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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.77/2006 /ggs 
 
Urteil vom 27. Juni 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
Stiftung X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Peyrot, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 11. April 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Amsterdam ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz. Darin wird Folgendes ausgeführt: 
 
Am 16. März 2004 habe das "Bureau Financieel Economische Recherche" der Amsterdamer Polizei ein Ermittlungsverfahren gegen A.________ eingeleitet. Dieser sei Anwalt und Experte im Steuerrecht. Er sei Anwalt verschiedener Grosskrimineller in Amsterdam. Er vertrete nicht nur deren Interessen als Anwalt, sondern beteilige sich auch an Geschäften und Transaktionen im kriminellen Bereich. So habe er sein Konto für kriminelle Transaktionen zur Verfügung gestellt. Abgehörte Telefongespräche und überwachte Faxberichte bestätigten, dass A.________ an Geldwäscherei beteiligt gewesen sei. 
 
Im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen A.________ sei am 4. Februar 2005 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen B.________ eingeleitet worden. A.________ habe mit diesem mehrmals Kontakt gehabt wegen Investitionen in Liegenschaften. B.________ habe sich in den Jahren 2001 bis 2004 häufig mit der Einfuhr von Kokain über den Amsterdamer Flughafen "Schiphol" beschäftigt. Damit habe er sehr viel Geld verdient. Es bestehe der Verdacht, dass von B.________ stammendes kriminelles Geld mittels bargeldloser Überweisung von der Schweiz aus für den Erwerb von Immobilien in den Niederlanden benutzt worden sei. Bei dieser Überweisung, an der B.________ und A.________ beteiligt gewesen seien, sei ein auf den Namen der C.________ S.A. lautendes Konto bei der Bank D.________ in Zürich (im Folgenden: Bank) benutzt worden. In einem Gespräch vom 11. Januar 2005 zwischen A.________ und E.________, einem Angestellten der Bank, würden Geldbeträge von "267" und "320" genannt. Diese stimmten mit den Kaufsummen zweier Häuser in Amsterdam, nämlich F.________straat ... und G.________straat ..., überein. Beim Käufer handle es sich um H.________ B.V. Die einzige Gesellschafterin von H.________ B.V. sei die I.________ B.V., deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer B.________ sei. H.________ B.V. habe schon vorher das Haus J.________gracht ... in Amsterdam für 300'000 Euro gekauft. Aus dem überwachten Faxverkehr gehe hervor, dass auch dieser Geldstrom aus der Schweiz, und zwar von der C.________ S.A., stamme. 
 
 
 
Die Untersuchung habe ergeben, dass A.________ ein Privatkonto bei der Bank habe. Die Staatsanwaltschaft Amsterdam ersuchte um Ermittlung und Sperre dieses Kontos. 
 
Sie ersuchte ausserdem um Auskunft, ob B.________ Konten in der Schweiz und insbesondere bei der Bank habe. Bejahendenfalls verlangte sie die Sperre dieser Konten. 
 
Die Staatsanwaltschaft Amsterdam ersuchte ferner um Auskünfte (Angaben aus dem Handelsregister über Vorstandsmitglieder, Aktionäre sowie den Gegenstand des Unternehmens) über die C.________ S.A. und die Stiftung "K.________" oder "L.________" (phonetisch). 
 
Im Rechtshilfeersuchen wird ausgeführt, das niederländische Ermittlungsteam verfüge über eine Kontonummer der C.________ S.A. bei der Bank, nämlich Nr. 1. Ab diesem Konto seien Gelder für die Finanzierung von Immobilien in den Niederlanden geflossen. Die abgehörten Telefongespräche hätten ergeben, dass das Konto der C.________ S.A. offenbar von einer Stiftung namens "K.________" oder "L.________" durch Geldüberweisungen gespiesen werde. Die Staatsanwaltschaft Amsterdam ersuchte um Ermittlung und Sperre des Kontos der Stiftung "K.________" bzw. "L.________". 
 
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 22. April 2005 ersuchte die Staatsanwaltschaft Amsterdam darum, das Konto der C.________ S.A. bei der Bank am 25. April 2005 einzufrieren; ebenso Dokumente betreffend die Konten von A.________, der C.________ S.A. und der Stiftung "K.________" bzw. "L.________" von der Eröffnung bis zum 25. April 2005 zu beschlagnahmen. 
B. 
Am 25. April 2005 ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) im Sinne einer vorläufigen Sicherungsmassnahme die Sperre folgender Konten bei der Bank an: 
- aller Kontoverbindungen lautend auf A.________ und aller Konten, an denen dieser wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt ist; 
- aller Kontoverbindungen lautend auf B.________ und aller Konten, an denen dieser wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt ist; 
- des Kontos Nr. 1, das mutmasslich auf die Gesellschaft C.________ S.A. lautet; 
- des Kontos "K.________" oder "L.________" (phonetisch). 
C. 
Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen mitsamt Ergänzung ein. 
D. 
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2005 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank auf, bezüglich der Bankbeziehungen 
- Nr. 1 lautend auf C.________ S.A., 
- Nr. 2 lautend auf Stiftung X.________/FL, 
- Nr. 3 lautend auf M.________, 
- Nr. 4 (Nummernbeziehung) 
sämtliche Unterlagen für den Zeitraum ab Eröffnung herauszugeben. Ebenso wies sie die Bank an, die Guthaben der genannten Konten sofort zu sperren bzw. gesperrt zu halten. 
E. 
Mit Teilschlussverfügung vom 19. August 2005 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen. Sie ordnete die Herausgabe der von der Bank ausgehändigten Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 (C.________ S.A.) und das Konto Nr. 2 (Stiftung X.________) an die ersuchende Behörde an. 
 
Zum Konto Nr. 1 der C.________ S.A. führte die Bundesanwaltschaft Folgendes aus: N.________ sei am Konto wirtschaftlich berechtigt. Sie sei niederländische Staatsbürgerin und wohne in Amsterdam. A.________ habe als ihr Vertreter über eine Vollmacht am Konto verfügt und habe somit Zahlungen veranlassen können. Frau N.________ habe die Vollmacht inzwischen widerrufen. Ab dem Konto der C.________ S.A. seien Gelder für die Finanzierung von Immobilien in die Niederlande geflossen. So seien am 10. September 2004 400'000 Euro an die I.________ B.V. überwiesen worden, um unter anderem den Kauf einer Liegenschaft in Amsterdam zu finanzieren. Dabei handle es sich um eine Holding, bei der B.________ einziger Gesellschafter sei. Ebenfalls ab dem Konto der C.________ S.A. sei am 12. Januar 2005 die Überweisung eines Darlehens in Höhe von 588'069 Euro an die H.________ B.V. erfolgt, deren einzige Gesellschafterin die I.________ B.V. sei. Damit sei B.________ in direkter Weise involviert. Diese Geldmittel seien wiederum für den Erwerb von zwei Liegenschaften in Amsterdam (G.________straat ... und F.________straat ...) verwendet worden, was dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen entspreche. Am 17. Februar 2005 habe die C.________ S.A. nochmals ein Darlehen in der Höhe von 145'000 Euro an die H.________ B.V. überwiesen, ebenfalls um den Kauf einer Liegenschaft in Amsterdam (O.________straat ...) zu finanzieren. 
Zum Konto Nr. 2 der Stiftung X.________ bemerkt die Bundesanwaltschaft Folgendes: Frau N.________ sei wirtschaftlich am Konto berechtigt. Bei der Stiftung X.________ handle es sich um eine am 27. August 2003 gegründete Stiftung, deren Vermögen sich aus Geldmitteln von Frau N.________ konstituiere. A.________ habe als Vertreter von Frau N.________ eine Vollmacht am Konto gehabt und sei folglich - wie beim Konto Nr. 1 - berechtigt gewesen, im Namen seiner Klientin Finanztransaktionen vorzunehmen. Frau N.________ habe die Vollmacht inzwischen widerrufen. Vom Konto der Stiftung X.________ seien Zahlungen an die C.________ S.A. getätigt worden, welche für die Abwicklung der oben beschriebenen Immobiliengeschäfte benötigt worden seien. So ergebe sich aus den von der Bank zugestellten Bankauszügen, dass am 10. September 2004 400'000 Euro auf das Konto der C.________ S.A. überwiesen worden seien. Diesen Betrag habe die C.________ S.A. der I.________ B.V. als Darlehen für den Erwerb einer Liegenschaft in Amsterdam zur Verfügung gestellt. Am 12. Januar 2005 habe die Stiftung X.________ 588'069 Euro auf das Konto der C.________ S.A. überwiesen. Erneut sei ebendieser Betrag der H.________ B.V. als Darlehen für den Erwerb von zwei Liegenschaften in Amsterdam gewährt worden. Der gleiche Sachverhalt habe sich am 16. Februar 2005 wiederholt, als die Stiftung X.________ 145'000 Euro an die C.________ S.A. überwiesen habe, welche diesen Betrag der H.________ B.V. als Darlehen zum Zwecke eines Liegenschaftserwerbs weitergeleitet habe. Es lasse sich somit feststellen, dass die Stiftung X.________ dazu benutzt worden sei, die Darlehenszahlungen der C.________ S.A. zu finanzieren, welche umgehend an die Endempfänger weitergeleitet worden seien. 
 
Die Bundesanwaltschaft legt sodann dar, die Betroffenen beantragten die Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Sperre der Konten Nr. 2 und Nr. 1; sie machten geltend, die Geldmittel stammten ausschliesslich aus dem Vermögen von Frau N.________; weder die Stiftung X.________ noch die C.________ S.A. noch Frau N.________ seien in diesem Verfahren angeschuldigt; es werde nicht behauptet, dass diese Mittel aus einem Verbrechen herrührten; ferner bestehe keine begründete Sorge, dass über die Konten in Zukunft Transaktionen ausgeführt würden, die der Geldwäscherei dienten, nicht zuletzt weil A.________ als Angeschuldigtem die Vollmachten entzogen worden seien. Die Bundesanwaltschaft legt dazu dar, obwohl die Geldmittel der Stiftung X.________ und der C.________ S.A. aus dem Vermögen von Frau N.________ stammten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass A.________ als Bevollmächtigter die beiden Gesellschaften für geldwäschereirelevante Handlungen benutzt habe. Zudem sei der Ursprung der auf diesen Konten lagernden Gelder selbst Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Nach Art. 33a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) blieben die betreffenden Vermögenswerte in der Regel so lange gesperrt, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliege oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteile, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen könne, insbesondere weil die Verjährung eingetreten sei. 
F. 
Am 17. März 2006 teilte die Staatsanwaltschaft Amsterdam der Bundesanwaltschaft auf Anfrage hin mit, die Sperre des Kontos Nr. 2 der Stiftung X.________, das am 14. März 2006 einen Saldo von 893'948.14 Euro aufwies, müsse aufrechterhalten werden. Dieses Konto stehe in Verbindung mit noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungen und könne daher nicht freigegeben werden. Die Sperre der übrigen Konten könne dagegen aufgehoben werden. 
G. 
Mit Eingabe vom 12. April 2006 führt die Stiftung X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung. Sie beantragt, die Sperre ihres Kontos Nr. 2 sei ersatzlos aufzuheben; eventuell sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zum neuen Entscheid im Sinne einer Aufhebung der Sperre des Kontos Nr. 2 zurückzuweisen; subeventuell sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zum neuen Entscheid im Sinne einer Freigabe von Fr. 30'000.-- zur Leistung eines Kostenvorschusses an die P.________ AG zurückzuweisen. 
H. 
Die Bundesanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen; eventuell sei nicht darauf einzutreten. 
 
Das Bundesamt für Justiz hat ebenfalls eine Vernehmlassung eingereicht. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
I. 
Die Stiftung X.________ hat zu den Vernehmlassungen Stellung genommen. Sie hält an ihren Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei eine Stiftung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Vaduz. Stiftungsrat mit Einzelzeichnungsrecht sei der Q.________-Trust, der durch verschiedene Unterschriftsberechtigte vertreten werde. Weiterer Stiftungsrat, mit Kollektivzeichnungsrecht, sei R.________. Die Beschwerdeführerin sei am 27. August 2003 in Vaduz errichtet worden. Sämtliches Kapital der Beschwerdeführerin sei von Frau N.________ eingebracht worden. Als die Beschwerdeführerin das Konto Nr. 2 bei der Bank errichtet habe, sei Frau N.________ als wirtschaftlich Berechtigte identifiziert worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine anderen Mittel als die auf dem Konto Nr. 2 liegenden Gelder. Gegenüber der Beschwerdeführerin sei A.________ als bevollmächtigter Vertreter von Frau N.________ aufgetreten. Die Vollmacht sei am 6. Mai 2005 widerrufen worden. A.________ sei im Herbst 2005 in Amsterdam ermordet worden. Nach niederländischem Recht sei damit die Strafuntersuchung dahingefallen. Die Staatsanwaltschaft Amsterdam habe die Einstellung des Verfahrens gegen A.________ schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung sei der Bundesanwaltschaft zugestellt worden. Weder in den Niederlanden noch in der Schweiz noch anderswo seien Verfahren gegen Personen eröffnet worden, die mit dem gesperrten Konto der Beschwerdeführerin in irgendeiner Beziehung stünden, insbesondere weder gegen die Beschwerdeführerin oder deren Organe selbst noch gegen die am Konto wirtschaftlich berechtigte Frau N.________. Die Bundesanwaltschaft habe keine Untersuchungs- bzw. Ermittlungsverfahren nennen können, die sich gegen Personen richteten, die in einer Beziehung zur Beschwerdeführerin bzw. deren gesperrtem Konto stünden. Da damit die Grundlage für das Rechtshilfeersuchen und somit auch der Kontosperre dahingefallen sei, habe die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2006 beantragt, es sei die Schlussverfügung nach Art. 80d IRSG zu erlassen; darin seien das Rechtshilfeverfahren einzustellen und die Kontensperren aufzuheben. Aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft Amsterdam vom 17. März 2006, wonach das Konto Nr. 2 in Verbindung mit noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungen stehe, habe die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin am 21. März 2006 mitgeteilt, die Sperre des Kontos könne nicht aufgehoben werden. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Nichterlassen der Schlussverfügung unterliege gemäss Art. 17a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 80g Abs. 1 IRSG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Es wären jedoch auch die Voraussetzungen zur Anfechtung einer Zwischenverfügung bzw. des Nichterlassens einer Zwischenverfügung nach Art. 80g Abs. 2 IRSG gegeben, da die Beschwerdeführerin durch die Kontosperre unmittelbare und nicht wieder gutzumachenden Nachteile erleide. 
1.2 Gemäss Art. 97 Abs. 2 OG gilt als Verfügung auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. 
 
Eine Schlussverfügung könnte die Beschwerdeführerin nach Art. 80g Abs. 1 IRSG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anfechten. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit in der Sache offen stünde, kann die Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 97 Abs. 2 OG Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben (Urteil 1A.223/1999 vom 23. November 1999 E. 3b/bb; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 130 N. 126). 
 
Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings zu Unrecht auf Art. 17a Abs. 3 IRSG. Danach kommt das Verhalten der zuständigen Behörde einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich, wenn sie ohne Grund den Erlass einer Verfügung verweigert oder verzögert. Diese Bestimmung betrifft einzig das Bundesamt für Justiz; eine Partei kann das Recht auf Beschwerde nicht aus dieser Bestimmung herleiten (Urteil 1A.223/1999 vom 23. November 1999 E. 3b/cc). Der unzutreffende Hinweis auf Art. 17a Abs. 3 IRSG schadet der Beschwerdeführerin nicht, da die Beschwerde nach Art. 97 Abs. 2 OG grundsätzlich zulässig ist. 
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des gesperrten Kontos. Sie ist damit persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und nach Art. 80h lit. b IRSG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (BGE 123 II 161 E. 1d/bb S. 165). 
Die Bundesanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. März 2006 mitgeteilt, die Kontosperre bleibe aufrecht erhalten. Man kann sich fragen, ob darin nicht eine so genannte "Negativverfügung" zu erblicken sei, mit der die Bundesanwaltschaft den Erlass einer Schlussverfügung abgelehnt habe (vgl. Urteil 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 2c). Dies braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Die Beschwerdeführerin hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 12. April 2006 der Post übergeben. Die Beschwerdefirst von 30 Tagen nach Art. 80k IRSG wäre damit jedenfalls gewahrt. 
 
 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt einzutreten. 
1.3 Es mag zutreffen, dass A.________ ermordet worden und das Strafverfahren gegen ihn nach niederländischem Recht damit von Gesetzes wegen dahingefallen ist. Die Beschwerdeführerin übergeht jedoch den Umstand, dass sich nach dem Rechtshilfeersuchen das niederländische Strafverfahren nicht einzig gegen A.________ richtet. Die niederländischen Behörden führen eine Strafuntersuchung vielmehr auch gegen B.________, der verdächtigt wird, in grossem Umfang mit Kokain gehandelt zu haben. Dass das Verfahren auch gegen B.________ eingestellt worden sei, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Im Rechtshilfeersuchen wird dargelegt, wie erhebliche Geldbeträge, die mutmasslich strafbarer Herkunft sind, über Schweizer Konten in Immobilien in Amsterdam investiert wurden, welche von Gesellschaften erworben wurden, an denen B.________ berechtigt ist. Es liegt auf der Hand, dass damit ein klassischer Vorgang der Geldwäscherei geschildert wird. Wie sich aus den erhobenen Unterlagen ergibt, floss das Geld, das in die Immobilien investiert worden ist, vom Konto der Beschwerdeführerin über jenes der C.________ S.A. in die Niederlande. Das Konto der Beschwerdeführerin steht somit in einem klaren Sachzusammenhang mit den von den niederländischen Behörden untersuchten Straftaten. Wie die Staatsanwaltschaft Amsterdam am 21. April 2006 (Vernehmlassungsbeilage 9) mitteilte, führen die niederländischen Behörden nunmehr auch strafrechtliche Ermittlungen gegen Frau N.________. Die Ermittlungen beziehen sich auf deren Rolle bei der vermuteten Geldwäscherei über das Konto der Beschwerdeführerin. An der Mitteilung der niederländischen Behörden, dass sie auch gegen Frau N.________ ermitteln, zu zweifeln besteht aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips kein Anlass. Davon, dass - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - nicht ersichtlich sei, gegen welche mit dem gesperrten Konto in irgendeiner Beziehung stehenden Personen die niederländischen Behörden ein Strafverfahren führten, kann demnach keine Rede sein. 
 
Gemäss Art. 33a IRSV bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.). 
Die Ermittlungen in den Niederlanden werden zeigen müssen, ob es sich beim beschlagnahmten Betrag auf dem Konto der Beschwerdeführerin um Drogengeld handelt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dies sei ausgeschlossen, handelt es sich dabei um eine Beweisfrage, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen ist (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen). Bis die Frage im niederländischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV aufrecht erhalten bleiben. Diese besteht seit rund 14 Monaten, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Aufrechterhaltung der Sperre ihres Kontos Nr. 2 könne umso weniger nachvollzogen werden, als das Konto Nr. 1 der C.________ S.A. freigegeben worden sei, obwohl dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liege, ist die Beschwerde unbehelflich. Das Konto der C.________ S.A. wies im Unterschied zu dem der Beschwerdeführerin einen Negativsaldo auf (Beschwerdebeilage 22). Damit bestand für die weitere Sperre des Kontos der C.________ S.A. kein Grund. 
 
Aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt sich klar, um welchen strafbaren Vorwurf es im niederländischen Verfahren geht. Wenn die Bundesanwaltschaft die Aufrechterhaltung der Kontosperre mit den laufenden Ermittlungen begründet hat, wusste die Beschwerdeführerin demnach, worum es geht. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist bei dieser Sachlage zu verneinen. 
1.4 Die Bundesanwaltschaft brauchte nach dem Gesagten keine Schlussverfügung zu erlassen und das gesperrte Konto nicht freizugeben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bundesanwaltschaft hätte vom gesperrten Konto Fr. 30'000.-- freigeben müssen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an die P.________ AG. Durch die Kontosperre sei die ordnungsgemässe Verwaltung der Beschwerdeführerin gestört. Die P.________ AG, Vaduz, verlange die Leistung von Vorschüssen für die anfallenden Verwaltungskosten und die Tätigkeit der Stiftungsorgane Q.________-Trust und R.________. Die Beschwerdeführerin habe von der Bundesanwaltschaft wiederholt die Freigabe eines Vorschusses in Höhe von Fr. 30'000.-- verlangt. Der Antrag sei jedoch nie behandelt worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine weiteren Vermögenswerte als das gesperrte Konto. Weil sie den von der P.________ AG geforderten Vorschuss nicht leisten könne und diese zusammen mit den Stiftungsorganen von ihrem Verwaltungsmandat zurücktreten würde, werde die Beschwerdeführerin mangels Freigabe der beantragten Fr. 30'000.-- ohne Verwaltung und Organe dastehen. 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht damit geltend, die Bundesanwaltschaft habe den Erlass einer Zwischenverfügung verweigert. Insoweit setzt die Zulässigkeit der Beschwerde einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraus (Art. 97 Abs. 2 OG i.V.m. 80g Abs. 2 und Art. 80e lit. b Ziff. 1 IRSG; Urteil 1A.223/1999 vom 28. Februar 2000 E. 1b). 
 
Nach der Rechtsprechung kann ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b IRSG nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Zu denken ist etwa an eine Beschlagnahme, die es dem Betroffenen verunmöglicht, fällige vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen; oder welche die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens praktisch lahmlegt. Es genügt nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten; dieser muss vielmehr glaubhaft gemacht werden (BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; Urteil 1A.265/2000 vom 28. November 2000 E. 2c/bb). 
 
In der Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes des Fürstentums Liechtenstein vom 28. August 2003 (Beschwerdebeilage 2) ist die P.________ AG als Repräsentantin der Beschwerdeführerin aufgeführt. Nach Ziff. 14 der Statuten der Beschwerdeführerin vom 27. August 2003 (ebenfalls Beschwerdebeilage 2) hat der Repräsentant Anspruch auf eine orts- und branchenübliche Entschädigung und auf Ersatz der Barauslagen. Es ist glaubhaft, dass bei Ausbleiben der notwendigen Zahlungen an die P.________ AG zur Deckung der Kosten der Verwaltung und der Stiftungsorgane Q.________-Trust und R.________ diese ihre Tätigkeit einstellen würden. Damit stünde die Beschwerdeführerin ohne Organe da und wäre handlungsunfähig. Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 80 e lit. b IRSG kann unter diesen Umständen bejaht werden. Auf die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt einzutreten. 
2.3 Mit Schreiben vom 14. September 2005 an die Bundesanwaltschaft (Beschwerdebeilage 24) beantragte die Beschwerdeführerin, es sei vom Konto Nr. 2 ein Betrag in Höhe von Fr. 66'646.60 zur Begleichung der Verwaltungskosten der Beschwerdeführerin und der C.________ S.A. freizugeben. Zur Begründung führte sie aus, mit der Sperre der Konten der Beschwerdeführerin und der C.________ S.A. seien sämtliche Vermögenswerte der Klientinnen blockiert. Sie verfügten deshalb nicht über die Mittel, um die Kosten der ordentlichen Verwaltung durch die P.________ AG zu bezahlen. Diese habe folgende Rechnungen gestellt: (1) Rechnung vom 22. August 2005 an die Beschwerdeführerin über Fr. 21'907.80; (2) Rechnung vom gleichen Tag an die C.________ S.A. über Fr. 14'738.80. Da die C.________ S.A. über keine eigenen Mittel verfüge, werde die Beschwerdeführerin deren Verbindlichkeiten erfüllen. Beide Rechnungen müssten deshalb aus deren Konto Nr. 2 bezahlt werden. Damit die laufenden Kosten der Verwaltung auch in der kommenden Rechnungsperiode bezahlt werden könnten - was als notwendig erscheine, um die ordnungsgemäss Verwaltung sicherzustellen - sei es nötig, über den Betrag der fälligen Rechnungen hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von Fr. 30'000.-- freizugeben. Dieser Betrag könne ebenfalls mit der Auflage freigegeben werden, dass die Mittel ausschliesslich auf das Konto Nr. 5 bei der Bank in Liechtenstein überwiesen und nur für die Begleichung der Verwaltungskosten verwendet werden dürften. 
 
Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 an die Bundesanwaltschaft (Beschwerdebeilage 25) führte die Beschwerdeführerin aus, sie erlaube sich, darauf hinzuweisen, dass ihre Eingabe vom 14. September 2005 betreffend die Freigabe der für die Verwaltung der Beschwerdeführerin und der C.________ S.A. benötigten Mittel noch hängig sei. Sie bitte höflich, den gestellten Antrag auf Deblockierung der benötigten Mittel zu prüfen. 
 
Mit Eingabe vom 9. Februar 2006 (Beschwerdebeilage 18) wies die Beschwerdeführerin die Bundesanwaltschaft noch einmal darauf hin, dass die Anträge vom 14. September 2005 und 24. Januar 2006 nicht behandelt worden seien. Die Beschwerdeführerin legte dar, es bedeute eine schwere Beeinträchtigung ihrer Verfahrensrechte, dass ihr die für die ordentliche Verwaltung notwendigen Mittel vorenthalten würden. 
 
Mit Schreiben vom 15. März 2006 (Beschwerdebeilage 20) machte die Beschwerdeführerin die Bundesanwaltschaft erneut auf den Antrag vom 14. September 2005 aufmerksam. 
2.4 Die Bundesanwaltschaft legt in der Vernehmlassung (S. 8) dar, sie habe im Verlaufe des letzten halben Jahres der Beschwerdeführerin auf Ersuchen hin mehrmals Geldbeträge ab dem gesperrten Konto zur Begleichung von Verteidigungs- und Verwaltungskosten freigegeben. Sie verweist dabei auf die Vernehmlassungsbeilagen 10-13. Wie sich aus Vernehmlassungsbeilage 11 ergibt, hat die Bundesanwaltschaft am 8. November 2005 die Bank angewiesen, den Betrag von Fr. 36'646.60 vom Konto der Beschwerdeführerin freizugeben und auf das Konto Nr. 5 bei der Bank in Vaduz zu überweisen. Dabei handelt es sich um den Betrag, den die Beschwerdeführerin am 14. September 2005 gestützt auf die Rechnungen der P.________ AG vom 22. August 2005 geltend gemacht hat. Die Beschwerdeführerin hatte, wie dargelegt, mit Schreiben vom 14. September 2005 jedoch nicht nur die Freigabe des Betrages von Fr. 36'646.60 verlangt, sondern zusätzlich eines Betrages von Fr. 30'000.--. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bundesanwaltschaft habe diesen Antrag nie behandelt. Dass es sich anders verhalte, legt die Bundesanwaltschaft in der Vernehmlassung nicht dar. Ebenso wenig ist in den Vernehmlassungsbeilagen ein Beleg enthalten, aus dem sich ergeben würde, dass die Bundesanwaltschaft zum Antrag der Beschwerdeführerin um Freigabe von weiteren Fr. 30'000.-- und deren Überweisung auf das Konto Nr. 5 Stellung genommen hätte. 
Hat die Bundesanwaltschaft den Antrag um Freigabe der Fr. 30'000.-- - trotz mehrmaliger Aufforderung der Beschwerdeführerin - nicht behandelt, liegt darin eine Rechtsverweigerung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Sache ist an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese über den Antrag befinde. 
2.5 Mit Schreiben vom 25. Mai 2006 (Replikbeilage 34) - also nach Einreichen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ersuchte die Beschwerdeführerin um Freigabe von weiteren Fr. 10'000.-- für ihre Rechtsvertretung. Am 29. Mai 2006 teilte ihr die Bundesanwaltschaft mit, über das Gesuch werde nicht entschieden, solange ihre Beschwerde beim Bundesgericht hängig sei (Replikbeilage 35). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt darin keine Rechtsverweigerung. Denn bei der beantragten Aufhebung der Kontosperre durch das Bundesgericht wäre das Gesuch um Freigabe der Fr. 10'000.-- hinfällig geworden. Damit ist es nachvollziehbar, wenn die Bundesanwaltschaft den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens abwarten wollte. 
 
Die Bundesanwaltschaft wird nunmehr auch über das Gesuch vom 25. Mai 2006 zu befinden haben. 
3. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. 
Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, trägt sie die Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG). Soweit sie obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Schweizerische Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juni 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: