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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_553/2022  
 
 
Urteil vom 27. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Richteramt Dorneck-Thierstein, 
Amthausstrasse 15, 4143 Dornach 1. 
 
Gegenstand 
Erläuterungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Juni 2022 (ZKBES.2022.61). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemeinsam mit neun anderen Miteigentümern reichten die rubrizierten Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt C.________, im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Gitterverschlages bzw. einer Videoüberwachung beim Amtsgericht Dorneck-Thierstein eine Klage ein, welche am 13. Dezember 2021 wieder zurückgezogen wurde 
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 hielten die Beschwerdeführer fest, dass sie sich gegen eine Vertretung durch die Miteigentümergemeinschaft bzw. durch die Verwaltung und durch Rechtsanwalt C.________ verwahrt hätten und dass nur gültig vertretenen Parteien Kosten auferlegt werden könnten. 
In seiner Abschreibungsverfügung vom 17. Januar 2022, in deren Rubrum alle elf Kläger aufgeführt sind, hielt das Amtsgericht fest, dass das Verfahren zufolge Rückzuges abzuschreiben sei, dass die Gerichtskosten von Fr. 990.-- von den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen seien und dass sie dem Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 3'943.-- zu leisten hätten. Das Amtsgericht äusserte sich in der Abschreibungsverfügung ausführlich zum Vertretungsverhältnis und wieso davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführer ebenfalls als Kläger aufgetreten seien. 
 
B.  
In der Folge reichten die Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 beim Amtsgericht ein Gesuch um Erläuterung nach Art. 334 ZPO ein; sie hätten mit der Parteibezeichnung in der Abschreibungsverfügung Mühe und die Begründung stehe im Widerspruch zum Dispositiv. 
Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 wies das Amtsgericht das Erläuterungsbegehren ab. 
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 10. Juni 2022 nicht ein. 
 
C.  
Gegen diesen Beschluss haben sich die Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 an das Bundesgericht gewandt mit den Begehren, das Amtsgericht sei zu verpflichten, die Abschreibungsverfügung entweder zu erläutern, oder, falls das nicht widerspruchfrei möglich sei, die Unstimmigkeit zu korrigieren, und das Ober- oder Bundesgericht möge die Korrektur im Sinn von Art. 334 ZPO direkt vornehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Dass der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert nicht erreicht ist, sehen auch die Beschwerdeführer. Sie behaupten deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG und machen geltend, es gehe um die grundlegende Frage der Kompetenz eines Richters zur Parteibestimmung. 
Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG sind erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 141 III 159 E. 1.2; 144 III 164 E. 1). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 133 III 493 E. 1.2; 134 III 115 E. 1.2). 
Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation kantonal den richtigen Rechts (mittel) weg eingeschlagen haben (dazu E. 3 und 4); dies ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. 
 
2.  
Im Übrigen erheben die Beschwerdeführer eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Mit ihr kann jedoch einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
3.  
Das Obergericht hat befunden, es werde nicht dargelegt, was die Beschwerdeführer mit ihrem Erläuterungsgesuch anstreben würden; offenbar gehe es ihnen um die Streichung als Kläger im Rubrum, was zur Folge hätte, dass sie nicht mehr zu den kostenpflichtigen Klägern im Sinn des Dispositivs gehören würden. Hierfür hätten sie aber Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO erheben müssen. Inwiefern sie ein Interesse an Erläuterung hätten, sei nicht ersichtlich. Aber selbst wenn auf das Gesuch eingetreten würde, wäre es abzuweisen, denn ein Widerspruch zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen einschliesslich des Rubrums sei nicht gegeben. Das Amtsgericht habe in den Erwägungen klar festgehalten, dass es von einer gültigen Vertretung aller Kläger ausgehe, und als Folge habe es die Beschwerdeführer im Rubrum aufgeführt, was zur Folge habe, dass sie auch vom Kostenspruch erfasst seien. 
 
4.  
Die Ausführungen bleiben in der Sache appellatorisch und genügen damit dem Rügeprinzip nicht (vgl. E. 2). Ohnehin gehen sie an der Sache und an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei, wenn die Beschwerdeführer geltend machen, es sei völlig klar, was sie mit der Erläuterung gewollt hätten, nämlich die Aufhebung des Widerspruches zwischen dem Dispositiv und der Begründung der Abschreibungsverfügung. Ein solcher ist nicht auszumachen und entsprechend gibt es auch nichts zu erläutern, umso weniger als in der Abschreibungsverfügung ausführlich begründet wird, wieso die Kläger im Rubrum aufgeführt werden und damit notwendigerweise auch von der Kostenauferlegung erfasst sind. 
Die Beschwerdeführer sind damit (zu Recht oder zu Unrecht) nicht einverstanden; sie möchten nicht im Rubrum als Kläger aufgeführt sein und sich dementsprechend auch nicht mit einer solidarischen Haftbarkeit für die Kosten konfrontiert sehen. Gegen Letzteres hätten sie aber nach den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides eine Kostenbeschwerde oder - soweit es ihnen nach den nunmehr gemachten Vorbringen in erster Linie ganz allgemein um ihre Klägerstellung bzw. das Rubrum gegangen sein sollte - eine Berufung erheben müssen. Dass sie hingegen eine Erläuterung verlangt und damit einen unpassenden Rechts (mittel) weg eingeschlagen haben, müssen sie sich selbst zuschreiben. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen und abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Richteramt Dorneck-Thierstein und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli