Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_442/2011 
 
Urteil vom 27. Juli 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, 
vom 29. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Z.________ wird vorgeworfen, er sei an einem von X.________ und Y.________ in den Jahren 1997 bis 1999 über die Firmen der von diesen kontrollierten A.________-Gruppe - u.a. der A.________ AG, Reinach, der B.________ AG, Basel und der C.________ SA, Lugano - betriebenen betrügerischen Anlagegeschäft beteiligt gewesen. Dabei seien meist mit Hilfe bezahlter Vermittler zahlreiche Kunden für Investitionen in angeblich sichere und hochrentable Kapitalanlagen geworben worden. Diese Kapitalanlagen sollten über eigens zu diesem Zweck gegründete bzw. gekaufte Offshoregesellschaften auf den British Virgin Islands - namentlich die D.________ Ltd., E.________ Corp., die F.________ Inc. und die G.________ Inc. - abgewickelt werden (D.________/H.________-Anlage). Die investitionsbereiten Kunden hätten jeweils eine standardisierte Mandatsanfrage unterzeichnet, in welchen ihnen in Aussicht gestellt worden sei, ihr Kapital werde für den An- und Verkauf von US-Obligationen, Securities oder Bankinstrumenten verwendet und die Papiere und Absicherungskontrakte verfügten über ein Kreditrating von mindestens 1A, so dass das Kapital jederzeit gesichert sei. Teilweise wurde den Kunden vorgespiegelt, eine der grossen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sei in die Abwicklung der Anlagen involviert und garantiere die Sicherheit des Anlagekapitals. In Wirklichkeit wurden die Gelder vereinbarungswidrig in Hochrisikogeschäfte investiert und erlitten weitgehend einen Totalverlust. 
 
B. 
Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte Z.________ mit Urteil vom 4. November 2009 der mehrfachen Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 270.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ferner stellte es fest, die Strafe gelte aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als verbüsst. Von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Geldwäscherei im Anklagekomplex "D.________/H.________" sprach es ihn frei. Dem Verfahren wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Anklagekomplex "I.________" sowie der Subeventualanklage wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Anklagekomplex "D.________/H.________" gab es infolge Verletzung des Anklageprinzips keine weitere Folge. Dem Verfahren wegen mehrfacher Geldwäscherei gab es aufgrund des Eintritts der Verjährung keine weitere Folge. 
 
Auf Appellation des Besonderen Untersuchungsrichteramts (BUR) und des Beurteilten hin erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft Z.________ mit Urteil vom 29. November 2010 des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Anklagekomplex "D.________/H.________" sprach es ihn von der Anklage der qualifizierten Geldwäscherei frei. Dem Verfahren wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Anklagekomplex "I.________" gab es infolge Verletzung des Anklageprinzips keine weitere Folge. 
 
C. 
Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 
 
D. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Mitangeklagte X.________ habe am 18. November 1997 im Namen der G.________ und am 5. März 1998 im Namen der D.________ mit der Offshorefirma H.________ Ltd., vertreten durch den Beschwerdeführer, ein "Investment Capital Management Agreement" bzw. eine "Private Placement Investment Opportunity" abgeschlossen. Aufgrund dieser Verträge sollten die von den Kunden auf Konten der G.________ und der D.________ bezahlten Anlagegelder der H.________ überlassen und für den Kauf/Verkauf von Kapitalmarktinstrumenten bzw. von Bankinstrumenten mit Renditen von mindestens 10 % pro Monat verwendet werden. Dabei sei die Sicherheit der Anlage kein Thema gewesen, so dass von einem Risikogeschäft auszugehen sei. In der Zeit vom 15. Mai 1997 bis zum 30. März 1999 seien in über 80 Einzelfällen Kundengelder in der Höhe von insgesamt USD 7'905'712.47 auf Konten der D.________, G.________, F.________ und E.________ einbezahlt bzw. in bar für die D.________ entgegengenommen worden. Gestützt auf den Anlagevertrag vom 18. November 1997 liess der Mitangeklagte X.________ im November 1997 von den ihm übertragenen Kundengeldern USD 1,2 Mio. ohne jegliche Absicherung auf ein vom Beschwerdeführer bezeichnetes Konto der Offshorefirma J.________ Ltd. bei der K.________bank zur weiteren Investition gemäss Anlagevertrag überweisen. Gestützt auf den Anlagevertrag vom 5. März 1998 seien zwischen dem 6. März und dem 26. Juni 1998 insgesamt weitere USD 3,7 Mio. zur Anlage auf ein Konto der H.________ überwiesen worden. Insgesamt hätten die Mitangeklagten X.________ und Y.________ somit in mehreren Teilbeträgen USD 4,9 Mio. zur Investition in Risikogeschäfte an die H.________ bzw. an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Der Restbetrag in der Höhe von USD 3'005'712.47 sei zur Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems, zur Bezahlung von Provisionen an Vermittler sowie zur Finanzierung der eigenen Kosten und Profite der Beteiligten verwendet worden. Abgesehen von Rückzahlungen in der Höhe von USD 1'249'693.85 seien sämtliche Kundengelder verloren gegangen (angefochtenes Urteil S. 58 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 43 ff. [Anklageschrift] und 209 ff.). 
 
Die Vorinstanz nimmt weiter an, dem Beschwerdeführer seien die Mandatsanfragen bekannt gewesen, da er diese zuvor ins Italienische übersetzt habe. Damit sei ihm nicht nur das Geschäftsmodell der Mitangeklagten X.________ und Y.________, sondern auch die Diskrepanz zwischen den Mandatsanfragen und den Anlageverträgen mit der H.________ in Bezug auf die Kapitalsicherheit bekannt gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer als Vertrauensperson des Mitangeklagten X.________ sowie als Fachmann in Finanzanlagen gewusst bzw. hätte er wissen müssen, dass es sich bei den entgegengenommenen Geldbeträgen in der Höhe von USD 4,9 Mio. um gestützt auf die Mandatsanfragen investierte Kundengelder gehandelt habe. Aufgrund dessen habe er auch Kenntnis von der Gefährdung dieser Anlagegelder gehabt, weshalb er bei deren Weiterleitung den Totalverlust in Kauf genommen habe. Ferner habe er mit diesen Geschäften persönlich Geld verdienen wollen, habe er doch nachweislich USD 100'000.-- effektiv bezogen. Er sei im angeklagten Zeitraum zudem fast ausschliesslich im Bereich der Vermögensverwaltung tätig gewesen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Überweisungen mit L.________ von der Briefkastenfirma M.________ Ltd., London, im Zusammenhang mit einer neuen Vereinbarung zwischen der H.________ und der M.________ über eine Geldanlage in Kontakt gestanden habe. Dieses neue Agreement sei am 30. Juni 1998 vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. 
 
Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die investierten Gelder jeweils weitergeleitet. Er sei für den Geldfluss der Transmissionsriemen zwischen der D.________ und den Anlegern einerseits sowie den Mitangeklagten X.________ und Y.________ oder deren Anlagezielen andererseits gewesen. Die weitere Investition der Kundengelder in der Höhe von USD 4,9 Mio. habe somit allein in der Hand des Beschwerdeführers gelegen. Er habe auch gewusst, dass die Mitangeklagten X.________ und Y.________ nach den gescheiterten Anlagen "I.________" und "N.________" im Jahre 1997 nach neuen Anlagemöglichkeiten für die D.________-Kunden gesucht und dabei unter einem gewissen Druck gestanden hätten. Überdies sei belegt, dass über die C.________, für welche der Beschwerdeführer von 1997 bis 2001 als Verwaltungsrat und Geschäftsführer tätig gewesen sei, ebenfalls Kunden für die D.________/H.________-Anlage akquiriert worden seien. Die entsprechenden Mandatsanfragen hätten ihm nicht entgangen sein können. Zwar sei der Beschwerdeführer erst mit dem H.________-Vertrag vom 18. November 1997 nach aussen in Erscheinung getreten. Er sei es jedoch gewesen, welcher die Geschäftsidee mit den H.________-Anlagen überhaupt erst ins Spiel gebracht habe. So habe er die Geschäftskontakte nach London geknüpft, dort die entsprechenden Vorkehrungen mitgestaltet und die Verträge abgeschlossen, die für die Transmission der Anlagegelder nötig erschienen. Dabei sei ihm durchaus bekannt gewesen, dass auch beim Anklagekomplex "D.________/H.________" riesige Verluste eingefahren worden seien, weil in Tat und Wahrheit weder mit soliden Geschäftspartnern noch mit haftungsfähigen Gegenparteien zusammengearbeitet worden sei und den Geschäften keine banküblichen Verträge zugrunde gelegen hätten (angefochtenes Urteil S. 71 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 227 f.). 
 
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Tatbeitrag des Beschwerdeführers sei derart wesentlich gewesen, dass der Aufbau wie auch der Betrieb des Schneeballsystems im Rahmen der Anlage "D.________/H.________" ohne ihn gar nicht erst zustande gekommen wäre. Damit stehe er neben den Mitangeklagten X.________ und Y.________ als ebenbürtiger Mittäter da. Es lasse sich zwischen ihnen durchaus eine gemeinsame Tatplanung und arbeitsteilige Umsetzung des Anlagebetrugsfalles feststellen. Nach vorgängiger Beratung und Beschaffung von Werbematerial durch den Beschwerdeführer habe der Mitangeklagte X.________ die Mittel bei den Anlegern erhältlich gemacht, die Mitangeklagte Y.________ habe das Backoffice betreut und die Bankbelege bei der D.________ verbucht und der Beschwerdeführer habe mit der H.________ die Verantwortung für die weitere Verwendung dieser Gelder übernommen, habe diese Verantwortung aber unkontrolliert an andere Personen delegiert oder sei selbst Hochrisikogeschäfte mit den anvertrauten Mitteln eingegangen. Ohne die Initiative und ohne die Beiträge des Beschwerdeführers wären die ihm zur sicheren Anlage anvertrauten USD 4,9 Mio. nicht vertragswidrig und zum Schaden der Anleger verwendet worden. Aufgrund seiner fachlichen Fähigkeiten seien dem Beschwerdeführer die eingegangen Risiken jederzeit und vollumfänglich bewusst gewesen, so dass er zumindest eventualvorsätzlich ein Totalverlust der Anlagegelder in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil S. 74 f.). 
 
1.2 Demgegenüber nahm die erste Instanz an, zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitangeklagten X.________ und Y.________ gebe es lediglich eine Schnittstelle, nämlich die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vom 25. Februar 1997 bis zum September 2001 als Verwaltungsratsmitglied der von den Mitangeklagten X.________ und Y.________ de facto beherrschten und geleiteten C.________. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nach den Angaben von O.________, welcher zusammen mit dem Beschwerdeführer die H.________ kontrolliert habe, von der Ausbezahlung von Scheinrenditen aus Anlagegeldern nichts gewusst. Aus den Akten ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit den Mitangeklagten X.________ und Y.________, sondern dass auch mit anderen, zum Teil bedeutenderen Kunden Geschäftsbeziehungen unterhalten habe. Das Strafgericht nahm daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" an, beim Beschwerdeführer auf der einen und den Mitangeklagten X.________ und Y.________ auf der anderen Seite habe es sich um Geschäftspartner gehandelt, deren Interessen sich in bestimmten Punkten getroffen hätten und deren geschäftliche Beziehung untereinander deshalb vertraglich geregelt worden sei. Eine gemeinsame Tatplanung und eine gemeinsame, arbeitsteilige Umsetzung eines solchen Planes sei aber nicht erstellt. Deshalb könne auch nicht angenommen werden, dass die drei Angeklagten zusammen ein Schneeballsystem betrieben hätten (erstinstanzliches Urteil S. 203 ff.). 
 
1.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen. Er macht geltend, der Umstand, dass zwischen seiner Firma und denjenigen der Mitangeklagten X.________ und Y.________ ein Vertrag geschlossen sei, könne nicht als Indiz für Mittäterschaft gewertet werden. Ferner sei die Annahme der Vorinstanz, die Mandatsanfragen seien ihm bekannt gewesen und er habe um die Diskrepanz zwischen diesen und dem mit den Mitangeklagten geschlossenen Anlagevertrag gewusst, aktenwidrig. Zwar habe er von den Mandatsanfragen im Allgemeinen Kenntnis gehabt. Die Diskrepanz zwischen diesen und dem von seiner Firma und derjenigen der Mitangeklagten X.________ und Y.________ am 18. November 1997 abgeschlossenen Vertrag sei ihm jedoch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung und auch anschliessend nicht bewusst gewesen. Einerseits habe er die Mandatsanfragen bereits Jahre zuvor übersetzt und habe keinerlei Veranlassung gehabt, sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an diese zu erinnern, andererseits habe er überhaupt nicht gewusst, dass die Mitangeklagten X.________ und Y.________ Gelder gerade aufgrund dieser Mandatsanfragen entgegengenommen hätten und deren Investition in England wünschten. Der Schuldspruch stütze sich auf eine blosse Mutmassung (Beschwerde S. 5 ff.). 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4). 
 
Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen; 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in weiten Teilen in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4; 136 I 316 E. 2.2.2; 135 II 356 E. 4.2.1 je mit Hinweisen). 
 
2.2 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz würdigt die erhobenen Beweise sorgfältig und wägt sie umsichtig gegeneinander ab. Der daraus gezogene Schluss, der Beschwerdeführer sei als Mittäter im betrügerischen Anlagegeschäft D.________/H.________ zu würdigen, ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. 
 
Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Soweit er in Bezug auf die Mandatsanfragen Aktenwidrigkeit rügt, führt er keine Aktenstellen an, welche einen Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz belegen sollen. Er beschränkt sich auf die blosse Behauptung, wonach er die Mandatsanfragen nicht gekannt bzw. sich an diese jedenfalls nicht erinnert habe. Es ist indes nicht Sache des Bundesgerichts, selbst in den Verfahrensakten nach Belegstellen für unsubstanziierte Rügen zu forschen und eine allfällige Aktenwidrigkeit aufzuzeigen. Vielmehr liegt es am Beschwerdeführer, die genaue Aktenstelle zu bezeichnen bzw. den Beleg mit der Beschwerde einzureichen, woraus sich die Willkür ergeben soll. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt jedenfalls nicht unhaltbar. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schluss nicht allein auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Mandatsanfrage früher ins Italienische übersetzt hatte (angefochtenes Urteil S. 71), sondern auch darauf, dass ihm die Mandatsanfragen als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C.________ nicht entgangen sein konnten, da auch über die C.________ Kunden geworben wurden und die Mandatsanfragen bei dieser Gesellschaft eingereicht wurden (angefochtenes Urteil S. 73). Bei dieser Sachlage kommt dem Einwand, die im erstinstanzlichen Urteil zitierte Aussage des Mitangeklagten X.________ beziehe sich auf den Anklagekomplex "N.________", keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ausserdem schliessen die kantonalen Instanzen namentlich aus der Vertrauensstellung, die der Beschwerdeführer bei den Mitangeklagten X.________ und Y.________ genoss, darauf, dass er die Finanzgeschäfte der beiden kannte und wusste, dass sie ausser den in Frage stehenden Geschäften keine anderen Anlagegeschäfte betrieben hatten (angefochtenes Urteil S. 71; erstinstanzliches Urteil S. 228 f.). Was der Beschwerdeführer gegen die zum Beleg für die Annahme einer Vertrauensstellung aufgeführten Stellen des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls anführt (Beschwerde S. 7 ff.), führt zu keinem anderen Ergebnis. 
 
Unbehelflich ist im Weiteren der Einwand des Beschwerdeführers, die Erwägung der Vorinstanz, wonach er "zum Zeitpunkt der Überweisungen mit L.________ von der M.________ im Zusammenhang mit einer neuen Vereinbarung [...] über eine Geldanlage in Kontakt gestanden" habe (angefochtenes Urteil S. 72), sei aktenwidrig (Beschwerde S. 10 f.). Zwar trifft zu, dass L.________ in der Anwaltskanzlei P.________ in London als legal executive arbeitete und nicht "von der M.________" war (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 58 [Anklageschrift]). Dass dieser mit der Briefkastenfirma nichts zu tun hatte, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 10), lässt sich gleichwohl nicht sagen. Denn die M.________ wurde jedenfalls von L.________ am 23. Januar 1998 zusammen mit dem US-Anwalt Q.________ und R.________ für das beabsichtigte Geschäft mitgegründet (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 54 [Anklageschrift]; Untersuchungsakten act. 59 01 014). Im Übrigen handelt es sich bei der Formulierung der Vorinstanz offensichtlich um ein blosses Versehen. 
 
Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn die Vorinstanz darauf verweist, dass sich der Beschwerdeführer nach dem 30. Juni 1998 mit der von ihm und O.________ kontrollierten und vertretenen Offshoregesellschaft H.________ an einem Joint-Venture mit der J.________ im Zusammenhang mit dem K.________bank Program beteiligt habe. Die Vorinstanz folgt insofern der Darstellung der Anklageschrift. Diese beschreibt, wie das auf das Konto der J.________ bei der K.________bank einbezahlte Anlagekapital zunächst nie angelegt und auf Veranlassung des Beschwerdeführers zwischen dem 2. Januar und dem 13. Februar 1998 wieder auf verschiedene Konten der H.________ zurückfloss (erstinstanzliches Urteil S. 49 [Anklageschrift]). Danach sei dem Beschwerdeführer von R.________ ein Investmentvorschlag des Anwalts Q.________ präsentiert worden, nach welchem die Geschäfte über die Briefkastenfirma M.________ abgewickelt und die Gelder in einen in Wirklichkeit inexistenten Handel mit Bankgarantien investiert werden sollten (erstinstanzliches Urteil S. 54 ff. [Anklageschrift]). Nachdem Q.________ nicht die erwarteten Renditen ausbezahlt habe, habe die H.________ von ihm - allerdings ohne Erfolg - die Rückerstattung des Anlagekapitals verlangt. Anschliessend habe der Beschwerdeführer am 30. Juni 1998 ein neues Agreement zwischen der H.________ und der M.________ unterzeichnet. In der Folge habe L.________ in Absprache mit dem Beschwerdeführer und zusammen mit R.________ die irische Offshoregesellschaft S.________ Ltd. gründen lassen, an der die drei Personen je zu einem Drittel wirtschaftlich beteiligt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Auftrag erteilt, Anlagegelder in der Höhe von USD 13 Mio. von den Konten der H.________ auf das neu eröffnete S.________-Konto bei der K.________bank zu überweisen (erstinstanzliches Urteil S. 57 f. [Anklageschrift]). Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass es stets um die Anlage der akquirierten Gelder ging. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Investition mit der J.________ vom 18. November 1997 habe mit dem Agreement vom 30. Juni 1998 nichts zu tun (Beschwerde S. 11 ff.), ist daher nicht begründet. 
 
Keine Willkür liegt auch darin, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C.________ bezeichnet (Beschwerde S. 12 ff.; angefochtenes Urteil S. 73). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nach der Anklageschrift im Februar 1997 in den Verwaltungsrat der C.________ gewählt worden ist (erstinstanzliches Urteil S. 9, vgl. auch S. 47 [Anklageschrift]). Die Anklageschrift führt aber auch aus, nach dem Misserfolg der N.________-Anlage seien von den Mitangeklagten X.________, Y.________, T.________ und "teilweise auch vom Beschwerdeführer" über die Gesellschaften A.________, B.________ und C.________ weiterhin direkt oder über Vermittler Anleger für eine sichere und hochrentable Anlage geworben worden (erstinstanzliches Urteil S. 43 [Anklageschrift]). Ein Widerspruch zur Anklageschrift ist demnach nicht erkennbar. An der Sache vorbei geht sodann auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz berufe sich zum Nachweis dafür, dass auch die C.________ Kunden akquiriert habe, in willkürlicher Weise auf eine Mandatsanfrage vom 22. September 1997 (Beschwerde S. 14 f.). Dass der Beschwerdeführer erst Ende Oktober 1997 in Kontakt mit dem Vertreter der J.________ trat, steht dem nicht entgegen, zumal die Anklageschrift schon Mandatsanfragen ab Februar 1997 und Einzahlungen ab Mai 1997 unter den Anklagekomplex "D.________/H.________" fasst (erstinstanzliches Urteil S. 46 f. [Anklageschrift]). Ausserdem war es nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz der Beschwerdeführer, welcher die Geschäftsidee Ende Januar/Anfang Februar den Mitangeklagten X.________ und Y.________ präsentiert hatte (angefochtenes Urteil S. 73). Was der Beschwerdeführer im Weiteren gegen das angefochtene Urteil vorbringt (Beschwerde S. 14 ff.), beschränkt sich auf die Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens, die für die Begründung von Willkür nicht genügt. 
 
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. 
 
3. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Juli 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog