Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2F_7/2007 /ble 
 
Urteil vom 27. Juli 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wurzburger, 
Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Steueramt der Stadt Zürich, Postfach, 8022 Zürich, 
Finanzdirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Juni 2007 (2D_52/2007; Steuererlass), 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Das Steueramt der Stadt Zürich wies am 23. August 2006 ein Gesuch von A.X.________ und B.X.________ ab, ihnen die Staats- und Gemeindesteuern 2005 zu erlassen, was die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 31. Oktober 2006 auf Rekurs hin bestätigte. Hiergegen gelangte A.X.________ am 9. April bzw. 25. Mai 2007 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Eingaben - nach Rücksprache mit ihm - an das Bundesgericht weiter leitete. Am 26. Juni 2007 trat der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) auf die Beschwerden nicht ein, da die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten war und sich die Eingaben in pauschaler Kritik an der Berechnung der finanziellen Verhältnisse durch die kantonalen Behörden erschöpfte, ohne dass irgendwelche Gründe für eine Fristwiederherstellung geltend gemacht wurden. 
2. 
A.X.________ hat hiergegen am 23. Juli 2007 beim Bundesgericht für sich und seine Frau "Nichtigkeitsbeschwerde" eingelegt; er beantragt, das bundesgerichtliche Urteil aufzuheben und seine Angelegenheit neu zu beurteilen. Auf die Eingabe ist ohne verfahrensrechtliche Weiterungen nicht einzutreten: 
2.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) vorliegt. Ein solcher ist ausdrücklich geltend zu machen; der Gesuchsteller muss zudem aufzeigen, inwiefern mit dem zu revidierenden Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Voraussetzungen offensichtlich nicht: Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern darin, dass ihm weder das Bundesgericht noch die Finanzdirektion des Kantons Zürich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt haben, ein Revisionsgrund liegen könnte; weder gegen das bundesgerichtliche Urteil noch gegen den bei ihm angefochtenen Entscheid stand ein ordentliches Rechtsmittel offen, weshalb keine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden musste. Soweit der Gesuchsteller beanstandet, dass sein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen worden sei, erschöpft sich seine Eingabe in allgemeiner Kritik am bundesgerichtlichen Urteil. Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich unzulässig. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit nicht mehr in einem förmlichen Verfahren zu behandeln; gegebenenfalls werden sie unbeantwortet abgelegt. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Soweit der Hinweis "Alle Kosten, Gebühren und Entschädigungsfolgen fallen weg wegen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss BV Art 29/R" als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu verstehen sein sollte, wäre dieses wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Steueramt der Stadt Zürich und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juli 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: