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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 44/03 
 
Urteil vom 27. August 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
H.________, 1953, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Versicherungstreuhand X.________ AG 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 7. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________ war vom 7. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 bei der R.________ AG angestellt. Mit Klage vom 26. März 2003 machte sie geltend, ihre Arbeitgeberin habe ihr jeden Monat Fr. 200.50 als BVG-Beitrag vom Lohn abgezogen. Bei den Generali Versicherungen sei jedoch nur eine Versicherung im Wert von Fr. 155.60 abgeschlossen worden. Die Generali Versicherungen hätten eine Austrittsleistung von Fr. 3065.10 auf das Sperrkonto bei der Bank Y.________ überwiesen. Sie verlange, dass auch die Differenz von Fr. 670.- zu überweisen sei. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Klage nicht ein, da es sich nicht um eine vorsorgerechtliche, sondern eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handle (Entscheid vom 7. April 2003). 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2003 und Ergänzung vom 12. Mai 2003 beantragt H.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Das Arbeitsgericht Zürich habe sie an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verwiesen, da es vorliegend nicht um zu wenig ausbezahlten Lohn, sondern um zu viel abgezogene BVG-Beiträge gehe. Der kantonale Entscheid besage nun aber wiederum das Gegenteil. Die Arbeitgeberin habe ihr monatlich einen Abzug von Fr. 200.50, während der gesamten Anstellungsdauer damit insgesamt von Fr. 2406.-, vom Lohn gemacht. Auf dem Lohnausweis seien jedoch nur Fr. 1811.- ausgewiesen. Die verbleibende ausstehende Differenz sei samt einem Zins von 5 % auf das Freizügigkeitskonto zu überweisen. 
 
Die R.________ AG lässt sich vernehmen, ohne indessen einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
C. 
Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 ersucht H.________ um unentgeltliche Prozessführung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids (BGE 116 V 266 Erw. 2a). Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden, ist darauf, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, nicht einzutreten (vgl. BGE 125 V 413 und 123 V 335, ferner 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 1a des Urteils RKUV 2000 Nr. U 372 S. 112; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 226 Erw. 1a). 
2. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1 mit Hinweis). 
3. 
Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Nach Rechtsprechung und Literatur können unter die Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung auch solche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fallen, soweit es dabei um spezifische Fragen der beruflichen Vorsorge geht wie etwa um die BVG-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzuziehen und der Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Art. 66 Abs. 2 und 3 BVG) oder um arbeitsvertragliche oder öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtungen des Arbeitgebers zu Gunsten der Vorsorgeeinrichtung (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil O. vom 14. Mai 2003 [B 69/01], SZS 2002 S. 501 Erw. 4 ; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 127; Meyer-Blaser, Die Rechtswege nach dem BVG, in: ZSR 106/1987 I 614). 
4. 
Mit dem vorinstanzlich gestellten und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerten Begehren verlangt die Beschwerdeführerin, es sei die Firma zu verpflichten, Beiträge für die berufliche Vorsorge nachzuzahlen. Dabei legt sie Kopien einer Lohnabrechnung sowie des Lohnausweises vor. Soweit das Begehren darauf hinausläuft, die Firma habe die abgezogenen Beiträge einer Vorsorgeeinrichtung bzw. auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen, handelt es sich um die Verpflichtung des Arbeitgebers zu Beitragsabzug und -überweisung nach Art. 66 Abs. 2 und 3 BVG und betrifft das Begehren somit eine Streitigkeit im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG
 
Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie materiell über die Beschwerde entscheide. 
5. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um die prozessuale Frage der vorinstanzlichen Zuständigkeit geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist infolge Obsiegens der Versicherten gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2003 aufgehoben und die Sache an Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Klage vom 26. März 2003 materiell entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: