Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_514/2025
Urteil vom 27. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Dienste Graubünden.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 5. Juni 2025 (ZR1 25 57).
Sachverhalt:
Mit Entscheid des KESB Nordbünden vom 12. Februar 2025 wurde A.________ in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Am 2. Mai 2025 ordnete die ärztliche Leitung eine Behandlung ohne Zustimmung an. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 5. Juni 2025 nicht ein. Dagegen hat A.________ beim Obergericht eine auf dem Entscheid angebrachte Beschwerde eingereicht, welche am 26. Juni 2025 dem Bundesgericht weitergeleitet wurde.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer hat auf dem angefochtenen Entscheid die Vermerke angebracht, dass er Beschwerde einlege, dass man ihm mit Spritzen fast das Leben genommen habe und dass er lieb sei. Daraus wird nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen soll.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Psychiatrischen Diensten Graubünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli