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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.380/2002 /bmt 
 
Urteil vom 27. August 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
H.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Juli 2002 (1P.362/2002). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil 1P.362/2002 vom 11. Juli 2002 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch von H.________ gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.640/2001 vom 4. Februar 2002 ab. 
 
Mit zwei Eingaben vom 15. Juli 2002 verlangt H.________ die Revision des Urteils vom 11. Juli 2002. 
2. 
Wie jedes Urteil des Bundesgerichts kann auch ein Urteil in einem Revisionsverfahren nur dann revidiert werden, wenn der Gesuchsteller geltend macht, das Revisionsverfahren weise einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG auf oder wenn er vorbringt, eine neue, rechtserhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG aufgefunden zu haben, die er im früheren Revisionsverfahren nicht beibringen konnte. 
 
In seinen Eingaben kritisiert der Gesuchsteller zwar das Urteil vom 11. Juli 2002 und legt dar, weshalb das Bundesgericht aus seiner Sicht sein damaliges Revisionsgesuch hätte gutheissen müssen. Er beschränkt sich darauf, die in diesem Urteil getroffenen rechtlichen Würdigungen in Frage zu stellen. Das ist in einem Revisionsverfahren unzulässig. Revisionsgründe im Sinne von Art. 136 oder Art. 137 OG bringt er dagegen nicht vor, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. 
3. 
Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. August 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: