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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.46/2003 /pai 
 
Urteil vom 27. August 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Regula Zehnder, Steinerstrasse 34, Postfach 192, 3000 Bern 16, 
 
gegen 
 
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, 
Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 19. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 8. Januar 2003 verfügte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern gegenüber Z.________ gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. d sowie Art. 16 Abs. 1 SVG einen Sicherungsentzug des Führerausweises (Ziff. 1 der Verfügung). Ziffer 2 der Verfügung lautet: 
 
"Dauer der Massnahme: unbestimmte Zeit, mindestens aber 18 Monate (Probezeit), gerechnet ab 16.03.2002 (Abnahme des Führerausweises durch die Polizei)." 
 
In der Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern stellte Z.________ folgendes Rechtsbegehren: 
 
"Es sei Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 8. Januar 2003 aufzuheben und die Dauer des Sicherungsentzuges sei auf unbestimmte Zeit, mindestens aber auf 12 Monate (Probezeit), gerechnet ab 16. März 2002 festzulegen." 
 
Mit Entscheid vom 19. März 2003 trat die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht ein. 
B. 
Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache umgehend zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt unverzüglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder auszuhändigen und ihn damit zum motorisierten Strassenverkehr wieder zuzulassen. 
 
Die Rekurskommission hat sich ausführlich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 6). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, der Beschwerdeführer beantrage in seiner Beschwerde, die Probezeit sei auf unbestimmte Zeit, mindestens aber auf zwölf Monate festzulegen. Da die verfügte Bewährungsfrist 18 Monate betrage und somit dem Antrag des Beschwerdeführers von "mindestens 12 Monaten" entspreche, entfalle ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. 
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Rechtsbegehren an die Vorinstanz habe er verlangt, die Dauer des Sicherungsentzugs - und nicht der Probezeit - sei auf unbestimmte Zeit, mindestens aber auf zwölf Monate (Probezeit) festzulegen. Dieses Rechtsbegehren sei in Anlehnung an das Dispositiv der ursprünglichen Verfügung formuliert worden und ergebe zusammen mit der damaligen Beschwerdebegründung klar, dass eine Reduktion der Probezeit von 18 auf 12 Monate beantragt worden sei. Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid die formelle Vorschrift des Antragserfordernisses ohne schutzwürdige Interessen mit übertriebener Schärfe gehandhabt, dem Beschwerdeführer den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt und damit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen. 
2. 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens rügen (Art. 104 lit. a OG). Zum Bundesrecht gehört auch das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). 
2.1 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Auch die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsrechts haben der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen. Deshalb sind die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber dem Rechtsuchenden so zu verhalten, dass sein Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar (BGE 120 V 413 E. 4 und 5a S. 416 f.). 
 
Ob das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt wurde, prüft das Bundesgericht frei (BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34 mit Hinweis). 
2.2 Rein grammatikalisch ist die vorinstanzliche Deutung des Antrags des Beschwerdeführers vertretbar. Denn im Einschub "mindestens aber auf 12 Monate (Probezeit)" ist von mindestens und einer Probezeit von 12 Monaten die Rede. Diese Formulierung kann so verstanden werden, dass die Probezeit auch länger als 12 Monate ausfallen dürfe. 
 
Stellt man jedoch den Antrag des Beschwerdeführers in den Gesamtzusammenhang, ergibt sich folgendes Bild: 
 
Der Führerausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 17 Abs. 1bis Satz 1 SVG). Die Dauer eines solchen Sicherungsentzugs wird somit nicht in Monaten oder Jahren beziffert. Mit dem Entzug wird - abgesehen beim Entzug aus medizinischen Gründen - eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden (Sätze 2 und 3). Eine Bezifferung in Jahren und Monaten kann sich folglich nur auf die Probezeit beziehen. Abgesehen von der hier nicht zutreffenden Ausnahme entspricht die minimale Probezeit von einem Jahr der minimalen Dauer eines Sicherungsentzugs. 
 
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund wird offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Bezifferung von zwölf Monaten die anbegehrte Dauer der Probezeit meinte (die beiden Begriffe zwölf Monate und Probezeit stehen denn auch unmittelbar hintereinander) und dass sich das "mindestens" in Anlehnung an die Formulierung in der ursprünglichen Verfügung auf die Mindestdauer des Sicherungsentzugs bezog. Im Übrigen argumentierte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission in der Begründung seines Antrags, dass die Entzugsbehörde bei der Festsetzung der Probezeit auf 18 Monate gesetzwidrig seinen schlechten automobilistischen Leumund veranschlagt habe und dass der Gutachter eine einjährige Bewährungsfrist als ausreichend erachtet habe, woran sich die Entzugsbehörde hätte halten müssen. Damit brachte der Beschwerdeführer ausreichend zum Ausdruck, dass er eine Probezeit von 12 Monaten anbegehrte und dass er mit der verfügten Probezeit von 18 Monaten offensichtlich nicht einverstanden war. 
 
Nach dem Gesagten stützte sich die Vorinstanz ausschliesslich auf eine grammatikalisch zwar mögliche Interpretation des Antrags des Beschwerdeführers. Indem sie dabei aber den sich aus dem Gesamtzusammenhang und der Sicht des Beschwerdeführers sich ergebenden Sinn des Antrags beiseite schob, verhinderte sie allenfalls ohne ersichtlichen Grund eine Verwirklichung des materiellen Rechts. Der angefochtene Entscheid ist somit wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in der Sache entscheide. 
3. 
Der Beschwerdeführer verlangt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sei unverzüglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder auszuhändigen und ihn damit zum motorisierten Strassenverkehr wieder zuzulassen. Sinngemäss handelt es sich bei diesem Antrag um ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch gegenstandslos. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens entfällt eine Gerichtsgebühr und der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zugut (Art. 156 und 159 je Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 19. März 2003 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. August 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: