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[AZA 7] 
I 469/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 27. August 2001 
 
in Sachen 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdeführerin, 
gegen 
T.________, 1996, Beschwerdegegner, vertreten durch seinen Vater, 
und 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
A.- T.________, geboren am 20. Juli 1996, leidet seit Geburt an einer spastischen zerebralen Tetraparese mit schwerem psychomotorischem Entwicklungsrückstand und beidseitiger Amaurose (Erblindung) mit Optikusatrophie (Schwund des Sehnerven) sowie Epilepsie. Am 4. Mai 1999 ersuchte der Vater des Versicherten um Übernahme der Kosten eines Reha-Buggy gemäss Kostenvoranschlag von Fr. 5352. 60. Gestützt auf einen Bericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 8. Oktober 1999 verfügte die IV-Stelle Schaffhausen am 23. Dezember 1999 einen Beitrag von Fr. 4581. 95 für die Anschaffung des Kinderwagens und wies die vollständige Kostenübernahme ab. 
 
 
 
B.- Die mit dem Antrag auf volle Kostenübernahme des Reha-Buggys erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen gut, hob die Verfügung vom 23. Dezember 1999 auf und verpflichtete die IV-Stelle zur vollen Kostenübernahme (Entscheid vom 23. Juni 2000). 
 
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
Der Vater von T.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
Auf Antrag der IV-Stelle wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der grundsätzliche Anspruch von T.________ auf einen Reha-Buggy ist ausgewiesen und unbestritten. 
Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Art. 2 Abs. 3 HVI). Anderseits besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. 
Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selber zu tragen (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Art. 21 Abs. 3 IVG). 
 
2.- a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. August 1999 die Abgabe eines Reha-Buggys gemäss Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 5352. 60 zugesichert habe. Der Vater des Beschwerdegegners könne sich aber trotz der, gesetzmässig betrachtet, richtigen Verfügung vom 23. Dezember 1999 auf den Vertrauensschutz berufen. 
 
b) Entgegen der Annahme der Vorinstanz handelte es sich beim Schreiben vom 20. August 1999 lediglich um einen Entwurf einer (nicht unterzeichneten) Mitteilung, welche dem Vater des Beschwerdegegners nie zugestellt worden ist. 
Dieser erhielt von diesem Schriftstück erst durch den vorinstanzlichen Entscheid Kenntnis, mithin zu einem Zeitpunkt, als er den Kinderwagen bereits gekauft hatte. Er hatte deshalb im Vertrauen auf die bloss in Unkenntnis der Sachlage von der Vorinstanz angenommene, in Wirklichkeit nie abgegebene Auskunft der IV-Stelle, gar keine Dispositionen getroffen, sodass er sich schon aus diesem Grunde nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. 
 
3.- Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erweist sich die Verfügung vom 23. Dezember 1999 als rechtmässig. 
Sie beruht auf einer Abklärung der neutralen Stelle des SAHB vom 8. Oktober 1999. Was der Beschwerdegegner vorbringt, vermag deren Schlussfolgerungen nicht zu widerlegen. 
Dies führt zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 23. Juni 2000 aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 27. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: