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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_364/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)  
des Kantons Aargau, 
Rain 53, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 1. April 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2014, 
in die Verfügung vom 4. Juni 2014, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert 14 Tagen seit deren Empfang verpflichtet wurde, und worin weiter ausgeführt wurde, falls der Kostenvorschuss nicht innert dieser Frist bezahlt sei, werde eine Nachfrist gesetzt, bei deren Nichteinhaltung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2104 ausführte, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen, weshalb er um Zustellung des Nichteintretensentscheides bitte, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar