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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.103/2006 /blb 
 
Urteil vom 27. Juli 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, 
Spielhof 1, 8750 Glarus, 
 
A.________, 
handelnd durch Rechtsanwältin Dorothea Speich. 
 
Gegenstand 
Obhutsentzug, Unterbringung des Kindes in einem Heim, 
 
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer , vom 28. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die Vormundschaftsbehörde V.________ ordnete nach vorgängiger Anhörung von X.________ mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 die Rückbehaltung ihres damals noch ungeborenen Kindes A.________ in der Geburtsstätte, voraussichtlich im Kantonsspital K.________, an, und zwar für so lange, bis es in einem geeigneten Heim oder in einer anderen geeigneten Institution bzw. in einer Pflegefamilie untergebracht werden könne. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 
A.________ wurde am 28. Dezember 2005 im Kantonsspital K.________ geboren und verblieb dort vorerst zusammen mit ihrer Mutter. Nach einer Anhörung vom 7. Januar 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde mit einer als "Ergänzung" zur Verfügung vom 14. Dezember 2005 bezeichneten weiteren Verfügung vom 9. Januar 2006 die Unterbringung A.________s in der Klinik L.________ an. 
A.b Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 liess X.________ beim Verwaltungsgericht, II. Kammer, des Kantons Glarus Beschwerde gegen die Ergänzungsverfügung vom 9. Januar 2006 führen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 wies das Gericht das Gesuch um superprovisorische Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 wurde Rechtsanwältin Dorothea Speich, T.________, für das von der Mutter anhängig gemachte Gerichtsverfahren gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB als Rechtsbeiständin des beigeladenen Kindes A.________ ernannt. Die Vormundschaftsbehörde ordnete nach einer am 31. Januar 2006 erfolgten Anhörung von X.________ mit einer "zweiten Ergänzung" am 1. Februar 2006 zur Verfügung vom 14. Dezember 2005 die Verlegung A.________s in das Heim H.________ in S.________ an. Der Rechtsvertreter von X.________ reichte gegen die Verfügung vom 1. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte im Wesentlichen, der Obhutsentzug sei aufzuheben. 
A.c Eine Delegation des Verwaltungsgerichts nahm am 23. Februar 2006 einen Augenschein im Heim H.________ in S.________ vor, in dem A.________ untergebracht ist. 
A.d Mit Entscheid vom 28. Februar 2006 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Ziff. 1). X.________ wurde berechtigt, ihr Kind A.________ nach vorgängiger telefonischer Anmeldung mindestens 12 Stunden vor dem Termin an drei Halbtagen pro Woche, ausser an Sonntagen, im Heim H.________ zu besuchen. Eine Änderung, Beschränkung oder Aufhebung des Besuchsrechts durch die Vormundschaftsbehörde nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bleibe vorbehalten (Ziff. 2). Im Weiteren beschloss das Gericht, über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung werde separat entschieden werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, dem Gericht deren Bedürftigkeit mittels geeigneter Belege nachzuweisen (Ziff. 4). 
B. 
B.a X.________ hat mit inhaltsgleichen Eingaben vom 24. April 2006 beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde und auch Berufung eingereicht. Sie stellt insgesamt 10 Anträge, im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts. Sodann ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 3. Mai 2006 wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. 
C. 
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom heutigen Tag auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 5P.155/2006). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Berufung steht gegen jeden Entscheid offen, der die Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Sorge zum Gegenstand hat Art. 44 lit. d OG; BGE 127 III 383 E. 1). Die vorliegende Berufung gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Obhutsentzug ist daher grundsätzlich zulässig. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde und die Berufung sind identisch. Unter diesen Umständen ist nach der Rechtsprechung besonders sorgfältig zu prüfen, ob die beiden Rechtsmittel den jeweiligen Begründungsanforderungen entsprechen (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748). 
1.3 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (BGE 130 III 102 E. 2.2). Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Kritik an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes gegeben (Art. 9 BV, Art. 43 Abs. 1 OG). Das Gleiche gilt auch für die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) und der Bestimmungen der EMRK, welche in der staatsrechtlichen Beschwerde geprüft worden sind. 
2. 
2.1 
2.1.1 Die Vorinstanz führt - zusammengefasst - aus, der Beistand habe für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Mutter in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und zu betreuen (Art. 309 Abs. 1 ZGB). In allen Fällen, wo geeignete Einzelvormünder nicht vorhanden seien, insbesondere bei schutzbedürftigen Kindern und/oder bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern, sei die Beistandschaft einem Amtsvormund zu übertragen (Art. 76 Abs. 1 und 2 EG ZGB/GL). Könne der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so habe die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befinde, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Dabei müsse die Ursache der Gefährdung darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert werde (Martin Stettler, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. III/2, Das Kindesrecht, Basel 1992, S. 512 f.). 
Das Verwaltungsgericht fährt fort, die Vormundschaftsbehörde habe die am 14. Dezember 2005 vorsorglich zum Schutz der zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen A.________ angeordneten Massnahmen der Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 309 Abs. 1 ZGB, des Obhutsentzugs nach Art. 310 und 314a ZGB und die in der Folge mit den Verfügungen vom 9. Januar 2006 zunächst in der Klinik L.________ und vom 1. Februar 2006 im Heim H.________ in S.________ verfügte Unterbringung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin als Mutter nicht geeignet sei, ihrem Kind die nötige Fürsorge angedeihen zu lassen. Gemäss Bericht des PZH vom 19. Oktober 2005 leide X.________ an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität, krisenhaften emotionalen Zuspitzungen und selbstschädigenden Handlungen, die auch ohne deutliche externe Auslöser auftreten könnten. Auch anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 28. Februar 2006 habe sie zu Protokoll gegeben, sie fühle sich nicht in der Lage, rund um die Uhr für ihr Kind zu sorgen, wobei dies von ihr wiederum auf die Vorgeschichte zurückgeführt worden sei. Angesichts der (vor)bestehenden Borderline-Persönlichkeitsstörung vermöge die Aussage der Mutter vor Gericht nicht zu beruhigen, ihre Gefühle bzw. Wutausbrüche, die sich wiederholt unter anderem nicht nur gegen den Vater des Kindes, sondern auch gegen Mitarbeiter der Institutionen, in denen ihr Kind untergebracht worden sei, gerichtet hätten, träfen nur Menschen, die ihr Unrecht zugefügt hätten. Vielmehr habe auch der Vater des Kindes, der selber Aufenthalt in einer sozialtherapeutischen Institution habe, an der Gerichtsverhandlung die Überzeugung geäussert, seine Freundin wäre mit der dauernden Betreuung ihrer gemeinsamen Tochter zweifellos überfordert. Auch die Rechtsbeiständin des Kindes habe an der Verhandlung die Auffassung vertreten, Obhutsentzug und Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung lägen in deren wohlverstandenem Eigeninteresse, da die Mutter nicht fähig sei, ihr Kind auch nur teilweise zu betreuen und zu erziehen. Die Vertreterinnen des Heims H.________ hätten in ihrem Bericht vom 20. Februar 2006 in gleicher Weise Stellung genommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wäre dem Wohl der Tochter nicht gedient, selbst wenn Institutionen wie die Pro Infirmis oder die Pro Juventute, aber auch die Beiständin, die Schutzaufsicht oder eine der Mutter bekannte Hebamme oder gar ihr Rechtsvertreter selber gewisse Leistungen anböten. Das Heim H.________ sei - davon habe sich eine Gerichtsdelegation anlässlich des Augenscheins vom 23. Februar 2006 überzeugen können - eine für die Betreuung der Tochter geeignete Institution. Kindesschutzmassnahmen würden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit angeordnet. Auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips seien sie daher aufzuheben oder durch mildere Massnahmen zu ersetzen, sobald das Schutzbedürfnis entfalle, beispielsweise durch eine positive Entwicklung der Mutter des Kindes. 
2.1.2 Die Berufungsklägerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG auseinander (zu den Begründungsanforderungen: BGE 116 II 745 E. 3 S. 748/749). 
Sie bringt dagegen vor, ihre Tochter werde im geschlossenen Heim H.________ gefangen gehalten, wodurch "die einschlägigen ZGB-Bestimmungen" verletzt würden, und die fürsorgerische Freiheits- und Obhutsentziehung sowie die Zwangsverbeiständung würden eine eindeutige Diskriminierung darstellen. Nicht sie (die Berufungsklägerin) sei überfordert, sondern die Behörden seien es, weil sie selbstbewusst ihre Meinung zu den behördlichen Vorschlägen äussere. Die Behörden und das Anstaltspersonal gäben vor, helfen zu wollen, reagierten jedoch überempfindlich und mit Zwang, wenn die (vermeintlichen) Hilfsangebote nicht angenommen würden. Auf alle diese tatsächlichen Einwendungen kann nicht eingetreten werden (E. 1.3 hiervor). Das Vorbringen, es handle sich nicht um eine geeignete Anstalt im Sinne des Gesetzes, wird nicht hinreichend im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG begründet. Auch auf den weiteren Einwand kann nicht eingetreten werden, die Anhörung sei jeweils nur durch den Präsidenten und einen Protokollführer, nicht aber durch die Gesamtbehörde erfolgt, womit Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden seien. Abgesehen davon, dass weder die angerufene Verfassungs- noch die Konventionsnorm im Berufungsverfahren überprüft werden können (Art. 43 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 lit. a und lit. c OG), hat sich die Vorinstanz mit dieser Frage gestützt auf Art. 397f Abs. 3 und Art. 313a Abs. 1 ZGB befasst und im Weiteren auf BGE 131 III 409 ff. hingewiesen. Damit setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. 
2.2 Mit Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts (Art. 273 ZGB) hat die Vorinstanz - zusammengefasst - ausgeführt, im Vordergrund stehe das Interesse der Mutter auf Kontakt mit dem ihrer Obhut entzogenen Kind. Dieses Interesse stosse aber an zweierlei Schranken: Einmal sei den organisatorischen Ressourcen der Institution, wo das Kind untergebracht sei, Rechnung zu tragen. Zum anderen hätten die Eltern nach Art. 274 Abs. 1 ZGB alles zu unterlassen, was die Aufgabe der das Kind betreuenden Person(en) erschwere. Werde das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, übten die Eltern ihn pflichtwidrig aus, würden sie sich nicht ernsthaft um das Kind kümmern oder lägen andere wichtige Gründe vor, so könne ihnen gar das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). 
Das Verwaltungsgericht fährt fort, nachdem die Vormundschaftsbehörde der Berufungsklägerin am 14. Dezember 2005 die Obhut über ihr Kind entzogen und gewisse Kompetenzen der bestellten Beiständin übertragen hatte, habe die Mutter wiederholt und auch anlässlich der mündlichen Gerichtsverhandlung den Wunsch auf möglichst jederzeit wahrnehmbaren Kontakt mit ihrer Tochter geäussert. Dagegen habe das Heim H.________ seinem Wunsch nach zahlenmässiger und zeitlicher Beschränkung der Besuchsmöglichkeiten aus organisatorischen Gründen Ausdruck gegeben. Der Vater des Kindes, dem keinerlei elterliche Sorge und Obhut zustehe und dessen Besuchsrecht grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde, habe seinerseits angegeben, A.________ am besten am Mittwoch Nachmittag und am Wochenende besuchen zu können. Zwar wäre es von Vorteil, wenn er allfällige Besuche bei ihr mit der Berufungsklägerin wahrnehmen könnte. Andererseits bestehe zwischen den Eltern des Kindes offenbar ein beträchtliches Konfliktpotenzial. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheine es vorliegend als gangbarer Mittelweg, der Mutter dreimal pro Woche ein halbtägiges Besuchsrecht ausser an Sonntagen einzuräumen. 
Die Berufungsklägerin setzt sich auch mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie trägt dagegen vor, das Besuchsrecht sei willkürlich festgelegt worden und bloss für drei halbe Tage, welche zudem im Voraus festgelegt worden seien. Zudem leide das Kind wegen der Trennung von seiner Mutter unter einer Depression, sei traurig und apathisch und wirke eindeutig vernachlässigt. Das Besuchsrecht sei im vorliegenden Fall nicht als ein "nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Grundrecht erkannt worden, sondern als ein willkürlich gewährbares Entgegenkommen" an die Berufungsklägerin. 
Mit diesen Vorbringen, die wiederum zur Hauptsache auf unzulässigen Rügen von Verfassungs- und EMRK-Verletzungen beruhen oder mit denen die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) infrage gestellt werden, kann nicht eingetreten werden. Auch auf den weiteren Vorwurf der Missachtung von Art. 397a ZGB kann nicht eingetreten werden, denn er wird nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG begründet. 
3. 
Nach dem Ausgeführten kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Die Berufungsklägerin wird deshalb kostenpflichtig (Art. 153a Abs. 1, Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Da die Berufung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte, muss ihr Begehren abgewiesen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juli 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: