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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 148/06 
 
Urteil vom 27. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
T.________, 1968, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Pensionskasse Schweizerischer Regionalbanken, Stampfenbachstrasse 142, 8042 Zürich, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Mühlebachstrasse 32, 8008 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________ (geboren 1968) bezog nach Absolvierung der Hotelfachschule in X.________ als eidgenössisch diplomierter Hotelier Taggelder der Arbeitslosenversicherung und arbeitete jeweils für die Dauer von einigen Wochen bis Monaten an verschiedenen Stellen. 
 
Am 13. September 2000 trat er bei der Gewerbebank Y.________ eine Stelle als Mitarbeiter im Wertschriften-Backoffice an und war damit für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse Schweizerischer Regionalbanken versichert. Am 31. Januar 2002 löste die Bank das Arbeitsverhältnis mit T.________ wegen störenden und rufschädigenden Verhaltens sowie unentschuldigter Absenzen fristlos auf (Auskunft zuhanden der Invalidenversicherung vom 28. Juli 2003). Seit 1. Januar 2003 bezieht T.________ gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 
 
Am 14. September 2004 lehnte es die Pensionskasse ab, T.________ Invalidenleistungen auszurichten. 
B. 
Am 9. Mai 2006 liess T.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Antrag, die Pensionskasse Schweizerischer Regionalbanken sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 %, zuzüglich Zins zu 5 % auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 28. September 2006 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
3. 
Im angefochtenen Entscheid sind die hier anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG), den Umfang der Invalidenleistungen (Art. 24 Abs. 1 BVG) und den Beginn des Anspruchs (Art. 26 BVG) sowie Beginn und Ende der Versicherung (Art. 10 Abs. 1 - 3 BVG) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zur Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für das nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko bei Vorliegen eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264, 120 V 112 E. 2c S. 117). Darauf kann verwiesen werden. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einer Erwerbsunfähigkeit mit Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2003 führte, während des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der damaligen Gewerbebank Y.________ vom 13. September 2000 bis 31. Januar 2002 (zuzüglich Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG) eingetreten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist diese Frage unabhängig von den Feststellungen der IV-Stelle zu prüfen, weil die Pensionskasse nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen wurde (BGE 132 V 1 E. 3.3.2 S. 5). 
4.1 Der Psychiater Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 29. August 2003 nebst einem Tinnitus eine seit Jahren bestehende narzisstisch-neurotische Persönlichkeitsstörung und schätzte die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten seit Dezember 2001 auf 90 - 100 %. In einem undatierten Beiblatt (vermutlich zum erwähnten Arztbericht) äusserte sich Dr. H.________ ausführlich zu den Aspekten des Krankheitsbildes und erklärte, dass und weshalb die Arbeitsfähigkeit nach wie vor zu 90 % eingeschränkt sei. Zum Beginn der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nahm er jedoch nicht Stellung. Ein weiteres vom Beschwerdeführer eingereichtes Schreiben des Dr. med. H.________ datiert vom 30. Oktober 2006. Der Psychiater führt darin aus, der Versicherte habe seine letzte Stelle in einem gewissen Gleichgewicht angetreten. Eine Persönlichkeitsstörung impliziere keine Arbeitsunfähigkeit. Die Diagnose einer solchen Störung allein bedinge nicht in jedem Fall einen Krankheitszustand. Es handle sich vielmehr um eine Beschreibung einer potenziellen Reaktionsweise, einer Eigenheit im Gebrauch von Ressourcen bei Problembewältigungen - Krankheitswert bekomme die Disposition im Zusammenhang mit situativen Bedingungen bzw. mit emotionellen Erschütterungen. (....). Erst durch das belastende Ereignis - hier eines um die Auflösung einer Beziehung - erfolge jeweils auch die emotionale Dekompensation. Die Lebengsgeschichte bzw. die Chronologie des Geschehens weise denn auch hier keinen andern als diesen natürlichen Verlauf und Zusammenhang aus. Ohne dieses zusätzliche Geschehen könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte damals seine Arbeit behalten hätte. Darüber hinaus fehlen Angaben aus ärztlicher Sicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. 
4.2 Die Vorinstanz stellte wesentlich darauf ab, dass der Beschwerdeführer seine früheren Arbeitsstellen allesamt nach kurzer Zeit wieder verloren hatte, woraus sie schloss, dass er bereits bei Arbeitsbeginn bei der damaligen Gewerbebank erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Darauf deute auch sein Verhalten an dieser Stelle hin. 
4.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Von Bedeutung im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit ist beispielsweise die Mitarbeiterbeurteilung vom 13. Januar 2001, vier Monate nach Arbeitsaufnahme bei der Bank. Im entsprechenden Formular findet sich zweimal die Qualifikation "gut", sechsmal die Qualifikation "in Ordnung" und viermal die Qualifikation "erfüllt Anforderungen knapp". Hingegen wurde der Beschwerdeführer in keinem Arbeitsbereich als ungenügend eingestuft. Da eine Leistungsbeurteilung durch Vorgesetzte Qualität und Quantität der Arbeit umfasst, hat sie mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit etwelche Aussagekraft und kann nicht leichthin umgangen werden. Hinzu kommt, dass die Arbeitgeberin dem Versicherten Ende Mai 2001, über acht Monate nach Stellenantritt, eine Steigerung der Leistungen seit dem Qualifikationsgespräch attestierte. Dass der Versicherte während der ganzen Dauer des Anstellungsverhältnisses auffällige Verhaltensweisen an den Tag legte und deswegen am 28. Mai 2001 schriftlich verwarnt werden musste, mag zutreffen, lässt aber - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die früheren Arbeitsverhältnisse nach kurzer Zeit aufgelöst wurden, nicht auf vorbestehende Arbeitsunfähigkeit schliessen. Angesichts der dürftigen medizinischen Aktenlage sind ergänzende fachärztliche Abklärungen zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % führte, unumgänglich. Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird ein psychiatrisches Gutachten einholen. Dieses wird Aufschluss darüber zu geben haben, ob die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bereits bei Eintritt in die Gewerbebank in erheblichem Ausmass (etwa 20 %) beeinträchtigt war, wie das kantonale Gericht annimmt, oder ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in die Zeit fällt, während welcher der Versicherte dort beschäftigt war, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird. Gestützt auf die Ergebnisse der Begutachtung wird das Sozialversicherungsgericht über die Klage neu entscheiden. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Pensionskasse dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 28. September 2006 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage des Versicherten neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Pensionskasse Schweizerischer Regionalbanken hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 27. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: