Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_102/2023
Urteil vom 27. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 1. Mai 2023 (ZSU.2023.36).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Bremgarten der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Wohlen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'140.-- nebst Zins. Der in Betreibung gesetzte Betrag betrifft Kindesunterhaltsbeiträge gemäss einem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. April 2022.
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 1. Mai 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut. Es erteilte Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 20'840.-- nebst Zins. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 (Abgabe am Bundesgericht) Beschwerde erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt, mit der "Ausführung dies Entscheid von Obergericht zu pausieren mit dieser Beschwerde, bis die Verhandlung der Klage Bewilligung hat stattgefunden und der Auskunft davon gekannt ist". Es ist nicht klar, ob er damit um eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersucht oder um aufschiebende Wirkung. Gründe für eine Sistierung bestehen nicht. Daran ändert nichts, dass sich die Grundlagen der Unterhaltsberechnung dereinst in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Abänderungsverfahren ändern könnten. Ein allfälliges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Alternativ zum genannten Antrag verlangt der Beschwerdeführer "Oder dass sie die Beschwerde und die Verhandlung von der Klage Bewilligung in Zusammenhang auf ihrer Ebene geprüft und gehört worden sind". Sofern der Beschwerdeführer darauf abzielt, dass das Bundesgericht das Abänderungsverfahren an sich zieht und die Verfahren vereinigt, so ist dies nicht möglich. Das Bundesgericht kann im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren auch keine abstrakten Rechtsfragen im Hinblick auf das hängige Abänderungsverfahren beantworten (vgl. auch unten E. 3).
3.
Der Beschwerdeführer beziffert den Streitwert auf Fr. 242'747.--. Er bezieht sich damit wahrscheinlich auf das Abänderungsverfahren. Dieses ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens. Das Obergericht gibt in der Rechtsmittelbelehrung den Streitwert mit Fr. 6'500.-- an. Es stützt sich dabei auf einen vom Beschwerdeführer anerkannten Ausstand von Fr. 15'640.--, den es bei der Streitwertberechnung vom Rechtsöffnungsbetrag abgezogen hat. Das Obergericht führt jedoch aus, gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers seien maximal Fr. 15'640.-- ausstehend (Entscheid des Obergerichts E. 3.1). Es bleibt damit offen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Ausstand in der genannten Höhe anerkennen wollte, zumal er auch den Rechtsvorschlag nicht (teilweise) zurückgezogen zu haben scheint. Die Frage kann offenbleiben, da der Streitwert selbst dann, wenn der Beschwerdeführer keinen Ausstand anerkannt hätte, unter Fr. 30'000.-- liegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer behauptet sodann, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Seine Ausführungen beziehen sich jedoch auf die alternierende Obhut, eine angebliche Diskriminierung des Vaters, die ausgewogene Beziehung der Kinder zu den Eltern und Ähnliches. Mit der vorliegend zu beurteilenden Rechtsöffnung hat all dies nichts zu tun. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig und die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG).
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg