Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_578/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ Corporation, 
beide vertreten durch Fürsprecher Adrian Bürgi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Gassmann 
und Rechtsanwältin Sabine Herzog, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unlauterer Wettbewerb; ungerechtfertigte Bereicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 1. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 21. Juli 2014 klagten A.________, Vereinigte Staaten, (Kläger 1, Beschwerdeführer 1) und die von ihm beherrschte B.________ Corporation mit Sitz in U.________, Vereinigte Staaten, (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2) beim Kantonsgericht Zug gegen die C.A.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit dem folgenden Rechtsbegehren: 
 
"1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den durch die rechtswidrige Verwendung eines fremden Arbeitserzeugnisses erwirtschafteten Gewinn herauszugeben in gerichtlich festzulegender Höhe, zuzüglich 5% seit wann rechtens. 
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, jeglichen eventuell durch den Verkauf von nach Juni 1990 erworbenen Rechten an Gas-, Öl oder Schwefelvorkommen im Bereich der untenstehend definierten 'Area of Mutual Interest - AMI' erzielten Gewinn herauszugeben, zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens. 
3. Die Beklagte sei anzuweisen, ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin ohne Auftrag zu dokumentieren und dem Kläger insbesondere darzulegen: 
a. Jeglichen von ihr oder innerhalb ihres Konzerns erwirtschafteten Gewinn, welcher mit Rechten im Zusammenhang steht, welche die Beklagte nach Juni 1990 erworben hat, oder welche ihr anderweitig zugekommen sind, an der Ausbeutung von Vorkommen innerhalb der weiter unten definierten 'Area of Mutual Interest (AMI) ' 
b. Die genauen Vertragsbedingungen eines solchen Zuflusses oder Erwerbs, wie auch der Veräusserung oder sonstigen Übertragung solcher Rechte. 
4. Eventualiter zu RB. 3, sollte eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen: Die Beklagte sei zu verurteilen, jegliche direkte oder indirekte Bereicherung aus der Verwendung eines Arbeitsergebnisses des Klägers dem Kläger herauszugeben. 
5. Alternativ zu RB 1: Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die entstandene Bereicherung in durch den Richter zu schätzender Höhe herauszugeben (Eingriffskondiktion gemäss BSK N9, 140 - es sei die Bereicherung herauszugeben). 
6. Es sei jeweils die Teilnahme der Beklagten an- sowie die Widerrechtlichkeit und gegebenenfalls die Kriminalität des Konsortiums (das Konsortium D.________) festzustellen. 
7. Es sei der Beklagten zu verbieten, das vom Kläger erhaltene Wissen weiterhin, bzw. neu ohne dessen Einwilligung zu verwenden. Dies unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gem. Art. 292 StGB sowie der Verhängung einer Ordnungsbusse an die Organe der Beklagten. 
8. Es sei die Widerrechtlichkeit der Verwendung des Arbeitsergebnisses des Klägers durch die Beklagte festzustellen. 
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 
Das Kantonsgericht Zug überwies die Klage zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug. 
Die Kläger führten zur Begründung der Klage aus, der Kläger 1 sei ein international anerkannter Geophysiker und Erdölingenieur mit Spezialisierungen in Petrophysik, Geophysik und Öllagerstättentechnik. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner über Jahrzehnte erworbenen Erfahrung verfüge er über die seltene Fähigkeit, aus Daten wie Bohrprotokollen und seismischen Kurven verlässlich zu erkennen, ob in einer bestimmten Region Öl- und Erdgasvorkommen vorhanden und wie solche Vorkommen beschaffen seien. In den späten achtziger bzw. den frühen neunziger Jahren habe er in V.________ riesige Gas- und Ölfelder entdeckt, nachdem er Einsicht in geheime technische, seismische und wirtschaftliche Daten in Moskau erhalten habe. Diese Ölfelder lägen hauptsächlich offshore (im Meer) im nordöstlichen Kaspischen Meer und östlich davon onshore (an Land) sowie nahe im südöstlichen Russland. Das gesamte Vorkommen umfasse mehrere Milliarden Barrel Erdöl, viele Milliarden Kubikmeter Gas sowie Hunderte Millionen Tonnen Schwefel. In der Folge habe der Kläger 1 präzise Informationen bezüglich Lage, tektonische Umgebung, Qualität, Förderbarkeit etc. dieser Vorkommen erarbeitet. 
Diese Informationen, einzeln oder gesamthaft, und hauptsächlich die auf einer Karte gezeichneten einzelnen Teilvorkommen stellten ein Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. a und b UWG dar, an welchem nur die Kläger berechtigt seien. Die die Regierung von V.________, die über diese Vorkommen selber nicht im Bilde und nicht annähernd in der Lage gewesen sei, die Förderung zu planen und zu organisieren, habe den Kläger 1 damit betraut und bevollmächtigt, ein internationales Konsortium zu bilden, um diese Vorkommen zu bewirtschaften. Er habe sich in der Folge daran gemacht, ein solches (das Konsortium A.________) zu bilden. In diesem Zusammenhang habe er der E.________ sein Arbeitsergebnis zur Verfügung gestellt, die wiederum mit der F.________ ein Joint Venture geschlossen habe. Sodann sei die G.________ vom Kläger 1 eingeladen worden, sich dem Konsortium A.________ anzuschliessen. Der Kläger 1 habe die Informationen diesen Unternehmungen zur Verfügung gestellt, die das Arbeitsergebnis wiederum der Muttergesellschaft der Beklagten, der H.________, weitergegeben hätten. 
Aus der Bewirtschaftung der Vorkommen durch das Konsortium sollen dem Kläger 1 vereinbarungsgemäss 20% des erwirtschafteten Nettoerlöses zustehen. In der Folge sei aber durch die Mithilfe des CIA-Agenten D.________, einem Vertrauten des Präsidenten von V.________, unter Ausschluss des Klägers 1 ein Konsortium gegründet worden, bestehend aus F.________, E.________, G.________, der Muttergesellschaft der Beklagten sowie weiteren grossen Ölfirmen (u.a. I.________, J.________ und K.________). Dieses sog. Konsortium D.________ habe das Arbeitsergebnis des Klägers 1 verwendet, ohne dass dessen Einwilligung vorgelegen hätte und ohne ihn dafür mit 20% des Nettoerlöses zu entschädigen. Die Zahlung der an die Regierung von V.________ entrichteten Bestechungsgelder sei über Schweizer Firmen und Schweizer Konten abgewickelt worden. Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Interessen seien andere Gerichtsstände in den USA, V.________, Grossbritannien oder Italien nicht zumutbar. Die Muttergesellschaft der Beklagten sei am Konsortium D.________ beteiligt. Es sei zu vermuten, dass die Muttergesellschaft ihr Wissen der Tochtergesellschaft weitergegeben habe. Da in der Schweiz mit Öl aus der betreffenden Region in V.________ gehandelt werde, profitiere die Beklagte zudem nach wie vor von den vertraulichen und geschützten Informationen des Klägers 1, weshalb der Anspruch ihr gegenüber bestehe. 
Die Beklagte widersetzte sich der Klage. Sie stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, dass auf die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche das Recht der Niederlassung der Kläger, d.h. dasjenige des Bundesstaats Colorado, Vereinigte Staaten, zur Anwendung gelange, nach dem diese Ansprüche längst verjährt seien. Zudem fehle es auch an der behaupteten Bereicherung; ohnehin seien allfällige Bereicherungsansprüche nach schweizerischem Recht verjährt. 
Die Parteien verzichteten im weiteren Verfahrensverlauf auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 1. September 2016 wies das Obergericht des Kantons Zug die Klage ab, soweit es darauf eintrat. 
Es erwog, dass mit Bezug auf die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche nach Art. 136 Abs. 2 IPRG das Recht des amerikanischen Bundesstaats Colorado zur Anwendung gelange; nach diesem seien die Ansprüche verjährt. Selbst wenn aber der Auffassung der Kläger zu folgen wäre, wonach das schweizerische Recht zur Anwendung gelange, wäre die auf das UWG gestützte Klage gleichwohl abzuweisen, soweit an den betreffenden Anträgen überhaupt ein Rechtsschutzinteresse bestehe; dies insbesondere mangels Aktiv- und Passivlegitimation sowie wegen fehlenden Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen dem angeblichen Verhalten der Beklagten und der unsubstanziiert behaupteten Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Kläger. 
Hinsichtlich der eventualiter geltend gemachten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung erwog das Obergericht, aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Kläger sei gestützt auf Art. 128 Abs. 2 IPRG schweizerisches Recht anwendbar. Soweit sich die Klage auf Bereicherungsrecht stütze, wären die geltend gemachten Ansprüche nach Art. 67 OR verjährt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Kläger dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. September 2016 aufzuheben und es sei ihre Klage gutzuheissen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2017 wurde das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und die Beschwerdeführer aufgefordert, als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung Fr. 17'000.-- in bar zu hinterlegen. Der Betrag ging in der Folge fristgerecht bei der Bundesgerichtskasse ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), die Beschwerde ist unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit - unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
1.4. Die Beschwerdeführer verkennen diese Grundsätze über weite Strecken. Sie stellen ihren rechtlichen Vorbringen zunächst eine Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie die Hintergründe des Rechtsstreits aus eigener Sicht schildern, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Mit ihren Ausführungen unter dem Titel "H. Zu weiteren, einzelnen Gründen der Abweisung" verfehlen die Beschwerdeführer zudem mehrheitlich die gesetzlichen Begründungsanforderungen, indem sie sich grösstenteils damit begnügen, punktuell auf verschiedenste Einzelerwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen und diese bruchstückhaft zu kritisieren, ohne jedoch hinreichend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im Ergebnis Bundesrecht verletzt hätte. Dabei lassen sie es teilweise in unzulässiger Weise bei blossen Verweisen auf Ausführungen in kantonalen Rechtsschriften bewenden. Rein appellatorisch sind etwa ihre Ausführungen zu den angeblichen Explorationsrechten unter Berufung auf einen als "E.________-Joint-Venture-Agreement" bezeichneten Vertrag vom 7. Juni 1990, aus dem sich unter anderem ergeben soll, dass die Beschwerdeführer vorgehabt hätten, sich auch an der Raffinerie und am Transport zu beteiligen, bzw. dass sie aus dem (schweizerischen) Markt gedrängt worden seien. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.  
 
2.  
Die Beschwerdeführer bringen zu Unrecht vor, die Vorinstanz habe bei der Prüfung des anwendbaren Rechts Art. 60 ZPO wie auch die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ; SR 0.232.04) missachtet. 
 
2.1. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, hat die Vorinstanz von Amtes wegen geprüft, welches Recht auf die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche Anwendung findet. Sie hielt dafür, dass sich im konkreten Fall die behauptete Rechtsverletzung in Form einer angeblich unrechtmässigen Verwendung des Arbeitsergebnisses des Beschwerdeführers 1 ausschliesslich gegen betriebliche Interessen der Geschädigten richte, weshalb nach Art. 136 Abs. 2 IPRG das Recht des Bundesstaats Colorado anwendbar sei, wobei die Ausnahmeklausel nach Art. 15 Abs. 1 IPRG nicht greife.  
Der von den Beschwerdeführern unter Berufung auf Art. 60 ZPO erhobene Einwand, die Vorinstanz hätte den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen prüfen müssen, verfängt nicht. Art. 60 ZPO betrifft die Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 ZPO) und führt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht dazu, dass das Gericht in einem Verfahren, das - wie das vorliegende - dem Verhandlungsgrundsatz (vgl. Art. 55 ZPO) untersteht, die für die Bestimmung des anwendbaren Rechts relevanten Sachverhaltselemente von Amtes wegen festzustellen hätte. Daran ändert auch die ins Feld geführte Theorie der doppelrelevanten Tatsachen (dazu BGE 141 III 294 E. 5 mit Hinweisen) nichts: Auch wenn bei der Prüfung des anwendbaren Rechts nicht, wie zunächst im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gestützt auf doppelrelevante Tatsachen, auf blosse Behauptungen der klagenden Partei abgestellt werden kann (Urteil 4A_620/2014 vom 19. März 2015 E. 2.1), ändert dies nichts an dem nach Art. 55 Abs. 1 ZPO anwendbaren Verhandlungsgrundsatz. Inwiefern im konkreten Fall besondere gesetzliche Bestimmungen die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen vorgeschrieben hätten (Art. 55 Abs. 2 ZPO), vermögen auch die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Ausserdem verkennen sie mit ihrem Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_812/2015 vom 6. September 2016 E. 6.2, dass dieser Entscheid gerade ein Element betraf (gewöhnlicher Aufenthalt), das auch für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO) von Bedeutung war. 
Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 60 ZPO verletzt, ist unbegründet. 
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der angefochtene Entscheid missachte die PVÜ, verfehlen sie die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend begründete Beschwerde. Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass völkerrechtliche Verträge nach Art. 1 Abs. 2 IPRG vorbehalten sind. Sie hat in Auseinandersetzung mit der Literatur geprüft, ob der Grundsatz der Inländerbehandlung nach Art. 2 PVÜ einen kollisionsrechtlichen Gehalt aufweist und hat eingehend begründet, weshalb für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht die PVÜ, sondern das IPRG massgebend sei. Die Beschwerdeführer begnügen sich vor Bundesgericht mit dem allgemeinen Vorbringen, aus dem "etwa in der der Berner Übereinkunft, der PVÜ oder dem TRIPS enthaltenen Inländerbehandlungsgrundsatz [werde] verbreitet der Territorialitätsgrundsatz und der Kollisionsgrundsatz des Schutzlandprinzips abgeleitet", ohne sich jedoch hinreichend mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach dem Inländergrundsatz gemäss Art. 2 PVÜ ein kollisionsrechtlicher Gehalt abgehe.  
Hinsichtlich der Erwägung der Vorinstanz, dass im konkreten Fall nach Art. 136 Abs. 2 IPRG das Recht des Bundesstaats Colorado anwendbar sei, üben die Beschwerdeführer appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, zeigen mit ihren Ausführungen jedoch nicht auf, dass der Vorinstanz eine Verletzung der massgebenden Bestimmungen des IPRG vorzuwerfen wäre. Auch zur Ausnahmeklausel nach Art. 15 IPRG behaupten sie lediglich, der Zusammenhang zum Schweizer Recht ergebe sich aus dem Bezug zu Öl, das in die Schweiz importiert werde, der näher sei als zu V.________, wo das Öl bloss gefördert werde. Damit vermögen sie nicht aufzuzeigen, inwiefern nach den gesamten Umständen offensichtlich sein soll, dass der Sachverhalt mit dem Recht von Colorado, auf das Art. 136 Abs. 2 IPRG verweist, in nur geringem, mit dem schweizerischen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang stehen soll (Art. 15 Abs. 1 IPRG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz hinsichtlich der Erwägung, wonach die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaats Colorado verjährt seien, Willkür (Art. 9 BV) vor. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 habe zusammen mit von ihm beherrschten Gesellschaften im Jahre 2003 beim United States District Court for the District of Colorado Klagen wegen Verletzung der Treuepflicht und unrechtmässiger Bereicherung aufgrund einer unberechtigten Verwendung vertraulicher Informationen gegen G.________, C.B.________ und C.C.________ eingereicht. Die Klagen hätten sich unbestrittenermassen auf denselben Sachverhalt gestützt, den die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Begründung ihrer Ansprüche geltend gemacht hätten. Sie seien in letzter Instanz vom United States Court of Appeals (10th Circuit) zufolge Verjährung abgewiesen worden. Damit sei erstellt, dass die geltend gemachten Ansprüche nach dem Recht von Colorado verjährt sind.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaats Colorado seien ihre lauterkeitsrechtlichen Ansprüche nicht verjährt; die Vorinstanz habe den Sachverhalt, wie er von den US-amerikanischen Gerichten beurteilt worden sei, willkürlich mit dem vorliegend zu beurteilenden gleichgesetzt. Sie legen mit ihren Ausführungen jedoch in keiner Weise dar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die in den USA beurteilten Klagen unbestrittenermassen auf denselben Sachverhalt stützten, offensichtlich unrichtig sein soll. Sie zeigen nicht mit Aktenhinweisen auf, aus welchen ihrer Vorbringen im kantonalen Verfahren sich entgegen dem angefochtenen Entscheid eine entsprechende Bestreitung ergeben soll, sondern behaupten vor Bundesgericht erstmals, der damals beurteilte unterscheide sich in bestimmten Punkten vom nunmehr zu beurteilenden Sachverhalt. Ihre entsprechenden Vorbringen sind neu und damit unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon gehen sie auf das Verjährungsrecht des Bundesstaats Colorado gar nicht ein, womit ihre Vorbringen ohnehin ins Leere gehen.  
 
3.3. Hält die Hauptbegründung im angefochtenen Entscheid der bundesgerichtlichen Überprüfung stand, erübrigt es sich, auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen gegen die Eventualbegründung einzugehen, wonach die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche selbst dann abzuweisen wären, wenn darauf schweizerisches Recht anwendbar wäre. Dies betrifft insbesondere die Vorbringen, die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an die Substanziierung gestellt und damit Art. 8 ZGB sowie die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verletzt.  
 
4.  
Soweit die Beschwerdeführer ihren Klageantrag auf Herausgabe des Gewinns eventualiter auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) stützten, hielt die Vorinstanz die Verjährungseinrede der Beschwerdegegnerin für begründet. 
 
4.1. Die Beschwerdeführer vermögen mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verjährung des Bereicherungsanspruchs eine Verletzung von Art. 67 Abs. 1 OR vorzuwerfen wäre. Sie kritisieren vielmehr die tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid hinsichtlich ihrer Kenntnis des eingeklagten Anspruchs, ohne jedoch die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend begründete Willkürrüge (Art. 9 BV i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) zu erfüllen. Die Vorinstanz hat darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführer die Bereicherung der Beschwerdegegnerin allgemein im Handel mit Öl und Gas aus V.________ bzw. in der Ausstattung mit Kapital durch die Muttergesellschaft sowie in der Weitergabe der erhöhten Marktpräsenz und Finanzkraft von der Mutter- an die Tochtergesellschaft erblickten. Angesichts dieses Klagefundaments erachtete sie den Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten erst Ende 2013 vom Import von Öl aus V.________ in die Schweiz erfahren, für den Beginn er relativen Verjährungsfrist ohne Verletzung von Bundesrecht als unerheblich.  
 
4.2. Auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, wonach ohne Belang sei, dass die behauptete Bereicherung angeblich fortdauere, zumal das Arbeitsergebnis des Beschwerdeführers 1 nur einmal verwendet zu werden brauchte, um die Öl- und Gasförderung zu ermöglichen, zeigen die Beschwerdeführer weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) noch eine Verletzung von Art. 67 Abs. 1 OR auf.  
Zunächst lässt sich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) nicht mit dem blossen Vorbringen begründen, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen sei es "genauso gut möglich [...], dass [das Arbeitserzeugnis] zur kontinuierlichen Bewertung weiterer Vorkommen oder der Qualität und Quantität der genutzten Vorkommen verwendet [werde]". Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz ging im Weiteren davon aus, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Daten schon lange Kenntnis vom Vorkommen im entdeckten Gebiet gehabt hätten, das sie auf 66 Milliarden Barrel beziffert hatten, womit sich die ungerechtfertigte Bereicherung abschätzen lasse. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, setzt Gewissheit über den Bereicherungsanspruch keine Kenntnis des exakten Betrags der Bereicherung voraus; vielmehr genügt eine solche über deren ungefähres Ausmass (vgl. BGE 129 III 503 E. 3.4 S. 506). Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass nach Art. 85 ZPO die Möglichkeit bestehe, eine unbezifferte Forderungsklage zu erheben. Der von den Beschwerdeführern erhobene Einwand, der angefochtene Entscheid gehe willkürlich davon aus, dass sie "den Schaden beziffern können", geht demnach ins Leere. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann