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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_550/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juli 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 31. März 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte zwischen April und Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeigen gegen verschiedene Mitglieder des X.________-Verbands sowie des Y.________-Orchesters ein. Die Staatsanwaltschaft liess den Beschwerdeführer in diesen Verfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2014 nicht als Privatkläger zu. 
Am 15. März 2017 wendete sich der Beschwerdeführer in den genannten Verfahren mit einer als "Rechtsverzögerung- und Rechtsverweigerungsrüge" bezeichneten Eingabe an das Obergericht des Kantons Zug. 
Darauf trat dieses mit Beschluss vom 31. März 2017 nicht ein. Es führt aus, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer am 19. Februar 2014 nicht als Privatkläger zugelassen und die Strafuntersuchungen nicht an die Hand genommen. Dagegen habe sich der Beschwerdeführer beim Obergericht bereits erfolglos beschwert. Sein Rechtsmittel sei, soweit nicht gegenstandslos geworden, am 15. Juli 2014, abgewiesen worden. Es sei mithin nicht ersichtlich, inwiefern der Staatsanwaltschaft eine formelle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, mit welchen Amtshandlungen die Staatsanwaltschaft untätig geblieben sein soll. Auf die Beschwerde sei bereits deshalb nicht einzutreten. Überdies seien Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zwar grundsätzlich an keine Frist gebunden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs müssten sie indessen nach Kenntnisnahme des entsprechenden Sachverhalts ohne Verzug eingereicht werden. Es sei weder ersichtlich noch dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst heute, rund drei Jahre nach Erledigung des Verfahrens vorbringe. Die Beschwerde erweise sich deshalb auch als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten sei. 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Mit der Verfügung vom 19. Februar 2014 habe die Staatsanwaltschaft entgegen der Darstellung des Obergerichts einzig verfügt, dass er als Privatkläger zu den Verfahren nicht zugelassen sei. Die Strafuntersuchungen seien bis heute nicht bearbeitet worden. Eine formelle Nichtanhandnahme sei nicht erfolgt. 
 
2.  
Es kann im Lichte der nachstehenden Erwägungen offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert ist. 
 
3.  
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid - wie hier - auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt, andernfalls kann mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). 
Der Beschwerdeführer befasst sich in der Beschwerde (wenn überhaupt) nur mit der ersten Begründung des Obergerichts. Dessen zweite Begründung, auf das Rechtsmittel sei auch wegen Rechtsmissbräuchlichlichkeit nicht einzutreten, ficht er mit keinem Wort an. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwieweit die zweite Begründung des angefochtenen Beschlusses gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Da es nach dem Gesagten aufgrund der zweiten unangefochten gebliebenen Begründung beim angefochtenen Beschluss bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der ersten Begründung des Obergerichts und den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht befassen. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill