Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5F_14/2017
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Urteil vom 27. Juni 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015.
Sachverhalt:
A.________ hat die inzwischen volljährige (geb. 1998) Tochter C.________, zu welcher aufgrund strikter Verweigerung seit Jahren kein Kontakt besteht.
Mit Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015 schützte das Bundesgericht die von den Vorinstanzen verweigerte Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes an den Vater.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. Juni 2017 ein Revisionsgesuch eingereicht. Darin fordert er verschiedene Erklärungen in Bezug auf das Urteil 5A_926/2014, die rechtskräftige Verurteilung ausnahmslos aller Beschuldigter wegen verschiedener Straftatbestände sowie eine offizielle Entschuldigung seitens des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Kantons Thurgau wegen Vaterentfremdung und Beihilfe dazu. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Soweit anderes als die Revision des Bundesgerichtsurteils 5A_926/2014 verlangt wird, ist die Eingabe von vornherein unzulässig.
Was das eigentliche Revisionsgesuch anbelangt, macht der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern einer der in Art. 121 f. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegen könnte. Ferner ist weder begründet noch erkennbar, dass die in Art. 124 Abs. 1 BGG genannten Revisionsfristen eingehalten wären.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, nicht einzutreten.
Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli