Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_245/2010 
 
Urteil vom 27. Juli 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Y.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verhöramt des Kantons Obwalden, 
Polizeigebäude Foribach, Postfach 1561, 6061 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Aufsichtssache, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2010 
der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden. 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 8. Juli 2009 ereignete sich in der Filiale der Obwaldner Kantonalbank in Alpnach ein Banküberfall, begangen von einem unbekannten, mit einer Faustfeuerwaffe bewaffneten Mann. Aufgrund einer eingegangenen Zeugenaussage erliess das Verhöramt Obwalden am 9. Juli 2009 gegen den Sohn von X.________, Z.________, einen Vorführungs-, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zuhanden der Kantonspolizei Obwalden. Nachdem Z.________ an seinem gemeldeten Wohnort nicht aufgefunden werden konnte, erliess das Verhöramt am 15. Juli 2009 gegen ihn auch noch einen Haftbefehl wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. 
Am 17. Juli 2009 konnte die Kantonspolizei Obwalden Z.________ in der Wohnung seiner Eltern in Alpnach verhaften. Noch am selben Tag wurden zudem nach Rücksprache mit dem diensthabenden Verhörrichter und in dessen Anwesenheit in der elterlichen Wohnung in Alpnach eine Hausdurchsuchung vorgenommen und verschiedene Gegenstände beschlagnahmt. Ein entsprechender Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurde den Eltern von Z.________ nachträglich - am 19. Juli 2009 - ausgehändigt. 
Am 24. Juli 2009 entliess das Verhöramt Obwalden Z.________ aus der Untersuchungshaft. 
Mit Eingabe vom 5. August 2009 gelangte X.________ an die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden und erhob Beschwerde "gegen die polizeiliche Ermittlung, Hausdurchsuchung und Inhaftierung am 17. Juli 2009". Die Obergerichtskommission erachtete die Beschwerde im Wesentlichen als Aufsichtsbeschwerde. Mit Entscheid vom 22. Juni 2010 hat sie diese abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. 
 
2. 
Gegen diesen Entscheid führen X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 21. Juli 2010 Beschwerde ans Bundesgericht. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführer bemängeln das Vorgehen der Kantonspolizei und des Verhöramtes ganz allgemein, wie sie ebenso pauschal den angefochtenen Entscheid kritisieren. Sie setzen sich indes nicht hinreichend mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grund, brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden. Insbesondere kann dabei auch offen bleiben, ob bzw. inwiefern die eingangs der Beschwerde mitaufgeführte Y.________ im bundesgerichtlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, nachdem sie im kantonalen Verfahren nicht beteiligt war (vgl. Art. 81/89 BGG) und die vorliegende Beschwerde denn auch nicht mitunterzeichnet hat. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Verhöramt und der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Juli 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Bopp