsbericht des Betreibungsamtes die bedeutsame Feststellung zu entnehmen sei, dass das Betreibungsamt insbesondere die Mitteilung des Verwertungsbegehrens wiederholen werde. Die gegenteilige Feststellung der oberen Aufsichtsbehörde sei aktenwidrig. 
Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Die obere Aufsichtsbehörde spricht von zu wiederholenden Betreibungshandlungen; hingegen lässt sich weder daraus noch sonst aus dem angefochtenen Entscheid - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - die Tatsachenfeststellung entnehmen, das Betreibungsamt werde die Mitteilung des Verwertungsbegehrens wiederholen. Insofern ist der Vorwurf, dass die obere Aufsichtsbehörde die beiden erwähnten Aktenstellen unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), von vornherein unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens sei nie wiederholt worden, handelt es sich um eine neue tatsächliche Behauptung, die er vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht vorgebracht hat. Da er keine Gründe darlegt, weshalb er zum Vorbringen im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit hatte, gilt die betreffende Behauptung als neu und ist daher unbeachtlich (Art. 79 Abs. 1 OG). 
Zudem war die Mitteilung des Verwertungsbegehrens bereits Gegenstand einer früheren Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 27. November 2000 (7B. 252/2000; vgl. E. 1c) nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer im Übrigen nicht in einer den Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG genügenden Weise darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrechtssätze verletzt habe, kann auf die vorliegende Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. 
 
 
c) Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Vorbringen in genügender Weise dahingehend substantiiert hätte, dass das Betreibungsamt die angefochtene Betreibungshandlung vom 10. Mai 2000 ohne rechtskräftig beseitigten Rechtsvorschlag vorgenommen habe, wäre seine Kritik unbegründet. Dies ergibt sich bereits aus den vom Beschwerdeführer selber zitierten und in der Sache ergangenen Bundesgerichtsurteilen: 
 
 
Das Bezirksgericht Z.________ hat am 26. August 1999 im ordentlichen Verfahren der Bank Y.________, gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. x des Betreibungsamtes Z.________ für Fr. 1'286'200.-- und Fr. 38'596.--, je nebst Zins, den Rechtsvorschlag beseitigt (vgl. 4C.152/2000, E. 1; 7B.252/2000, Lit. A.). Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Appellation eingelegt, auf welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. März 2000 nicht eingetreten ist, weil die Appellationsfrist abgelaufen war. Seine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen, und auf die eidgenössische Berufung wurde nicht eingetreten (Urteile des Bundesgerichts vom 22. August 2000; 4P.104/2000 und 4C.152/2000). Mit einem Gesuch um Wiederherstellung drang der Beschwerdeführer letztinstanzlich ebenfalls nicht durch (Urteile des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2000; 4P.188/2000 und 4C.238/2000). Somit existiert kein Urteil einer Rechtsmittelinstanz, welche das - mit Ablauf der Appellationsfrist - in formelle Rechtskraft erwachsene Urteildes Bezirksgerichts Z.________ vom 26. August 1999, mit welchem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x beseitigt wurde, aufgehoben hätte; etwas anderes behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Unter diesen Umständen ist seine Kritik, die angefochtene Betreibungshandlung vom 10. Mai 2000 sei trotz eines nicht rechtskräftig beseitigten Rechtsvorschlages vorgenommen worden, unbehelflich. 
 
3.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachenschriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 27. Juni 2001 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: