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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_299/2019  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch B.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019 (200 18 736 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1987 geborene A.________, gelernte Detailhandelsfachfrau, meldete sich im Juni 2016 unter Hinweis auf Angst, Depression sowie Lupus erythematodes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere bei der MEDAS Bern ZVMB GmbH ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine und Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie ein (Gutachten vom 6. Juli 2018). Am 28. September 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 20 %). 
 
B.   
Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 18. April 2019 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 28. September 2018 aufzuheben, und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Gerichtsgutachten einzuholen; (sub-) eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. statt vieler Urteil 9C_557/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Versicherte beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2018. Sie bezeichnet indes sowohl im Betreff ihrer Beschwerde als auch in der Beschwerdebegründung zusätzlich den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2019 als Anfechtungsgegenstand. Daraus ist zu entnehmen, dass sie diesen anfechten will, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (für viele: BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3; Urteil 9C_632/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1.3).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Das kantonale Gericht mass der Expertise der MEDAS vom 6. Juli 2018 Beweiswert zu und erwog, der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt. Es stellte fest, im Gutachten würden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Systemischer Lupus erythematodes, Verdacht auf sekundäres Antiphosphorlipidsyndrom, Angst- und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Gemäss interdisziplinärer gutachterlicher Beurteilung bestehe in Wechselwirkung der leichten psychischen Störung mit einer seit Kindheit vorhandenen Lernbehinderung sowie der somatischen Erkrankung des systemischen Lupus erythematodes (derzeit mit geringer Aktivität) eine erhöhte Stressanfälligkeit, die eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % (bei voller Zeitpräsenz) begründe. Ideal seien wechselbelastende Tätigkeiten ohne vermehrte Sonnenexposition oder Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft sowie ohne grossen Stress. Die Tätigkeit als Verkäuferin im Textilbereich entspreche in etwa diesen Anforderungen. Im Rahmen des Einkommensvergleichs seien - so die Vorinstanz - Validen- und Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenlohns zu bestimmen. Die Gewährung eines Abzugs beim Invalideneinkommen rechtfertige sich nicht, zumal die diagnostizierte Lernbehinderung bereits im interdisziplinären Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein solcher sei auch nicht befristet für den Zeitraum zwischen Ablauf des Wartejahres im April 2017 und Ende Juli 2017 gegeben, für den der psychiatrische Teilgutachter gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 50 % angenommen habe, da dieser kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden zugrunde gelegen habe, sondern ein reaktives Geschehen. 
 
4.   
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 
Soweit sie die MEDAS-Expertise als widersprüchlich - und deshalb entgegen der Vorinstanz nicht beweiskräftig - rügt, kann ihrer Einschätzung nicht gefolgt werden, wonach die Gutachter sich widersprechen, wenn sie von einer guten Integration in den Lebensalltag ausgehen, obwohl die Versicherte erst um zehn Uhr aufstehe und (gemäss Gutachten ein Mal wöchentlich) durch die psychiatrische Spitex im Alltagsleben unterstützt werde. Bezüglich des Beweiswerts des neuropsychologischen Teilgutachtens wiederholt sie die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Rügen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen 3.4.1 und 3.4.2 auseinanderzusetzen. Auf diese überzeugenden Ausführungen kann ohne Weiterungen verwiesen werden. Wenn die Versicherte sodann bemängelt, es seien im neuropsychologischen Gutachten die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht geprüft worden, übersieht sie, dass sich nach - nicht offensichtlich unrichtiger, und für das Bundesgericht deshalb verbindlicher (E. 1.2 vorne) - Feststellung der Vorinstanz die Experten der MEDAS im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung hierzu einlässlich geäussert haben. Dies ist ausreichend, zumal die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt, und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Lagen nach dem Gesagten beweiskräftige medizinische Beweisgrundlagen vor, erübrigte sich - mit der Vorinstanz - eine neuerliche Begutachtung. 
Die Versicherte vermag sodann nicht aufzuzeigen, inwiefern das Beweisergebnis des kantonalen Gerichts (80 %ige Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit), das auf einer konkreten Beweiswürdigung beruht, offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre (E. 1.2 f. hiervor). Aktenwidrig ist jedenfalls ihre Behauptung, das vom kantonalen Gericht herangezogene Verweisprofil berücksichtige lediglich die rheumatologische Beurteilung; der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, sie habe die Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten nicht berücksichtigt, geht entsprechend fehl. Aus der interdisziplinären Beurteilung der MEDAS erhellt vielmehr, dass die kognitiven Einschränkungen bereits im interdisziplinären Zumutbarkeitsprofil ihren Niederschlag gefunden haben, worauf die Vorinstanz verwiesen hat. Nicht stichhaltig ist der pauschale Einwand der Versicherten, wonach es im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle gebe, die nicht psychomental belastend sei und damit den geforderten Kriterien (vgl. oben E. 3) entspreche, zumal das kantonale Gericht verbindlich (E. 1.2 hiervor) festgestellt hat, dass die angestammte Tätigkeit nach gutachterlicher Einschätzung dem Leiden angepasst sei (E. 3 hiervor). 
Was schliesslich den verlangten Tabellenlohnabzug von 20 % angeht, so beschränkt sich die Versicherte darauf, erneut auf ihre kognitiven Einschränkungen zu verweisen, ohne sich mit der diesbezüglichen Erwägung 4.4 (letzter Abschnitt) der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auf diese kann auch im vorliegenden Punkt verwiesen werden; das Bundesgericht hat ihr nichts anzufügen. 
 
5.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald