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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_466/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juli 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Mai 2020 (ZL.2020.00037). 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. Juni 2020 an A.________ ausgehändigten Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2020 (betreffend Revisionsgesuch) gerichtete Beschwerde vom 20. Juli 2020 (Poststempel) und das Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 9. Juli 2020 abgelaufenen und grundsätzlich nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass dem am 15. Juli 2020 zuhanden der Vorinstanz übermittelten, dem Bundesgericht weitergeleiteten Gesuch um Fristwiederherstellung nicht stattzugeben ist, 
dass nach Art. 50 Abs. 1 BGG, falls eine Partei oder ihr Vertreter bzw. ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, die Frist wiederhergestellt werden kann, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, 
dass ein Krankheitszustand, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, zwar ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis bilden kann, die Erkrankung jedoch derart sein muss, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (u.a. Urteil 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2), 
dass dieser Umstand mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden muss, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), 
dass die von der Beschwerdeführerin geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form einer Diverticulitis und starker Rückenbeschwerden kein Hemmnis in diesem Sinne darstellen und daher keine Fristwiederherstellung zu bewirken vermögen, 
dass an diesem Ergebnis auch die letztinstanzlich eingereichten ärztlichen Belege nichts ändern, bescheinigt das Attest des pract. med. B.________ vom 15. Juli 2020 doch lediglich das Wahrnehmen von Behandlungsterminen und betrifft der Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 19. Mai 2020 nicht die Beschwerdeführerin selber, sondern den stationären Aufenthalt ihres Ehemanns, 
dass somit keine Hindernisgründe ersichtlich sind, welche es der säumigen Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt fristgerecht zu handeln (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 f.; Urteil 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2.2), 
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Juli 2020im Übrigen nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den Motiven auseinandersetzt, die zum vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid geführt haben (Revisionsverfahren betreffend Entscheid vom 24. Februar 2020), weshalb es - selbst wenn dem Fristwiederherstellungsgesuch entsprochen würde - ohnehin an der Zulässigkeitsvoraussetzung der sachbezogenen Begründung fehlte (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juli 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl