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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_735/2021  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raphaël Haas, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. August 2021 (2C 21 22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ AG betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Weggis-Greppen-Vitznau vom 2. Juli 2020 für Fr. 431'331.90 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2020 (Festhypothek), für Fr. 301'225.-- nebst 5% Zins seit 1. Juli 2020 (variable Hypothek), für Fr. 351'927.20 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2020 (variable Hypothek) und für Fr. 58'140.40 (aufgelaufener Zins vom 4. Juni 2019 bis 30. Juni 2020) auf Verwertung eines Faustpfandes. Als Pfandgegenstand wurde ein Inhaberschuldbrief, lastend auf dem Grundstück Nr. yyy, GB U.________ (im 1. Rang, mit Nennwert Fr. 1'200'000.--) bezeichnet. A.________ erhob Rechtsvorschlag.  
 
A.b. Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 erteilt der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens der B.________ AG die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge und das Pfandrecht.  
 
A.c. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 2. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.  
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2021 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Zudem solle nach Möglichkeit eine Einigungsverhandlung mit der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) angesetzt werden, um eine Neufinanzierung der Hypothekarforderungen zu organisieren. 
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 ist der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt worden. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Betreibungsschuldnerin vom Rechtsöffnungsentscheid besonders betroffen. Insoweit ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), womit ein materieller Antrag in der Sache zu stellen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3). Ein blosses Aufhebungsbegehren genügt nicht. Aus ihrer Begründung kann indes geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs anstrebt. Auf die Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten.  
 
1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).  
 
2.  
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt ein provisorischer Rechtsöffnungsentscheid. Konkret geht es um die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen aus ihrer kreditvertraglichen Beziehung mit der Beschwerdeführerin. 
 
2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht diese aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören; sie sind (gemäss Art. 254 ZPO) grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2).  
 
2.2. Nach den Erwägungen der Vorinstanz beruht vorliegend das provisorische Rechtsöffnungsgesuch auf dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rahmenkreditvertrag vom 23. November 2011 und den Produktevereinbarungen vom 3. Dezember 2014 (eine Festhypothek und zwei variable Hypotheken). Die darin begründeten Forderungen werden gemäss dem Pfandvertrag vom 23. November 2011 durch das Fahrnispfand an einer Schuldbriefforderung gesichert, wobei der Schuldbrief sich im Besitz der Beschwerdegegnerin befindet. Gemäss Ziff. 8 dieses Vertrages ist die Beschwerdegegnerin zur Einleitung der Betreibung auf Pfandverwertung berechtigt, sobald die Beschwerdeführerin eine fällige Schuld nicht oder nicht in der verlangten Weise bezahlt. Mit Schreiben vom 23. April 2019 kündigte die Beschwerdegegnerin die Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin infolge Zahlungsausständen per 31. Mai 2019 und stellte die laufenden Forderungen per 1. Juni 2019 fällig. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin waren die Voraussetzungen für die Kündigung im konkreten Fall nicht gegeben, womit es an der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen fehle. Damit könne für diese keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.  
 
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Schwierigkeiten einer Refinanzierung ihrer Hypothekarschulden durch ein anderes Bankinstitut schildert und vom Bundesgericht verlangt, dass es eine Einigungsverhandlung zwischen den Prozessparteien ermöglicht, kann ihrem Begehren nicht entsprochen werden. Ebenso wenig steht es dem Bundesgericht zu, die Beschwerdegegnerin zu einem unbefristeten Rückzug der Betreibung zu bewegen. Im vorliegenden Verfahren kann es einzig um die Überprüfung des angefochtenen Entscheides auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht gehen (E. 1.4). Dass die betreffenden Begehren sich auf Bundesrecht stützen lassen, behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht.  
 
2.4. In der Sache erhebt die Beschwerdeführerin eine Reihe von Einwänden, die ihrer Ansicht nach gegen eine provisorische Rechtsöffnung sprechen. Mit ihren Vorbringen verkennt sie allerdings den Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens. Das Gericht prüft in diesem Urkundenprozess lediglich, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Hingegen entscheidet es nicht über den materiellrechtlichen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dabei liegt es an der Beschwerdeführerin als Schuldnerin ihre Einwendungen gegen die Schuldanerkennung glaubhaft zu machen (E. 2.1).  
 
2.4.1. So wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass ihr die Originalunterlagen (Rahmenkreditvertrag und Schuldanerkennung) nie zugestellt worden seien, weshalb sie von deren Wortlaut keine Kenntnis hatte. Dies gelte insbesondere für den Passus, wonach die Pfandverwertung durchgeführt werden könne, sobald eine fällig Schuld nicht oder nicht in der verlangten Weise bezahlt werde. Dass sie anlässlich der Unterzeichnung dieser Dokumente von deren Inhalt Kenntnis nehmen konnte, wie ihr die Vorinstanz bereits dargelegt hat, übergeht die Beschwerdeführerin. Auf diese Rüge ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.  
 
2.4.2. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr nie eine aktualisierte Übersicht der Ausstände zukommen lassen und sich überdies im Rahmen der Geschäftsbeziehung nicht kooperativ verhalten. Insbesondere habe sie sich geweigert, ihr ein Konto für die Überweisung der Ausstände bekanntzugeben. Welche Schlüsse sie für das konkrete Verfahren aus diesen Vorbringen ziehen will und weshalb die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin für ihr geschäftliches Verhalten hätte rügen müssen, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht einzutreten.  
 
2.4.3. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin die Geschäftsbeziehung zu ihr hätte kündigen dürfen. Die Festhypothek sei noch nicht abgelaufen und für die variablen Hypotheken seien keine Amortisationszahlungen vereinbart worden. Damit komme der Art. 7 des Pfandvertrages nicht zur Anwendung. Zugleich hält die Beschwerdeführerin aber fest, den Verfalltag anerkannt zu haben, da sie das massgebliche Dokumente nicht zur Hand gehabt hätte. Angesichts dieser Aussage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage nach der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen.  
 
2.4.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin hätte ihr die erforderlichen Bankauszüge zur Verfügung stellen müssen, was sie nicht getan habe. Zudem seien ihre Zinszahlungen nicht korrekt verbucht worden. Mit dieser Rüge verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie für die rechtzeitige Zahlung ihrer Schulden beweispflichtig ist. Allein die Behauptung, sämtliche Zinsen bis am 4. Juni 2019 bezahlt zu haben, genügt hierfür nicht. Daran kann auch der allgemein gehaltene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe bloss Behauptungen aufgestellt, die vom Rechtsöffnungsrichter dann einseitig zu ihren Lasten gewürdigt worden seien, nichts ändern.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die nicht zur Vernehmlassung in der Sache eingeladen worden ist und sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht widersetzt hat, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante