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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_535/2011 
 
Urteil vom 27. Juli 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. Mai 2011. 
 
In Erwägung, 
dass S.________ am 29. Juni 2011 (Poststempel), zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Mai 2011 eingereicht hat, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unter Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes auf 1. November 2009 erfolgte Herabsetzung der seit 1. Juli 2001 bezogenen ganzen auf eine halbe Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. September 2009) bestätigt hat, 
dass die im Falle des Beschwerdeführers entscheidende Frage, ob sich seine gesundheitliche Verfassung seit der Rentenzusprechung verbessert hat, Entscheidung über eine Tatfrage bedeutet (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397), somit die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beschlägt, 
dass Tatfragen vom kantonalen Gericht im Rahmen voller Kognition (Prüfungsbefugnis) nach Art. 61 lit. c ATSG beurteilt werden, 
dass demgegenüber die Kognition des Bundesgerichts, nach dem Willen des Gesetzgebers, grundsätzlich auf Rechtsfragen beschränkt ist (Art. 95 lit. a BGG), 
dass daher das Bundesgericht bei seiner Beurteilung grundsätzlich (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) an den vom kantonalen Gericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), d.h. von diesem nur abrücken kann, wenn er (u.a.) offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass das kantonale Gericht, nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, gestützt auf das abschliessend eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle Y.________, vom 24. April 2009 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Arbeitsfähigkeit sowohl in der letzten ausgeübten Tätigkeit (Autohandel) als auch in leidensangepasster Tätigkeit von "nunmehr rund 50%" festgestellt hat, woraus sich im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG ein Invaliditätsgrad von 55% ergab, 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen die gleichen Gründe vorträgt wie im kantonalen Verfahren, ohne sich mit den Erwägungen im kantonalen Gerichtsentscheid auseinander zu setzen, was nicht mehr innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist korrigiert werden konnte, 
dass der Beschwerdeführer damit der vom Gesetz für eine gültige Beschwerde verlangten Anforderung nicht genügt, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt - hier der die Revision bestätigende kantonale Gerichtsentscheid - Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG), 
dass es an solchen auf den streitigen Einzelfall des Beschwerdeführers bezogenen und von der Vorinstanz erwogenen Gründen gänzlich mangelt, weil eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen weder behauptet noch ersichtlich ist, nachdem der Beschwerdeführer gegenteils die Korrektheit der ZMR-Begutachtung ausdrücklich einräumt, auf welcher das kantonale Urteil beruht, 
dass alle anderen Vorbringen, welche nicht diesen für die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente entscheidenden Grund betreffen, zwar menschlich verständlich, aber von vornherein unbehelflich sind (z.B. die Kritik am Vorgutachter Dr. med. B.________ sowie an den früheren und aktuellen Verfahren der IV-Stelle, der Hinweis auf die arbeitsmarktlich oder wegen des Alters bewirkten zunehmenden Schwierigkeit, eine Anstellung zu finden), 
dass die Beschwerde daher den Begründungsanforderungen gemäss Gesetz offensichtlich nicht genügt, was besonders auch für die pauschal erhobene Willkürrüge gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb sie im Verfahren nach Art. 108, gestützt auf Abs. 1 lit. b, BGG zu erledigen ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Juli 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini