Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 60/03
Urteil vom 27. Juni 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella,Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
H.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 29. November 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. November 1997 sprach die IV-Stelle Bern der 1974 geborenen H.________ für die Zeit ab 1. Juni 1996 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. Als Termin für die amtliche Rentenrevision sah sie den 1. Juni 1998 vor. Nachdem die Verwaltung das Revisionsverfahren eingeleitet, sich die von ihr als notwendig erachtete Begutachtung jedoch verzögert hatte, hob sie mit Verfügung vom 21. November 2000 die Rente per 31. Dezember 2000 auf, wobei eine Neuprüfung des Anspruchs ab 1. Januar 2001 für den Fall vorbehalten wurde, dass die Abklärung durchgeführt werden könne.
Nachdem die Medizinische Abklärungsstation des Spitals X.________ (MEDAS) die in Aussicht genommene polydisziplinäre Untersuchung vorgenommen und am 2. August 2001 ihr Gutachten erstattet hatte, erliess die IV-Stelle - nach Einholung eines Haushalts-Abklärungsberichts vom 23. Oktober 2001 - am 19. Dezember 2001 eine neue Verfügung, gemäss welcher sie der Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente (nebst Kinderrente) zusprach.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schrieb die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2000 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Protokoll ab, während es die Verfügung vom 19. Dezember 2001 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit abänderte, als es der Versicherten für die Zeit bis 31. Januar 2002 weiterhin eine ganze und ab 1. Februar 2002 eine halbe Rente zusprach (Entscheid vom 29. November 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr auch über den 31. Januar 2002 hinaus eine ganze Rente nebst Zusatz- und Kinderrenten auszurichten. Ferner wird die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung beanstandet.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Rentenrevision (Art. 41 IVG), insbesondere die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) und relevanten Gesichtspunkte (BGE 117 V 199 Erw. 3b; AHI 1997 S. 288 Erw. 2b), zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Dezember 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Mit der Verfügung vom 19. Dezember 2001 wurde diejenige vom 21. November 2000, bei welcher es sich um eine resolutiv bedingte Endverfügung gehandelt hatte (BGE 107 V 29 Erw. 3; ZAK 1988 S. 521 Erw. 1a), aufgehoben und ersetzt. Das kantonale Gericht hat daher das gegen die letztere gerichtete Beschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Verfügung vom 19. Dezember 2001 beinhaltet ihrerseits die revisionsweise Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen auf eine halbe Rente mit Wirkung per 1. Januar 2001, wobei das kantonale Gericht den Zeitpunkt der Rentenanpassung auf 1. Februar 2002 festsetzte. Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Entscheid korrekt ist. Dies hängt davon ab, ob sich der Invaliditätsgrad zwischen dem Erlass der Verfügung vom 25. November 1997 und der Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2001 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.
2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 1. Juni 1995 als Fahrerin eines Kleinmotorrades von einem nicht vortrittsberechtigten Auto angefahren. Dabei erlitt sie gemäss ärztlicher Beurteilung nebst Knie- und Handgelenksverletzungen ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, in dessen Folge sich ein cervikocephales und cervikovertebrales Syndrom entwickelte. Die Verfügung vom 25. November 1997 basiert - nachdem von einer zunächst vorgesehenen zusätzlichen Begutachtung Abstand genommen worden war - in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Stellungnahmen des Dr. med. B.________, Physikalische Medizin FMH, vom 11. September 1996 und 7. Februar 1997. Dr. med. B.________ führte aus, die Patientin leide insbesondere unter permanenten Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwäche und verstärkter Ermüdbarkeit. Wegen der Schmerzen sei sie nicht in der Lage, länger als eine halbe Stunde sitzend zu arbeiten, sodass sie die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte nicht mehr ausüben könne. Ebenso seien ihr zur Zeit keine anderen beruflichen Tätigkeiten zumutbar. Die Prognose sei ungewiss. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem Unfallereignis 100 %.
2.2 Bei Erlass der Verfügung vom 19. Dezember 2001 stützte sich die Verwaltung in erster Linie auf das MEDAS-Gutachten vom 2. August 2001. Dieses wird grundsätzlich, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, auf Grund der umfassend durchgeführten Untersuchungen, des Einbezugs sämtlicher Vorakten unter Auseinandersetzung mit abweichenden Beurteilungen sowie der ausführlichen Erörterung der Befunde den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht und ist daher prinzipiell geeignet, volle Beweiskraft zu entfalten. Dem kantonalen Gericht ist auch darin zuzustimmen, dass auf dieser Grundlage eine Veränderung des Zumutbarkeitsprofils, welche zu einer Herabsetzung der Rente führen könnte, als möglich erscheint. Die Beschwerdeführerin weist jedoch ihrerseits mit Recht darauf hin, dass das Gutachten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht schlüssig ist: Einerseits wird die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Arbeit mit geringen intellektuellen Anforderungen auf 50 % beziffert; im Rahmen der Beantwortung konkreter Fragen wird demgegenüber ausgeführt, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei bei einer zeitlichen Beschäftigung von 100 % "eine leistungsmässige Arbeitsfähigkeit von 50 % nach einer längeren Hinführungsphase (6 - 12 Monate) maximal zu erreichen", was darauf schliessen lässt, im Begutachtungszeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit geringer gewesen und eine Steigerung auf 50 % habe lediglich für die Zukunft erhofft werden können. Diese Aussagen sind nicht ohne weiteres zu vereinbaren und lassen insbesondere eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei Erlass der Verfügung vom 19. Dezember 2001 und damit auch die Ermittlung des Invaliditätsgrades für den erwerblichen Bereich zu diesem Zeitpunkt nicht zu. Unter diesen Umständen erweist sich die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen (beispielsweise durch eine ergänzende Anfrage bei der MEDAS) als unumgänglich.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. November 2002 und die Verfügung vom 19. Dezember 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Ergänzung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt.
Luzern, 27. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: