Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_542/2014
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Urteil vom 27. Juni 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt René Furrer,
3.
Versicherung Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. April 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2013 am 8. April 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss.
Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Es handelt sich um eine Abschrift des Plädoyers, welches der Verteidiger des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung vor der Vorinstanz hielt (KA act. 100). In diesem Plädoyer konnte sich der Verteidiger naturgemäss noch nicht zu den Überlegungen äussern, mit denen die Vorinstanz ihr Urteil begründet. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn