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[AZA 0] 
I 536/01 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 27. Juni 2002 
 
in Sachen 
B.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
Nachdem B.________ (geboren 1967) die berufliche Abklärung in der Stiftung X.________ vorzeitig abgebrochen hatte, lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch auf eine Invalidenrente infolge nicht rentenbegründendem Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 27. Dezember 2000 ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Juli 2001 ab. 
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf eine ganze Rente; eventualiter sei der Prozess bis zum Entscheid im Verfahren gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu sistieren; subeventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Sowohl IV-Stelle wie das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG kann das Gericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Vorliegend ist eine Sistierung des Verfahrens nicht zweckmässig. Abgesehen davon, dass die Invaliditätsbemessung der SUVA gegenüber derjenigen der Invalidenversicherung nicht mehr unbedingten Vorrang hat (BGE 119 V 468; SVR 1996 UV Nr. 61 S. 205 Erw. II/1a) und der Einheitlichkeit trotz der koordinierenden und harmonisierenden Funktion des Invaliditätsbegriffs in den Bereichen der Invaliden-, Unfall- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung in verschiedener Richtung Grenzen gesetzt sind (vgl. 
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 20 f. und dort aufgeführte Gerichtspraxis), erlauben die zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere die schlüssigen ärztlichen Berichte und umfassenden beruflichen Abklärungen, eine sofortige abschliessende Beurteilung der sich hier stellenden Rechtsfragen. Dem Gesuch um Sistierung des Verfahrens ist somit nicht stattzugeben. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 75, 104 V 136 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. 
Dasselbe gilt für die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen bleibt, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts die Herkunft des Beweismittels nicht entscheidend ist (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung der Sachverhalt zur Zeit ihres Erlasses, mithin der 27. Dezember 2000, massgebend ist und Tatsachen, die diesen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein sollen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 
 
3.- a) Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 
 
b) Der Versicherte macht geltend, er würde unter einer gestörten Fingermotorik sowie Gefühlsstörungen in der rechten Hand als Folge seines zweiten Unfalls im Jahr 1997 leiden, weshalb er keine feinmotorische Arbeit wie die des Orthodentisten ausüben könne. Die beruflichen Abklärungen hätten denn auch keine verwertbaren Ergebnisse gebracht. 
Zudem leide er anerkanntermassen unter einem Dauerschmerz. 
Auf Grund des aktenkundig gestörten Selbstbewusstseins, den offenkundigen Zukunftsängsten und massiven Schlafstörungen sei eine psychiatrische Begutachtung schon seit langem angebracht. 
Schliesslich habe es die IV-Stelle unterlassen, aufzuzeigen, welche Arbeiten ihm noch zumutbar seien. Auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes könne nicht abgestellt werden, da dieser für die Bemessung einer Rente der Invalidenversicherung nicht massgebend sei. 
 
c) Entgegen der Ansicht des Versicherten spielt die Herkunft des Beweismittels keine Rolle für dessen Beweiswert, soweit es den übrigen Anforderungen entspricht (BGE 125 V 352 Erw. 3a); die Vorinstanz hat somit zu Recht die umfassenden und schlüssigen Berichte des Dr. med. 
C.________, SUVA-Kreisarzt, für die Invaliditätsbemessung herbeigezogen. In den Akten finden sich nirgends Hinweise auf die angeblichen Gefühlsstörungen in der Hand oder Anhaltspunkte für ein massgebliches psychisches Leiden. Was den geltend gemachten Dauerschmerz betrifft, so hat dieser nach ärztlicher Einschätzung keinen Einfluss auf die in Kenntnis der geklagten Schmerzen als voll erachtete Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit (vgl. Berichte des Dr. med. C.________ vom 16. Mai 2000 und 19. November 1999 sowie des Dr. med. P.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 4. Mai 2000). Auch ergibt sich aus den ärztlichen Beurteilungen und den Berichten der beruflichen Abklärungsstellen (Stiftung X.________ und Rehabilitationsklinik Y.________) übereinstimmend, dass dem Versicherten sowohl vom gesundheitlichen Standpunkt (insbesondere was die Feinmotorik der Hand anbelangt) wie auch von seinen handwerklichen und intellektuellen Fähigkeiten her die Arbeit eines Orthodentisten zumutbar ist. Auf jeden Fall ist ihm eine leichte, vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter ohne Heben und Tragen von schweren Lasten voll zumutbar. 
 
Beim Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 47'400.- (12 x Fr. 3950.-) mit dem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 43'607.- (12 x Fr. 4268.- [LSE 1998, S. 25, Anforderungsniveau 4] bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit für 1998 von 41.9 Stunden [Die Volkswirtschaft, Heft 1/2002, S. 92, Tabelle B 9.2] und einer Nominallohnentwicklung von 0.3 für 1999 und 1.3 für 2000 [Die Volkswirtschaft, Heft 1/2002, S. 93, Tabelle B 10.2] sowie einem behinderungsbedingten Abzug von 20 %) ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 8 %. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 27. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: