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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_440/2010 
 
Urteil vom 27. Juli 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 16. April 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1956 geborenen M.________ mit Verfügung vom 15. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ab 1. Oktober 2001 laufende ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, 
dass diese Rente (nach einer im Jahr 2005 erfolgten revisionsweisen Bestätigung) im Rahmen eines 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 16. April 2010), 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr die ganze Invalidenrente weiterhin zuzusprechen; eventualiter sei der "Fall zwecks weitere(r) medizinische(r) Abklärung inklusiv Abklärung in einer Eingliederungsstätte zurückzuweisen"; ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs bzw. dessen revisionsweise Aufhebung massgebenden Grundlagen einschliesslich der Rechtsprechung umfassend und zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sodann das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte, insbesondere auf Grund des schlüssigen Gutachtens der medizinischen Begutachtungsstelle X.________ vom 22. Juli 2008, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb bei der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und bei körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten spätestens ab Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden hat, so dass sich in Anwendung der - unbestrittenermassen zur Durchführung gelangenden - gemischten Methode der Invaliditätsbemessung kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr ergab, womit die Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente rechtens war, 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da sie sich weitgehend in einer Wiedergabe von ärztlichen Einschätzungen als einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und damit jedenfalls nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen, 
dass sich das kantonale Gericht auch mit dem für die Beurteilung im Zeitpunkt der Revisionsverfügung massgebenden Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle X.________ schon zutreffend befasst und richtig dargelegt hat, weshalb auf den Bericht der Dr. P.________ vom 8. März 2010 nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 6.1 f.), so dass auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin - unter Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG) - nicht mehr näher einzugehen ist (siehe bezüglich des Gutachtens der medizinischen Begutachtungsstelle X.________ auch u.a. die den gleichen Rechtsvertreter und dieselbe Begutachtungsstelle betreffenden Urteile des Bundesgerichts 8C_13/2010 vom 18. März 2010, 8C_943/2009 vom 13. Januar 2010, 8C_909/2009 vom 21. Dezember 2009 und 9C_81/2009 vom 10. November 2009), 
dass im Übrigen auch aus den letztinstanzlich eingereichten - grundsätzlich unzulässigen (Art. 99 BGG) - Dokumenten, soweit sie sich nicht schon in den Vorakten befunden haben und von Verwaltung bzw. Vorinstanz bereits gewürdigt wurden, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, wobei von einem "ungenügend abgeklärten Sachverhalt" nicht die Rede sein kann, 
dass es somit - entgegen dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin - keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494), 
dass sich demnach die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist, 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Juli 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz