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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_329/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrat Baden, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Hinz, 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Mai 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die A.________ AG ersuchte mit Schreiben vom 14. Februar 2015 den Stadtrat Baden um "Freigabe der provisorisch abgesperrten beiden Nischen-Parkplätze" sowie um "Sicherstellung der zwei verlangten Parkplätze durch Grundbuch-Eintrag". Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 wies der Stadtrad Baden den Antrag ab. Dagegen erhob die A.________ AG Verwaltungsbeschwerde, welche das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. November 2016 abwies. Die A.________ AG erhob gegen den Entscheid des Departements am 15. Dezember 2016 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, die betreffende Parkfläche stehe im Eigentum der Gemeinde, sei 2006 abgesperrt worden und stehe seither der Beschwerdeführerin nicht mehr als Parkplatz zur Verfügung. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts. Auch könne die Einwohnergemeinde Baden nicht verpflichtet werden, die betreffende Fläche der Beschwerdeführerin zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin habe kein obligatorisches oder dingliches Recht auf den von ihr beanspruchten Teil der Parzelle Nr. xxx. 
 
2.  
Die A.________ AG führt mit Eingabe vom 11. Juni 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2017. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht die A.________ AG mit Verfügung vom 14. Juni 2017 auf, diesen Mangel bis spätestens am 21. Juni 2017 zu beheben. Die A.________ AG kam dieser Aufforderung innert Frist nach und reichte am 21. Juni 2017 noch eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Beschwerden gegen einen Entscheid sind gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Verwaltungsgerichts am 12. Mai 2017 erhalten. Die Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2017 ist daher als offensichtlich verspätet aus dem Recht zu weisen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und vermag mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das verwaltungsgerichtliche Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Baden, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli