Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_547/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Lachen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, Rechts- und Beschwerdedienst.  
 
Gegenstand 
Verfahrensrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ reichte am 30. September 2014 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz ein Schreiben betreffend "Beschwerde, Einsprache, Orientierung" ein. Darin erhob er Vorwürfe gegen den Gemeinderat Lachen, das Betreibungsamt Lachen, die Staatsanwaltschaft March, das Bezirksgericht March, das Kantonsgericht Schwyz, den Schwyzer Kantonsrat sowie den Kantonsratspräsidenten und das Schweizerische Bundesgericht. Der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements des Kantons Schwyz forderte A.________ mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 auf, seine Eingabe bezüglich den Vorwurf gegen die Gemeinde Lachen mit einem konkreten Antrag sowie einer Begründung zu ergänzen. Am 20. Oktober 2014 reichte A.________ eine Beschwerdeergänzung mit zahlreichen Anträgen ein. Mit Beschluss vom 24. März 2015 leistete der Regierungsrat des Kantons Schwyz der Aufsichtsbeschwerde keine Folge und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 9. April 2015 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. August 2015 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der Entscheid einer Aufsichtsbehörde, einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, nicht angefochten werden könne. Zu Recht sei der Regierungsrat mangels Zuständigkeit auf die Vorbringen gegen das Betreibungsamt Lachen, die Staatsanwaltschaft March, das Bezirksgericht March, das Kantonsgericht Schwyz, den Schwyzer Kantonsrat, den Kantonsratspräsidenten und das Schweizerische Bundesgericht nicht eingetreten. Soweit er dem Gemeinderat eine Rechtsverweigerung vorwerfe, trage der Beschwerdeführer die Beweislast für die behauptete Zustellung der Eingaben an den Gemeinderat. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer weder im regierungsrätlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erbracht. Dem Gemeinderat könne somit keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 (Postaufgabe 19. Oktober 2015) führt A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2015. Mit zwei weiteren Eingaben vom 8. Februar 2016 (Postaufgabe 26. Februar 2016) reichte A.________ eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerdeergänzungen vom 8. Februar 2016 bleiben deshalb unbeachtlich. 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Verfahren 1B_337/2015 und 1B_345/2015 zu vereinigen, ist abzuweisen, da die beiden letztgenannten Verfahren bereits mit Urteilen vom 8. Oktober 2015, und damit vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde, entschieden wurden. 
 
5.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik an verschiedenen Behörden des Kantons Schwyz. Mit seiner Darstellung der eigenen Sicht der Dinge vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Lachen, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, Rechts- und Beschwerdedienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli