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[AZA 7] 
C 372/00 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 27. Juli 2001 
 
in Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, Beschwerdegegner, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
In Erwägung, 
 
dass B.________, Angestellter, Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Firma X.________ AG sich im Anschluss an die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen ab 1. Januar 1998 zur Arbeitsvermittlung anmeldete und Arbeitslosenentschädigung bezog, 
dass er weiterhin für seine Firma im Umfang von rund 20 % tätig war, wobei das im Rahmen dieser Beschäftigung erzielte Einkommen als Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) abgerechnet wurde, 
dass der Versicherte sich im Verlaufe des Jahres 1998 verschiedenen Präventivmassnahmen unterzog (vom RAV Y.________ organisierte Kurse als Verkaufsberater, Bewerber-Training und Verkaufsschulung), seine Geschäftsbeziehungen neu ausrichtete (Abschluss eines Agenturvertrages mit der Firma Z.________ AG ab 1. Januar 1999) und sein Unternehmen umstrukturierte, 
dass in Zusammenhang mit einer auf der Grundlage eines mit der Gemeinde O.________ am 15./16. Dezember 1998 abgeschlossenen Vertrages vorgesehenen vorübergehenden Beschäftigung (Praktikumseinsatz als Verkaufsberater in der neu mit X.________ AG firmierenden Gesellschaft), welche Gegenstand einer ablehnenden Verfügung des RAV Y.________ vom 23. März 1999 bildete, die Sache zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an die kantonale Amtsstelle überwiesen wurde, 
dass die kantonale Amtsstelle die Anspruchsberechtigung rückwirkend ab 1. Januar 1998 verneinte (Verfügung vom 7. Mai 1999), 
 
 
dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 1999 zugesprochenen Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 62 886. 80 zurückforderte (Verfügung vom 21. Mai 1999), 
dass die Arbeitslosenkasse diese Rückforderungsverfügung mit Verwaltungsakt vom 21. Juni 1999 wiedererwägungsweise aufhob, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die vom Versicherten gegen die Verfügung der kantonalen Amtsstelle vom 7. Mai 1999 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Oktober 2000 abwies, 
dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit den Rechtsbegehren: 
 
 
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern 
ist vollumfänglich aufzuheben. 
 
2. Es sei gerichtlich abzuklären, ob die Arbeitslosenkasse 
die seit dem 15. Januar 1998 mit dem Erhalt des 
'Antrages auf Arbeitslosenentschädigung' über die 
Position des Beschwerdeführers in der Firma 
X.________ AG vollständig informiert war und ihm unter 
diesen Umständen während über einem Jahr Arbeitslosentaggelder 
entrichtet hat, überhaupt auf eine Rückforderung 
der ausbezahlten Leistungen im Betrag von 
Fr. 62'886. 80 zurückkommen durfte. 
 
3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass dem Beschwerdeführer 
vom 01.01.1998 - 30.06.1999 keine rechtsmissbräuchliche 
Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 
lit. c AVIG vorgeworfen werden kann und die bereits 
ausgerichteten Arbeitslosentaggelder rechtmässig bezogen 
wurden. 
 
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer 
die ausstehenden Arbeitslosentaggelder 
vom 01.02.1999 - 30.06.1999 zuzugestehen, mindestens 
aber diejenigen vom 01.02.1999 - 23.03.1999 (Eintreffen 
der Verfügung Nr. 203998194 des RAV Y.________, 
mit welcher die vorübergehende Beschäftigung abgelehnt 
wurde). 
 
5. Es sei gerichtlich abzuklären, wieweit das Reg. Arbeitsvermittlungszentrum 
RAV Y.________ als auch die 
zuständige Ausgleichskasse ihre Informations- und 
Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer grobfahrlässig 
verletzt haben und ob die Rechte des Beschwerdeführers 
gewahrt wurden. ", 
 
dass die kantonale Amtsstelle auf kostenpflichtige 
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, 
wogegen das Staatssekretariat für Wirtschaft sich nicht hat 
vernehmen lassen, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein 
insoweit unzulässig ist, als die wiedergegebenen Anträge 
sich nicht auf die vorinstanzlich bestätigte Verfügung der 
kantonalen Amtsstelle vom 7. Mai 1999 beziehen, 
dass entsprechend diesem Anfechtungsobjekt einzig zu 
prüfen ist, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht die materiellen 
Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung auf 
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 AVIG) ab 1. Januar 1998 
verneint haben, 
dass diese Frage zu bejahen ist, erfüllt der Beschwerdeführer 
doch die von der Rechtsprechung (BGE 123 V 234
für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung geltenden 
Erfordernisse für den Taggeldbezug nicht, welche insbesondere 
darin bestehen, dass sich der Betreffende von seinem 
Betrieb während der Zeiten kontrollierter Arbeitslosigkeit 
löst, was hier eindeutig nicht der Fall ist, 
dass sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
an diesem für die Verneinung der Anspruchsberechtigung 
entscheidenden Gesichtspunkt nichts zu ändern 
vermögen, 
dass - im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unter Hinweis auf den zur Zeit der Fällung des vorinstanzlichen 
Urteils (am 5. Oktober 2000) noch nicht publizierten 
 
BGE 126 V 399 festzustellen ist, dass, entgegen dem angefochtenen 
Entscheid, Gegenstand dieses Verfahrens nur die 
Feststellung der (fehlenden) materiellen Anspruchsberechtigung 
ab 1. Januar 1998 bildet, hingegen nicht die mit der 
Rückerstattung (Art. 95 AVIG) zusammenhängenden Fragen 
(Rechtsbeständigkeit der Abrechnungen, gegebenenfalls erforderlicher 
Rückkommenstitel, Verwirkung usw.), welche dem 
Verfahren vor der Arbeitslosenkasse vorbehalten sind, 
dass sich daher zu allen diesen Punkten keine weiteren 
Erwägungen rechtfertigen, insbesondere der Umstand nicht 
näher zu erörtern ist, dass die Arbeitslosenkasse die im 
Hinblick auf das damals gegen die Verfügung der kantonalen 
Amtsstelle eingeleitete Gerichtsverfahren erlassene Rückforderungsverfügung 
wiedererwägungsweise aufhob, 
dass in Anbetracht dieser Verfahrenslage von einer 
mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung (BGE 126 
V 143), wie die Amtsstelle meint, nicht gesprochen werden 
kann, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der 
Erwägungen abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe 
 
 
und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, und dem 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 27. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: