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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_488/2008 
 
Urteil vom 27. Juni 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 14. März 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 13. Juni 2008 gegen den am 22. März 2008 über den Postschalter X.________ an M.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2008, 
 
in Erwägung, 
dass die ungebührlich abgefasste Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 29. April 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass beim Bundesgericht überdies bei Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts keine Anträge gestellt werden können, die nicht Gegenstand eines vorinstanzlichen Verfahrens gebildet haben (Art. 86 BGG), so insbesondere auch nicht Geldforderungen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung der Ungebührlichkeiten gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 27. Juni 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Grünvogel