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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_297/2009 
 
Urteil vom 27. Juli 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
J.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 18. Februar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1950 geborene J.________ meldete sich im Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rheumabeschwerden zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau - im Wesentlichen gestützt auf das als beweiskräftig erachtete, interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 11. Juni 2008 - den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Verfügung vom 15. August 2008). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, die Streitsache sei zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, wobei insbesondere der Ausgang der psychotherapeutischen Behandlung abzuwarten sei, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Februar 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 15. August 2008, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist. 
 
2. 
2.1 Im kantonalen Entscheid wurden die Bestimmungen zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1 IVG bzw. - seit 1. Januar 2008 - Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der dazu ergangenen Rechtsprechung. Es betrifft dies nebst den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Grundlagen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) in erster Linie auch die Frage, unter welchen Umständen ein psychisches Leiden als invaliditätsbegründend angesehen werden kann, wobei Fibromyalgien ebenso wie somatoforme Schmerzstörungen und sonstige vergleichbare, pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale Zustände nur ausnahmsweise eine Invalidität im Rechtssinne begründen (BGE 132 V 65; 131 V 49; 130 V 352 und 396). 
 
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399) - mit invalidisierender Wirkung vorliegt, gilt kognitionsrechtlich (vgl. E. 1 hievor) folgende Abgrenzung: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob überhaupt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (oder ähnlich) vorliegt und - bejahendenfalls - ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (Urteil I 683/06 vom 29. August 2007 E. 2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71; Urteil 8C_348/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.2). 
 
3. 
Die einzig vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe einen Gesundheitsschaden mit (invalidisierenden) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (100%ige Leistungsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten in nicht rein gehender und stehender Position ohne repetitive Manipulation von Gewichten von 30 bis 40 kg) zu Unrecht verneint, ist offensichtlich unbegründet. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage vollständig und korrekt dargelegt und widerspruchsfrei begründet, weshalb dem Gutachten der MEDAS vom 11. Juni 2008 im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) ausschlaggebendes Gewicht beizumessen und auf die dortige, gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten erarbeitete Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abzustellen ist. Die Vorinstanz hat insbesondere auch nachvollziehbar und unter Wahrung der Grundsätze über die antizipierte Beweiswürdigung (Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen], publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen) die Gründe für den Verzicht auf weitere Beweisvorkehren, namentlich warum der Abschluss einer laufenden Psychotherapie nicht abzuwarten ist, dargelegt. Davon wären keine neuen, rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten. So lassen die für den hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis 15. August 2008 (Verfügungszeitpunkt) relevanten Akten und die Parteivorbringen den Schluss zu, dass die rechtsprechungsgemässen Kriterien einer anhaltend unzumutbaren Schmerzbewältigung nicht erfüllt sind, insbesondere kein Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) und ein anhaltender sozialer Rückzug vorlagen (vgl. zur Bedeutung und Würdigung fachärztlicher Gutachten in Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen: BGE 130 V 352 E. 2.2.4 und 2.2.5 S. 355 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Feststellung des Fehlens einer psychischen Komorbidität oder weiterer Umstände, welche die Schmerzbewältigung behindern, als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen lassen. Damit ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu Recht verneint worden. 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102 Abs. 1 BGG). 
 
5. 
Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als vor Bundesgericht unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Juli 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Polla