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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_828/2011 
 
Urteil vom 27. Juli 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 19. September 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1947 geborene P.________ wohnt mit ihrem Lebenspartner und ihren zwei erwachsenen Söhnen (Jahrgang 1985 und 1987) in einer Dreizimmerwohnung. Mit Ausnahme einer wenige Monate dauernden Erwerbstätigkeit in den Jahren 1991/92 ging sie keiner ausserhäuslichen Arbeit nach. Am 16. Juli 2008 meldete sich P.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte des med. pract. K.________, der chirurgischen Klinik des Spitals X.________ und des Spitals Y.________ ein. Demnach leidet die Versicherte an einer generalisierten Arteriosklerose mit zwei cerberovaskulären Insulten in den Jahren 2001 und 2005, an einem sensomotorischen Hemisyndrom rechts, einer Broca-Aphasie, einem eingeschränkten Gesichtsfeld, einem Status nach generalisierten Epilepsieanfällen, einem Status nach einem carotis interna Stenting, an PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheiten) beidseits und an einer koronaren Herzkrankheit mit intermittierendem Vorhofflimmern. Aus medizinischer Sicht ist sie vollständig arbeitsunfähig. Die IV-Stelle liess je einen Abklärungsgericht über die Einschränkungen im Haushalt und über die Hilflosigkeit erstellen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Juli 2010 ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2010 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. Juli 2007 zu. 
 
B. 
Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde, mit welcher um eine ganze Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit ersucht wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 2011 ab. 
 
C. 
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die vor dem kantonalen Gericht gestellten Anträge erneuern. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
Die IV-Stelle lässt auf Abweisung schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose und die ärztliche Stellungnahme zum noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich konstatierte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Dasselbe gilt im Falle ausschliesslich oder teilweise im Aufgabenbereich Haushalt tätiger Versicherter hinsichtlich der massgeblichen Einschränkung in den einzelnen hauswirtschaftlichen Bereichen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3). Soweit hingegen die Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen basierend auf der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Die konkrete Beweiswürdigung stellt wiederum eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 2.2). 
 
2. 
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 
In der Verfügung vom 8. Juli 2010 sowie im angefochtenen Entscheid wurden die für die Beurteilung dieses strittigen Punktes massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich infolge der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (vgl. Urteil 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Bemessung der Invalidität bei nicht erwerbstätigen Versicherten (Art. 28a Abs. 2 IVG) unter besonderer Berücksichtigung der Relevanz der dabei zu beachtenden Schadenminderungspflicht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509) sowie zum Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Einig sind sich die Parteien darin, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Invaliditätsbemessung erfolgt demnach in Anwendung von Art. 28a Abs. 2 IVG. Die Versicherte leidet gemäss Feststellung des kantonalen Gerichts an einem Hemisyndrom rechts mit Aphasie sowie einer Sehstörung. Die Arztberichte sind nicht widersprüchlich; es werden übereinstimmende Diagnosen gestellt und die Ärzte attestieren unisono eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2005. Die durch die gesundheitlichen Beschwerden verursachte Behinderung in den häuslichen Verrichtungen wurde von Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 25. August 2009 festgehaltenen Ergebnisse auf 36 % veranschlagt. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Abklärungsperson habe nicht ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit beurteilt; vielmehr habe sie es als zumutbar erachtet, dass der Partner und die Söhne die anfallenden Haushaltsarbeiten im Umfang von 60 bis 100 % übernehmen. 
4.1.1 Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei einer im Haushalt tätigen Person nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen). 
4.1.2 Die Frage der zumutbaren Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht stellte sich bisher (so auch in dem im angefochtenen Entscheid angerufenen BGE 133 V 504 und die in jener E. 4.2 S. 509 zitierte Rechtsprechung) nur für erwerbstätige Männer, denen aufgrund ihrer beruflichen Belastung die zusätzliche Arbeit im Haushalt nur in beschränktem Ausmass zumutbar ist. 
Vorliegend ist der Partner der Beschwerdeführerin als Rentner ohne ausserhäusliche Verpflichtungen und unbestrittenermassen in guter körperlicher und gesundheitlicher Verfassung. Bei einer vermehrten Inanspruchnahme durch eine Mithilfe im Haushalt entsteht ihm somit weder eine Erwerbseinbusse, noch führt eine solche zu einer unzumutbaren Belastung. Damit stellt sich die Sachlage anders dar. Wie die Vorinstanz zu Recht angeführt hat, ist in einer vergleichbaren Situation auch unter Gesunden anzunehmen, dass die im Haushalt anfallenden Arbeiten je hälftig geteilt werden. Von einer grundsätzlich je hälftigen Aufteilung der für die Gemeinschaft anfallenden Arbeiten in einer Lebenssituation, in welcher keiner der Partner einer Erwerbsarbeit nachgeht, darf als Ausdruck des von der Beschwerdeführerin selbst angerufenen Gebotes der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. nachfolgende Erwägung 4.2). Das gilt umso mehr, wenn ein Mitglied der Lebensgemeinschaft erkrankt ist. 
4.1.3 Den beiden Söhnen der Versicherten ist es zumutbar, ihre Mutter in den Bereichen Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Besorgungen sowie Wäsche und Kleiderpflege gemeinsam mindestens im Umfang von 10 % durch ihre Mithilfe zu entlasten. Entgegen dem Abklärungsbericht vom 25. August 2009 hat das auch für die unter Ziffer 6.1 genannte Haushaltsführung zu gelten. Damit ist unter diesem Stichwort ebenso von einer Einschränkung von 40 % und damit von einer Behinderung von zusätzlichen 2 % auszugehen. Das Total der Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt somit 38 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspricht. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob nicht sogar jedem der Söhne eine Mithilfe von je 10 % zumutbar wäre. 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, damit werde die auch heute noch mehrheitlich von Frauen erledigte Hausarbeit diskriminiert und das Gebot der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 BV verletzt. Bei Anwendung der gleichen Kriterien auf eine nicht im Aufgabenbereich tätige Person müsste man schliessen, dass in einer gut funktionierenden Familie in der Not ebenso zu erwarten wäre, dass die übrigen Familienmitglieder die Erwerbstätigkeit ausweiten, um die entstandene Einkommenslücke zu schliessen. Dies werde aber rechtsprechungsgemäss nicht verlangt. Die Praxis der Anrechenbarkeit der zumutbaren Entlastung durch Familienmitglieder verletze daher Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG, der erwerbstätige Versicherte und solche im Aufgabenbereich uneingeschränkt gleich stelle. 
Dieser Einwand ist unbegründet. Es wird nur berücksichtigt, dass eine gewisse Ausweitung der Haushaltstätigkeit durch den erwerbstätigen Gatten (der ohnehin in mehr oder weniger grossem Umfang schon zuvor im Haushalt mithalf) praktisch möglich ist, währenddem eine Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit durch den Haushalt führenden Ehegatten mit viel grösseren Umstellungen verbunden oder oft gar nicht möglich ist. 
 
4.3 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin, für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei allein die medizinisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) massgeblich, verletzt der angefochtene Entscheid Art. 28a Abs. 2 IVG nicht. Es geht hier einzig um die Frage der Schadenminderungspflicht. Diese gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein und verlangt vom Versicherten, dass er das ihm Zumutbare vorkehrt, um die Folgen seines invalidisierenden Gesundheitszustandes soweit wie möglich zu mildern (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, 2010, Art. 4 Ziff. I/4 S. 30 mit Hinweisen). 
 
4.4 Insoweit die Beschwerdeführerin auf die Praxis im Haftpflichtrecht verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Begriffe des haftpflichtrechtlichen Haushaltsschadens und der Invalidität gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG unterscheiden. Dies führt mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes notwendigerweise dazu, dass für die Anspruchsprüfung auf einen ökonomischen Ersatz für das gesundheitlich bedingte Unvermögen, gewisse Arbeiten im Haushalt auszuführen, in den beiden Rechtsgebieten andere Beurteilungskriterien und Massstäbe zugrunde gelegt werden. 
 
4.5 Schliesslich ist mit dem kantonalen Gericht festzustellen, dass es hinsichtlich der zumutbaren Mithilfe im Haushalt zur Schadenminderung irrelevant ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner verheiratet ist oder nicht. Im angefochtenen Entscheid wird unwidersprochen festgestellt, dass es sich um ein gefestigtes Konkubinat handelt und damit von einer engen Lebensgemeinschaft auszugehen ist, in welcher sich die Partner gegenseitig unterstützen. Den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid bleibt nichts hinzuzufügen, weshalb darauf verwiesen wird. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente wurde zu Recht verneint. 
 
5. 
Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte Anspruch auf eine Entschädigung für eine leichte oder eine mittlere Hilflosigkeit hat. 
 
5.1 Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG; BGE 133 V 450 E. 2.2.1 S. 454), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1-3 IVG; Art. 37 IVV), insbesondere die mittelschwere Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 IVV; BGE 121 V 88 E. 3b S. 90), die massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme), die Differenzierung zwischen direkter und indirekter Dritthilfe (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 462 f.), über den Beweiswert eines Abklärungsberichts an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468) sowie die Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung bei der Bemessung der Hilflosigkeit (Urteil I 563/2004 vom 2. März 2005) richtig dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
Hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV) ist zu ergänzen, dass ein Bedarf an einer solchen im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vorliegt, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 
5.2 
5.2.1 Die Beschwerdeführerin lässt, wie bereits vor dem kantonalen Gericht, einwenden, sie sei neben den drei anerkannten Lebensverrichtungen (Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auch beim Ankleiden auf Dritthilfe angewiesen und benötige eine dauernde Überwachung. 
5.2.2 Das kantonale Gericht gelangte nach Würdigung der Akten, insbesondere des Abklärungsberichts für eine Hilflosenentschädigung vom 25. August 2009, zum begründeten Ergebnis, es sei nachvollziehbar und plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen Fertigkeiten und Techniken angeeignet habe, um sich ohne fremde Hilfe anzukleiden. Das ergebe sich auch aus dem Bericht des med. pract. K.________ vom 2. Oktober 2008, wonach die Patientin "manchmal" Hilfe beim Anziehen brauche. Die Vorinstanz hat daraus gefolgert, dass die Beschwerdeführerin zumindest fähig ist, nicht aufwändige Kleidungsstücke selbst an- oder auszuziehen. Diese Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (E. 1). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen lässt. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Notwendigkeit einer dauernden Überwachung. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung, die eine dauernde Überwachung notwendig machen würde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 
 
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz sei auf ihren Einwand, sie bedürfe lebenspraktischer Begleitung, überhaupt nicht eingegangen. Da sie in mindestens zwei Lebensverrichtungen eingeschränkt ist, hätte sie bei einer Bejahung der lebenspraktischen Begleitung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Die Frage ist somit relevant und zu prüfen. 
5.3.1 Der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 25. August 2009 ist diesbezüglich offensichtlich fehlerhaft. Auf die Frage, ob die versicherte Person auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, lautete die Antwort: "Nein, es besteht ein körperliches Gebrechen". Anspruch auf lebenspraktische Begleitung besteht aber nicht nur bei psychischen Beeinträchtigungen (Urteil 9C_782/2010 vom 10. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis; SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79). Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit - somit auch im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV - keinen Unterschied machen, ob eine versicherte Person allein, in der Familie, in einem Spital/Heim oder in einer anderen Wohnform lebt. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusammenleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Massgebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29 E. 5.1; Urteil 9C_782/2010 E. 2.2). Bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigte Hilfe kann nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (SVR 2011 IV Nr. 11 E. 2). 
5.3.2 Ohne weitere Abklärungen kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit auf eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit hat, da die Abklärungsperson offenbar von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Die Sache ist daher diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit die notwendigen Erhebungen nachgeholt werden. Sie wird dabei eine andere Abklärungsperson einzusetzen haben. 
 
6. 
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642). Der Versicherten steht gegenüber der IV-Stelle eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann der Versicherten, soweit sie unterliegt, gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, ihr Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos und die Vertretung notwendig war (Art. 64 BGG). Sie hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2011 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. Juli 2010 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 250.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 250.- auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
5. 
Rechtsanwalt Daniel Bohren wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet. 
 
6. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Juli 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer