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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 18/02 
 
Urteil vom 27. Juni 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
A.________, 1951, Italien, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Aargauische Beamtenpensionskasse, Neugut- 
strasse 4, 5001 Aarau, 
2. Gemeinde X.________, 
vertreten durch den Gemeinderat X.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Martin Brauen, Niederlenzerstrasse 27, 5600 Lenzburg, 
Beschwerdegegnerinnen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 23. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geboren 1951) war seit 2. Juni 1975 Gemeindeschreiber von X.________ und bei der Aargauischen Beamtenpensionskasse (heute Aargauische Pensionskasse; nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. 
 
Nachdem im Anzeiger Y.________ 1992 ein längerer Artikel erschienen war, der verschiedene gravierende Anschuldigungen gegenüber Gemeindeschreiber A.________ und dem Gemeinderat X.________ (nachfolgend: Gemeinderat) enthielt, erteilte der Gemeinderat Dr. iur. Z.________, Fürsprecher und Notar, den Auftrag, die gegenüber dem Gemeinderat und dem Gemeindepersonal erhobenen Anschuldigungen und Vorwürfe abzuklären. Gestützt auf diesen am 21. Juni 1993 erstatteten Bericht erliess der Gemeinderat neue Führungsweisungen und -leitlinien, welche er - ebenso wie den Bericht - im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde, veröffentlichen liess. In einem unter dem Titel "Bericht Z.________, Worum es ging - Worum es heute geht, KLARSTELLUNG" an alle Haushaltungen in der Gemeinde verteilten offenen Brief vom 13. September 1993 kritisierte A.________ das Vorgehen des Gemeinderates, namentlich die von ihm veranlasste Untersuchung und den Erlass der Leitlinien, und wies darauf hin, dass er erwarte, seine "Arbeit wie bis anhin weiterführen" zu können, und der Gemeinderat andernfalls "nicht mehr um einen klaren Entscheid" herumkomme. 
 
Nach diesem Vorfall - am 27. September 1993 - beschloss der Gemeinderat unter anderem, dass A.________ als Gemeindeschreiber nach Ablauf der Amtsperiode per Ende 1993 nicht mehr wiedergewählt werde. Das Departement des Innern wies eine von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 1994 in materieller Hinsicht ab, stellte hingegen fest, dass die Nichtwiederwahlverfügung unter Verletzung des Gehörsanspruches ergangen sei. Der von beiden Parteien angerufene Regierungsrat des Kantons Aargau wies die Beschwerde des A.________ ab und hiess jene des Gemeinderates gut mit der Feststellung, dass eine Gehörsverletzung nicht vorliege (Beschluss vom 29. Januar 1997). Auf die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau nicht ein (Entscheid vom 20. März 1997). Das Bundesgericht wies die von A.________ hierauf eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 25. Februar 1998; 2P.136/1997). 
Seit 1. Juni 1994 bezieht A.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 13. September 1994). Die Pensionskasse sprach ihm mit Wirkung ab 1. August 1995 eine ungekürzte Invalidenrente von monatlich Fr. 4364.15 zu. Den von A.________ gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Entlassungsrente lehnte sie mit der Begründung ab, er habe die Nichtwiederwahl selbst verschuldet. 
B. 
Die von A.________ gegen die Gemeinde X.________ auf Feststellung der unverschuldeten Nichtwiederwahl und gegen die Pensionskasse auf Ausrichtung einer Entlassungsrente von jährlich Fr. 46'524.- ab 1. Januar 1994 eingereichte Klage wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Oktober 2001 ab. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Nichtwiederwahl als Gemeindeschreiber ohne sein Verschulden erfolgte, und es sei ihm eine Entlassungsrente von jährlich Fr. 46'524.- rückwirkend ab 1. Januar 1994 auszurichten. 
Die Pensionskasse und die Gemeinde X.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei die Gemeinde die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung enthält sich einer Stellungnahme. 
D. 
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 hat der Instruktionsrichter das Gesuch der Gemeinde X.________ um Sicherstellung der Parteientschädigung gutgeheissen und A.________ zur Überweisung eines Betrags von Fr. 2500.- verpflichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128 V 118 Erw. 1, 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung stellen Leistungen, wie sie öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen über die Berufsvorsorge im engeren Sinn (Absicherung gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität) hinaus für das Risiko der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung vorsehen, ebenfalls berufsvorsorgerechtliche Ansprüche dar. Der Entscheid darüber, ob die Auflösung eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses unverschuldet erfolgte und ob demzufolge Anspruch auf die für diesen Fall vorgesehenen Kassenleistungen besteht, fällt demnach ebenso in die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts (BGE 118 V 252 Erw. I/1b, 116 V 335). 
1.2 Der Beschwerdeführer hat Klage gegen die Aargauische Beamtenpensionskasse und die Gemeinde X.________ eingereicht, welchen beiden als Vorsorgeeinrichtung und als Arbeitgeberin neben dem Anspruchsberechtigten Parteistellung zukommen kann (Meyer-Blaser, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG], ZSR 1987 I S. 610 ff.). 
2. 
Beim Prozess um eine Entlassungsrente handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (vgl. auch BGE 118 V 254 Erw. I/3b). 
 
Im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht die Anwendung kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts frei (BGE 120 V 448 Erw. 2b, SZS 2001 S. 382). 
3. 
Die damals geltenden Versicherungsbedingungen der Aargauischen Beamtenpensionskasse vom 25. Februar 1961 sehen in § 20 Abs. 1 unter der Marginalie "Unverschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses" vor: 
"Wird das Dienstverhältnis nach Vollendung des 15. Anstellungsjahres und nach erreichtem vierzigstem Altersjahr aus anderen Gründen als Invalidität ohne Verschulden des Versicherten und nicht auf seine Veranlassung aufgelöst, so hat er Anspruch auf eine Rente in der Höhe der Altersrente, die aufgrund der tatsächlich zurückgelegten und eingekauften Versicherungsjahre bestimmt wird. Die Wahlbehörde urteilt über das Vorliegen eines Verschuldens des Versicherten. Ihr Entscheid ist für die Kasse verbindlich." 
4. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers ohne sein Verschulden erfolgt ist und er demzufolge, da feststeht, dass sämtliche übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf eine Entlassungsrente hat. 
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann die Anspruchsvoraussetzung des Nichtverschuldens vorliegend vorfrageweise frei überprüft werden. Denn mangels Anfechtungsmöglichkeit blieb der der Pensionskasse mit Schreiben vom 18. März 1996 mitgeteilte Entscheid der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten, wonach A.________ an der Auflösung des Dienstverhältnisses ein Verschulden treffe bzw. das Dienstverhältnis auf seine Veranlassung aufgelöst worden sei, richterlich unüberprüft (BGE 118 V 252 Erw. I/2a; vgl. auch Walser, Der Rechtsschutz der Versicherten bei Rechtsansprüchen aus beruflicher Vorsorge, in Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1993, S. 479 ff.). 
4.2 Nach Rechtsprechung (BGE 118 V 257 Erw. II/2c und d) und Lehre (Schroff/Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 105 ff.; Peter Köfer, Das Recht des Staatspersonals im Kanton Aargau, Diss. Zürich 1979, S. 107 ff.; teilweise a.M. Elmar Mario Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Diss. Freiburg 1975, S. 166 ff.) ist die Nichtwiederwahl eines Beamten bzw. die Auflösung eines Dienstverhältnisses mit einem Beamten dann als unverschuldet zu betrachten, wenn sie hauptsächlich auf Gründen beruht, die ausserhalb der Person des Betreffenden liegen, d.h. auf Tatsachen, für die er nicht verantwortlich gelten darf. Für die Annahme eines Verschuldens genügt nicht jede Dienstpflichtverletzung oder jedes missliebige Verhalten des Beamten. Es muss eine gewisse Schwere der Veranlassung gefordert werden, wenn auch nicht im Sinne einer Grobfahrlässigkeit. Die verschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses setzt ein vom Versicherten zu verantwortendes Verhalten voraus, welches die Weiterführung des Dienstverhältnisses für die Verwaltung unzumutbar macht. Nicht als Selbstverschulden im kassenrechtlichen Sinne zu bewerten ist hingegen ein Ungenügen, das der Beamte nicht selber zu verantworten hat. Insbesondere schliesst ein objektives Ungenügen des Versicherten den Rentenanspruch nicht aus. 
5. 
5.1 In seinem Entscheid vom 23. Oktober 2001 gelangte das kantonale Versicherungsgericht zum Ergebnis, dass A.________ ein erhebliches Verschulden im kassenrechtlichen Sinne vorgeworfen werden könne, was die Annahme einer selbstverschuldeten Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertige. Es gehe nicht an, dass sich ein Gemeindeschreiber als Repräsentant der Gemeinde öffentlich gegen den Gemeinderat stelle und so eine normale Geschäftsabwicklung in Frage stelle. Wenn er dies sogar in einer Art und Weise tue, die sich als unsachlich, gar polemisch qualifizieren lasse, missachte er grundlegende Regeln der Zusammenarbeit und des Vertrauens. Dass - zumindest nach den Behauptungen des Beschwerdeführers - unter Umständen auch Handlungen des Gemeinderates zum Vertrauensbruch zwischen den Parteien geführt hätten, ändere nichts daran, dass es A.________ gewesen sei, der die Öffentlichkeit über verwaltungsinterne Kompetenzstreitigkeiten informiert und so eine weitere Zusammenarbeit stark gefährdet habe. Dass eine solche Aktion Konsequenzen nach sich ziehen könnte - immerhin habe der Gemeinderat den Beschwerdeführer vor der angekündigten Publikation des offenen Briefes gewarnt (vgl. Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom 14. September 1993) - hätte auch der Beschwerdeführer einsehen müssen und ihn zum Verzicht auf die Veröffentlichung seiner Kritik veranlassen sollen. Es sei deshalb mit dem Regierungsrat (Beschluss vom 29. Januar 1997) davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als nicht unerhebliche Verletzung der allgemeinen Treuepflicht, welche sich aus § 9 des bis 31. März 2001 gültig gewesenen kantonalen Besoldungsdekretes ableite, zu qualifizieren sei. Nichts daran zu ändern vermöge die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Arbeitgeberin wie auch von Dritten gute bis sehr gute Arbeitsleistungen und ein hoher Arbeitseinsatz attestiert worden seien. Seine Nichtwiederwahl sei denn auch nicht mit objektivem Ungenügen, Überforderung etc. begründet worden, sondern vor allem mit seinem persönlichen Verhalten gegenüber dem Gemeinderat und der erwähnten Dienstpflichtverletzung. 
5.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer insoweit nicht beigepflichtet werden, als er dem Pressecommuniqué des Gemeinderates X.________ vom 1. Oktober 1993 entnimmt, dass ihm darin ein fehlendes Verschulden attestiert worden sei. Denn in dieser Mitteilung wurde einzig festgehalten, dass es sich bei der beschlossenen Nichtwiederwahl nicht um eine Disziplinarmassnahme handle und Voraussetzung hiefür weder ein Verschulden des Betroffenen noch ein Disziplinarfehler sei, womit der Gemeinderat zur (vorsorgerechtlich relevanten) Verschuldensfrage im konkreten Fall keinerlei Aussage machte. Ebenso wenig geht aus den vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Auszügen aus der Nichtwiederwahl-Verfügung vom 27. September 1993 hervor, dass der wahre Grund der Nichtwiederwahl ein anderer gewesen sei, stellte der Gemeinderat in den zitierten Passagen doch einzig dar, wie sich der Konflikt zuspitzte, bevor er mit der von A.________ verfassten "Klarstellung" vom 13. September 1993 vollends eskalierte. Angesichts des polemischen, das Vorgehen des Gemeinderates scharf kritisierenden Inhaltes seines offenen Briefes (es gehe "angesichts [...] des überstürzten Leitlinien'Hüftschusses' [...] nun nicht mehr anders, als den Einwohnerinnen und Einwohnern von X.________ die wirklichen Hintergründe darzulegen und aufzuzeigen, wie es dazu kam"; die Untersuchung durch Dr. iur. Z.________ habe sich "ohne konkreten Auftrag, desorganisiert, uninformiert und einseitig" gestaltet; es würden "auf dem Buckel einer ganzen Gemeindeverwaltung, welche ihre Arbeit engagiert und verantwortungsbewusst einwandfrei wahrgenommen hat, unkontrollierte Untersuchungen und (wahlkampf-)politische Schachzüge ausgetragen"; er wäre nicht A.________, wenn er sich "irgendwelchen 'Leitlinien' unterziehen würde, welche suggerieren, sie seien nicht vorhanden gewesen"; er erwarte, seine "Arbeit wie bis anhin weiterführen" zu können; andernfalls komme "der Gemeinderat nicht mehr um einen klaren Entscheid" herum) kann sodann keine Rede davon sein, dass sich A.________ in der Öffentlichkeit nie gegen den Gemeinderat gestellt hätte. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mit der "Klarstellung" zu den zwischen Juni 1992 und September 1993 erschienenen persönlichkeitsverletzenden Artikeln Stellung nehmen wollen, stellte diese doch offensichtlich kein taugliches Mittel hiezu dar. Dass schliesslich - worauf in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingewiesen wird - im Rahmen einer Nichtwiederwahl das Verhalten während der ganzen Amtszeit zu berücksichtigen ist, trifft zwar zu (vgl. dazu auch Schroff/Gerber, a.a.O., S. 144), ändert indessen nichts daran, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens eine Vertrauensbasis nicht mehr vorhanden war und es A.________ zum Verschulden gereicht, dass er seiner Arbeitgeberin eine Weiterführung des Dienstverhältnisses unzumutbar gemacht hat. 
6. 
6.1 
Für das letztinstanzliche Verfahren werden aufgrund von Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben. 
6.2 
Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. 
 
Gestützt auf diese Bestimmung hat die obsiegende Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 169 Erw. 7). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine Gemeinde als Arbeitgeberin nach Art. 12 AHVG ins Recht gefasst wird (ZAK 1973 S. 373 Erw. 6 [zu Art. 156 Abs. 2 OG]; Erw. 6 des Urteils L. vom 26. September 2001, H 381/99). Dies muss auch gelten, wenn in der Streitbeziehung der Versicherte, sein Arbeitgeber und die Vorsorgeeinrichtung auftreten, mit andern Worten wenn - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Gemeinde geklagt wird mit dem Begehren auf Feststellung, dass im Hinblick auf eine Rente der beruflichen Vorsorge eine unverschuldete Nichtwiederwahl vorliegt. Im Übrigen gilt eine Ausnahme zur Regel des Art. 159 Abs. 2 OG, wenn sich kleinere und mittlere Gemeinden, die über keinen Rechtsdienst verfügen, in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (BGE 125 I 202 Erw. 7; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, S. 161 f. N 3 zu Art. 159). Diese Rechtsprechung, auf die sich das Bundesgericht ebenso im Urteil vom 25. Februar 1998 (2P.136/1997 und 2P.137/1997) betreffend die von A.________ gegen den Gemeinderat X.________ eingereichten staatsrechtlichen Beschwerden stützte, gelangt auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. Demnach steht der als Beschwerdegegnerin obsiegenden Gemeinde X.________ eine Parteientschädigung zu. Die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 150 Abs. 2 OG geleistete Sicherheit für die Parteikosten ist der Gemeinde von der Kasse des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auszubezahlen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde X.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. Juni 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: