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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_556/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juli 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gafner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sistierung Kostenvorschuss (Sistierung und Verschiebung Schlichtungsverfahren, Erbteilung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (1. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das u.a. ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung der Zahlungsfrist für den Gerichtskostenvorschuss von 600 Franken (im Rahmen ihrer Beschwerde gegen Verfügungen der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland betreffend Abweisung der Gesuche der Beschwerdeführerin um Verfahrenssistierung und Verschiebung der Schlichtungsverhandlung) abgewiesen und der Beschwerdeführerin (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine Nachfrist zur Vorschusszahlung angesetzt hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Verfügungen anficht, 
dass sodann zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids besitzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass es vorliegend an dieser Voraussetzung offensichtlich fehlt, 
dass nämlich das Obergericht mit Entscheid vom 30. Juni 2016 androhungsgemäss mangels Leistung des erwähnten Kostenvorschusses innerhalb der Nachfrist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, 
dass daher die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verweigerung der Sistierung der Kostenvorschussfrist und an der Überprüfung der Aufforderung zur Vorschusszahlung hat, zumal das Bundesgericht bereits mit Urteil 5A_525/2016 vom 15. Juli 2016 auf die gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nicht eingetreten ist, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht und ausserdem missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann