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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_378/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juli 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des 
Kantons Bern, 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 12. Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1983 geborene A.A.________ ist mazedonischer Staatsbürger. Er reiste 1997 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügt heute über die Niederlassungsbewilligung. Am 3. Januar 2013 heiratete A.A.________ im Heimatland seine Landsfrau B.A.________, welche daraufhin am 26. Mai 2013 in die Schweiz einreiste; am 19. Juni 2014 kam die gemeinsame Tochter C.A.________ zur Welt. 
Nachdem A.A.________ bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten war, verurteilte ihn das Bezirksgericht Sense am 2. April 2009 wegen je mehrfach begangenen Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-; am 31. August 2009 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit, ebenfalls bedingt vollziehbar, und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Am 21. September 2012 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland - unter Widerruf des zuvor zweimal gewährten bedingten Strafvollzugs - wegen mehrfach begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 400.-. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. 
Am 23. April 2015 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. Juli 2015 aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. September 2015 ab. 
 
B.  
Die von A.A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Juli 2016 ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde beantragt A.A.________ sinngemäss, es sei unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide auf einen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten. 
Während die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichten das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Bewilligungsanspruch besteht, ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Da grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), ist gegen den angefochtenen Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
2.  
Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, wobei insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung zur Interessenabwägung (insbesondere BGE 139 I 16 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.) zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in ausführlicher Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen festgehalten, es bestehe aufgrund der Delinquenz und der Rückfallgefahr ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Dieses sei im konkreten Fall stärker zu gewichten als das private Interesse des insgesamt nur durchschnittlich integrierten Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Ihm persönlich sei eine Rückkehr in sein Heimat- und Geburtsland ohne Weiteres zumutbar; da seine Ehefrau erst seit kurzer Zeit in der Schweiz sei, sei es auch ihr zumutbar, ihm zusammen mit der Tochter in das gemeinsame Heimatland zu folgen. Somit sei nicht zwingend mit einer Trennung der Familie zu rechnen, zudem hätte die Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Heirat nicht mit einem Verbleib in der Schweiz rechnen dürfen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei daher auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV und des Kindeswohl verhältnismässig.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich in der Untersuchungshaft im Sommer 2012 völlig gewandelt zu haben, nunmehr in einer stabilen Ehe und mit einer Tochter zu leben und daher nicht mehr rückfallgefährdet zu sein. Das kantonale Gericht hat indessen ausführlich dargelegt, weshalb trotz diesen für den Beschwerdeführer sprechenden Argumenten weiterhin eine Rückfallgefahr nicht auszuschliessen ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen lassen würde.  
 
3.3. Die Vorinstanz qualifizierte die Integration des Beschwerdeführers als durchschnittlich. Entgegen seinen Ausführungen rechtfertigt es sich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und in den letzten Jahren nicht mehr straffällig geworden ist, noch nicht, von einer überdurchschnittlichen Integration auszugehen.  
 
3.4. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als durch den angefochtenen Entscheid sein Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV eingeschränkt wird. Wie die Vorinstanz indessen nachvollziehbar erwogen hat und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wird, wäre es seiner erst seit dem Jahre 2013 in der Schweiz lebenden Ehefrau zumutbar, ihm zusammen mit seiner Tochter in das gemeinsame Heimatland zu folgen. Somit verunmöglicht der angefochtene Entscheid nicht ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seiner Tochter. Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergibt sich weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das partnerschaftliche Zusammenleben am geeignetsten erscheinenden Orts (vgl. auch Urteil 2C_949/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.4). Der angefochtene Entscheid erscheint daher auch mit Blick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht als unverhältnismässig. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als gewichtiger einstufte als sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold