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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 752/05 
 
Urteil vom 27. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
Z.________, 1944, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herrn B.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 12. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene Z.________ hat den Beruf eines Bauschlossers erlernt und eine einjährige Ausbildung an einer Handels- und Wirtschaftsschule absolviert. Ab Februar 1991 war er als Sachbearbeiter beim Spital X.________ tätig. Im Jahr 1997 erhielt er wegen eines Augenleidens erstmals Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen und Hilfsmittel) zugesprochen. Ab 21. Oktober 2002 wurde von ärztlicher Seite wegen eines Rückenleidens eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Am 8. Januar 2003 erfolgte eine Diskushernien-Operation. Z.________ klagte weiter über Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Beine, was zu seiner vorzeitigen Pensionierung zum 21. Oktober 2003 führte. Er bezieht seither von der Bernischen Pensionskasse eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Die IV-Stelle Bern, bei der sich Z.________ unter Hinweis auf diesen Sachverhalt erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, zog Berichte des Arbeitgebers und einen Auszug aus dem individuellen Konto sowie die medizinischen Akten der Pensionskasse bei. Zudem holte sie Arztberichte, worunter ein Gutachten des Dr. med. R.________, Neurochirurgie FMH, vom 26. April 2004, ein. Gestützt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle Z.________ mit Verfügung vom 9. September 2004 rückwirkend ab 1. Oktober 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine bis 29. Februar 2004 befristete ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau) zu. Die auf die weitere Ausrichtung einer Rente ab 1. März 2004 gerichtete Einsprache des Versicherten wies die Verwaltung mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2004). 
 
Im Januar 2005 meldete sich Z.________ unter Hinweis namentlich auch auf eine seit vier Monaten bestehende gesundheitliche Verschlechterung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle ging von einer Neuanmeldung aus und trat auf diese mangels glaubhaft gemachter rentenrelevanter Veränderung mit Verfügung vom 3. März 2005 nicht ein. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache wies die Verwaltung mit Entscheid vom 14. Juni 2005 ab. 
B. 
Z.________ erhob gegen beide Einspracheentscheide je Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. September 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2004 teilweise gut, indem es den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis 31. Mai 2004 anstatt bis 29. Februar 2004 bejahte und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese mit Blick auf die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung zu einer allfälligen Rentenberechtigung ab September 2004 ergänzende Abklärungen treffe und neu verfüge. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab. Es sprach dem durch B.________ vertretenen Z.________ für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu Lasten der IV-Stelle zu. In den Erwägungen des Entscheides vom 12. September 2005 äusserte sich das Gericht auch zu der gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 erhobenen Beschwerde. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei für die Monate März bis Mai 2004 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2004 eine unbefristete Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen; eventualiter und für den Fall, dass die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen werde, sei Dr. med. R.________ als allfälliger Gutachter wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. Weiter wird eine höhere Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der massgeblichen intertemporalrechtlichen Regeln die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in den vor und ab 2004 geltenden Fassungen] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende 2003], die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG [in der seit Anfang 2003 geltenden Fassung]) und die rückwirkende Zusprechung einer befristeten Invalidenrente unter Berücksichtigung rentenrevisionsrechtlicher Regeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV [in der bis Ende Februar 2004 in Kraft gestandenen und soweit hier von Interesse unverändert gebliebenen Fassung]; Art. 88bis Abs. 2 IVV; BGE 125 V 413 mit Hinweisen, 109 V 125; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 99 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zur Beweiswürdigung, namentlich in Bezug auf ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. auch SVR 2006 IV Nr. 3 S. 13 Erw. 6 [Urteil Z. vom 23. September 2004, I 23/04]). 
3. 
Das kantonale Gericht hat den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2004 darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer ab 21. Oktober 2003 Anspruch auf eine ganze, indessen befristete Invalidenrente habe. Verwaltung und Vorinstanz begründen den Anspruch auf die ganze Rente mit einer ab 21. Oktober 2002 bestandenen vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Die Befristung der Rente wird auf das Gutachten des Dr. med. R.________ vom 26. April 2004 gestützt. Darin wird aus neurochirurgischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf bestätigt. IV-Stelle und kantonales Gericht gehen davon aus, dass diese uneingeschränkte Leistungsfähigkeit ab der Untersuchung durch den Experten am 17. Februar 2004 Bestand hatte. Die Vorinstanz wich vom Einspracheentscheid einzig insoweit ab, als sie die Befristung der Rente unter Hinweis auf die dreimonatige Wartefrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bis 31. Mai 2004 verlängert und von der IV-Stelle die Prüfung eines allfälligen erneuten Rentenanspruchs wegen einer vom Versicherten geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung ab September 2004 verlangt hat. 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Befristung der Rente. Auf das Gutachten des Dr. med. R.________ könne aufgrund Befangenheit des Experten, aber auch wegen inhaltlicher Mängel nicht abgestellt werden. Aus den übrigen medizinischen Akten ergebe sich, dass auch über den 17. Februar 2004 hinaus eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen habe. 
4. 
4.1 Streitig ist demnach, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf eine Befristung der ab 1. Oktober 2003 zugesprochenen Invalidenrente erkannt haben. In die Beurteilung, ob eine die Befristung rechtfertigende rentenrevisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, gilt es aber auch den nicht streitigen Rentenbezugszeitraum (hier vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004) einzubeziehen (BGE 125 V 413; vgl. auch Erw. 1 hievor). Die Zusprechung dieser Rente erfolgte in der Annahme, der Beschwerdeführer sei ab 21. Oktober 2002 aufgrund des Rückenleidens im bisherigen Beruf voll arbeitsunfähig. 
4.2 Hiebei gilt es zunächst zu beachten, dass eine Rentenzusprechung nicht alleine gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf zu erfolgen hat. Massgebend ist vielmehr die gesundheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in zumutbaren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Es sind mithin auch zumutbare Verweisungstätigkeiten zu berücksichtigen. Selbst wenn hier aber davon ausgegangen würde, dass die gesundheitliche Unzumutbarkeit der bisherigen, körperlich leichten Bürotätigkeit gegen die Ausübung auch jeder anderen Arbeit spricht, könnte die Rentenzusprechung nicht ohne weiteres bestätigt werden. Denn die dieser zugrunde liegende Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ist aufgrund der medizinischen Akten diskutabel. 
4.3 Verwaltung und Vorinstanz stützten sich hiebei zunächst auf den Bericht, welchen Prof. Dr. med. M.________ (zusammen mit Frau Dr. med. D.________) am 8. August 2003 gegenüber der Bernischen Pensionskasse als deren Vertrauensarzt abgegeben hat. Darin wird gestützt auf die Diagnose eines lumboradikulären Syndroms und die Annahme einer deswegen seit 21. Oktober 2002 gegebenen vollen Arbeitsunfähigkeit empfohlen, den Versicherten vorzeitig pensionieren zu lassen. Prof. Dr. M.________ seinerseits nahm Bezug auf die an ihn gerichtete Stellungnahme vom Juni 2003 der Frau Dr. med. F.________, Personalärztin des Spitals X.________, welche am 24. November 2003 auch der IV-Stelle Bericht erstattet hat. 
 
Diese Arztberichte genügen indessen für die Belange der Invalidenversicherung nicht, um eine rentenberechtigende Gesundheitsschädigung darzutun. Die Aussagen der Personalärztin beruhen offensichtlich in wesentlicher Weise auf der Darstellung des Versicherten und nicht auf objektivierten Feststellungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Dies ergibt sich namentlich auch aus dem Wortlaut im Bericht der Frau Dr. med. F.________ vom 19. Juni 2003, wonach die am 8. Januar 2003 durchgeführte Operation subjektiv nur wenig Besserung gebracht habe und sich der Beschwerdeführer immer noch im Gehen gestört fühle, durch die Schmerzen im Schlaf gestört werde und ein Bücken unmöglich sei. Eine nachvollziehbar begründete medizinische Diagnose, welche die geklagte persistierende Symptomatik und eine deswegen bestehende volle Arbeitsunfähigkeit überzeugend zu begründen vermöchte, ergibt sich auch aus dem IV-Arztbericht der Personalärztin vom 24. November 2003 nicht. Gleiches gilt für den Bericht des Prof. Dr. med. M.________ (mit Frau Dr. med. D.________) vom 8. August 2003. Darin wird auf die Aussagen der Frau Dr. med. F.________ vom 19. Juni 2003 hingewiesen und ein erheblicher Leidensdruck bestätigt. Zugleich wird aber angeführt, es habe nach dem Eingriff vom 8. Januar 2003 mittels MR-Untersuchung bildgebend kein - die geklagten Beschwerden erklärender - neuer Befund objektiviert werden können. Zur Arbeitsfähigkeit wurde - wie schon durch Frau Dr. med. F.________ - namentlich gestützt auf die Angaben des Versicherten Stellung genommen mit der Aussage, dieser fühle sich aufgrund der Beschwerden nicht in der Lage, die Arbeit wieder aufzunehmen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Prof. Dr. med. M.________ und Frau Dr. med. D.________ in der Abteilung Angiologie des Spitals X.________ tätig sind. Dies spricht gegen eine besondere fachärztliche Vertrautheit mit der hier zur Diskussion stehenden Rückenproblematik. 
4.4 Genügenden Aufschluss vermitteln auch die weiteren medizinischen Akten nicht: 
4.4.1 Frau med. prakt. G.________, Fachärztin Allgemeinmedizin, welche den Versicherten seit September 2003 als Hausärztin betreut, bestätigt im Bericht an die IV-Stelle vom 14. Januar 2004 sogar ausdrücklich eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden täglich bei wegen eingeschränkter Beweglichkeit verminderter Leistung. Dies steht in klarem und durch die weiteren medizinischen Akten nicht erklärbarem Widerspruch zu den vorstehenden ärztlichen Aussagen, wonach keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. 
4.4.2 Es liegt sodann die Expertise des Dr. med. R.________ vom 26. April 2004 vor. Sie äussert sich nicht zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit vor der am 17. Februar 2004 vorgenommenen gutachterlichen Untersuchung und bietet insofern keine Erkenntnisse für den Rentenanspruch bis dahin. 
 
Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung bietet die Expertise aber auch keine genügende Grundlage, um einen Rentenanspruch ab dem 17. Februar 2004 resp. ab Ablauf der dreimonatigen Wartefrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ausschliessen zu können. Zwar lassen sich mit dem kantonalen Gericht und entgegen dem letztinstanzlich erneuerten Vorbringen des Versicherten keine Anzeichen für eine Befangenheit des Experten erkennen. Dass Dr. med. R.________ allenfalls öfters Abklärungsaufträge der IV-Stelle Bern erhalten hat, genügt hiefür ebenso wenig wie der Umstand, dass das Gutachten vom 26. April 2004 inhaltlich eine Rentenberechtigung des Versicherten nicht stützt. Anzeichen für eine Voreingenommenheit des Gutachters gegenüber dem Beschwerdeführer liegen auch in anderer Hinsicht nicht vor und können namentlich im Wortlaut der Expertise vom 26. April 2004 oder dem aktenkundigen Ablauf der Begutachtung nicht gesehen werden. 
 
Zu beachten ist aber zunächst, dass sich Dr. med. R.________ bei seiner Berichterstattung namentlich auf die klinische Untersuchung vom 17. Februar 2004 und die im Gutachten vom 26. April 2004 wiedergegebenen Aussagen des Versicherten stützte, wonach am PC und beim Lesen keine Beschwerden aufträten. Eine Auseinandersetzung mit den vorangegangenen, teils auf bildgebenden Untersuchungen beruhenden Arztberichten, in welchen eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden war, findet sich in der Expertise indessen nicht. Der Gutachter verfügte auch noch nicht über das Ergebnis der MR-Untersuchung vom 28. September 2004, welches die Vorinstanz zum Anlass genommen hat, eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung ab September 2004 weiter abklären zu lassen. Dass Dr. med. R.________ als Facharzt für Neurochirurgie naturgemäss nicht zu allen medizinischen Bereichen zuverlässig Stellung nehmen kann, ist ebenfalls zu berücksichtigen. Insofern bietet die Expertise vom 26. April 2004 keine umfassende somatisch-medizinische Beurteilungsgrundlage. 
 
Dies ist hier auch deshalb von besonderen Interesse, weil Dr. med. R.________ - nebst einem "leisen Verdacht", dass der Versicherte aus der Krankheit einen Profit ziehe und einem Verdacht auf eine Aggravationstendenz - Gesichtspunkte erwähnt, welche auf die Möglichkeit eines gegebenenfalls invalidisierenden psychischen Leidens hindeuten. Ein solches stellt der Gutachter anderseits gleich wieder in Abrede, indem er, ohne aber über die entsprechende psychiatrisch-fachärztliche Qualifikation zu verfügen, nebst einer somatischen und einer geistigen auch eine psychische Beeinträchtigung ausdrücklich verneint. Ob tatsächlich eine rentenrelevante psychische Erkrankung besteht, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten zuverlässig nicht bejahen. Ausschliessen lässt sich dies aber ebenfalls nicht, zumal Frau Dr. med. F.________ im Bericht vom 24. November 2003 ihrerseits von einer fehlenden psychischen Belastbarkeit spricht, ohne allerdings eine entsprechende Diagnose zu stellen. Es ist aber unter diesen Umständen angezeigt, den medizinischen Sachverhalt auch diesbezüglich zu ergänzen. 
4.5 Zusammenfassend bieten die vorhandenen medizinischen Akten keine zuverlässige Grundlage, um über den Anspruch auf eine Invalidenrente - initial und hinsichtlich einer allfälligen Rentenabstufung oder -befristung - befinden zu können. Dies führt zur Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2004 und des kantonalen Gerichtsentscheides. Die Verwaltung wird in Bezug auf den Rentenanspruch ergänzende Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt sowie nötigenfalls zu den erwerblichen Auswirkungen einer zuverlässig festgestellten, die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden Gesundheitsschädigung zu treffen haben. Gestützt auf die Ergebnisse ist über die Rentenberechtigung und, falls eine solche bejaht wird, je nach den Verhältnissen über eine Abstufung oder Befristung neu zu verfügen. 
 
Für die ergänzenden medizinischen Abklärungen ist nicht Dr. med. R.________ beizuziehen. Dies nicht, weil Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder der (neurochirurgischen) Fachkompetenz des Experten bestünden, sondern weil sich unter den gegebenen Umständen, in welchen die Abklärungen auf allfällige somatische und psychische Erkrankungen zu richten sind, eine auf polydisziplinäre, Gewähr auch für einen fachübergreifenden Diskurs unter den einzelnen Experten bietende Begutachtungsstelle empfiehlt. 
5. 
Im zweiten Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 hat die IV-Stelle ihre am 3. März 2005 ergangene Verfügung bestätigt. Darin hatte sie das im Januar 2005 eingereichte erneute Leistungsbegehren als Neuanmeldung behandelt und war darauf mit der Begründung, es sei keine rentenrelevante Veränderung glaubhaft gemacht, nicht eingetreten. 
 
Das dargelegte Vorgehen der Verwaltung ist nicht rechtmässig. Ein erneutes Rentenbegehren kann nicht als Neuanmeldung durch Nichteintreten oder materielle Entscheidung behandelt werden, wenn über das vorangegegangene Rentenbegehren resp. über die Befristung der Rente noch nicht rechtskräftig befunden wurde. Der - an die Stelle der Verfügung vom 3. März 2005 getretene (BGE 130 V 425 Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 119 V 350 Erw. 1b) - Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 ist daher, auch wenn sich der Beschwerdeführer dazu letztinstanzlich nicht mehr äussert, von Amtes wegen aufzuheben. Das hat letztinstanzlich zu geschehen, da das kantonale Gericht davon trotz der vom Versicherten auch gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde abgesehen hat. Im angefochtenen Entscheid findet sich hiefür die nicht überzeugende Begründung, die Verfügung vom 3. März 2005 bilde nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Versicherte mit der "Anmeldung" vom Januar 2005 gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2004 habe Beschwerde führen wollen. 
6. 
In der - im Übrigen in der Wortwahl an der Grenze zum Ungebührlichen gehaltenen - Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Höhe der auf Fr. 200.- angesetzten Parteientschädigung beanstandet, welche die Vorinstanz dem Versicherten für die Vertretung durch B.________ zugesprochen hat. Im angefochtenen Entscheid wird hiezu ausgeführt, aufgrund des Ausganges des Beschwerdeverfahrens bestehe Anspruch auf eine Parteientschädigung. Deren Höhe wird damit begründet, B.________ sei mit Blick auf die sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit nicht als qualifizierter Parteivertreter zu betrachtet. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet die mangelnde Qualifikation seines Prozessvertreters und macht eine höhere Parteientschädigung geltend. Geltend gemacht wird namentlich, B.________ habe einige Semester eines Rechtsstudiums absolviert und verfüge über eine langjährige Berufserfahrung als Treuhänder sowie autodidaktisch erworbene Kenntnisse in Medizin und Recht. Dies alles genügt indessen nicht, um B.________ einer für die Rechtsberatung und prozessuale Vertretung ausgebildeten und darin auch schwergewichtig tätigen Fachperson gleichzusetzen. Hieran vermögen die wenigen und hauptsächlich in eigener Sache von B.________ geführten Prozesse ungeachtet deren Ausgangs nichts zu ändern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht nicht die für Rechtsanwälte und ähnlich qualifizierte Prozessvertreter geltenden Entschädigungsansätze angewendet hat. Da der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wird und sich eine Rückweisung an das kantonale Gericht einzig zur mutmasslichen erneuten Zusprechung der unter den gegebenen Umständen angemessen erscheinenden Parteientschädigung nicht rechtfertigt, ist der angefochtene Entscheid diesbezüglich zu bestätigen. 
7. 
Im letztinstanzlichen Verfahren ist mangels hinreichender Qualifikation des als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers handelnden B.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 11 Erw. 2). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. September 2005 und die Einspracheentscheide der IV-Stelle Bern vom 14. Juni 2005 und 22. Dezember 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: