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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_347/2012 
 
Verfügung vom 27. Juni 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Robert Friolet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Tunik, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arrest, Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. April 2012 des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof). 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. April 2012 des Kantonsgerichts Freiburg, 
 
in Erwägung: 
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. Juni 2012 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und diese die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen haben, 
 
verfügt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_347/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Die solidarisch haftenden Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Juni 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann