Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 597/02 
 
Urteil vom 27. August 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Moos, Kasernenplatz 2, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 5. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1947 geborene M.________ war als Hilfsschreiner bei der Z.________ AG, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Oktober 1996 stürzte er auf einer Treppe und zog sich eine Fraktur des linken Fussknöchels zu. Im Spital L.________ wurden am 6. Mai 1998 eine Fragmentexzision medial und eine talocalcaneare Arthrodese durchgeführt. In der Folge klagte M.________ über anhaltende Fuss- und Kniebeschwerden sowie über Atemstörungen und Rückenschmerzen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) und stellte die Taggeldzahlungen am 23. September 1998 mit der Feststellung ein, die weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit sei krankheitsbedingt (Schreiben vom 12. Oktober 1999). Ab 24. September 1998 bezog M.________ bei vollständiger Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosenentschädigung. Am 14. Oktober 1998 ersuchte er die Invalidenversicherung, ihm eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit zu gewähren. Die IV-Stelle Luzern wies das Gesuch mit der Begründung ab, nach den Unterlagen der SUVA bestehe keine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 20 % (Verfügung vom 10. Juni 1999). Hiegegen reichte M.________ Beschwerde ein und beantragte, es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Dabei machte er unter anderem geltend, er leide neben den Unfallfolgen auch an Rücken- und Hüftbeschwerden. Die IV-Stelle hob die Verfügung pendente lite auf und ordnete eine Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) X.________ an, wo sich der Versicherte vom 31. Januar bis 25. Februar 2000 aufhielt. Die BEFAS schlug ein sechsmonatiges Arbeits- und Aufbautraining an einem geschützten Arbeitsplatz vor (Bericht vom 21. März 2000). Die Durchführung dieses Vorschlags erwies sich wegen der starken Fixierung des Versicherten auf die Beschwerden als nicht möglich. Da Hinweise auf eine psychische Überlagerung bestanden, veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.________. In dem durch ein psychiatrisches und rheumatologisches Konsilium ergänzten Gutachten vom 4. Mai 2001 gelangten die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dem Versicherten sei die früher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschreiner in einer Büromöbelfabrik nicht mehr zumutbar, wogegen für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorzugsweise vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit (ohne Arbeiten über Kopf) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle M.________ eine halbe Invalidenrente auf Grund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 61 % mit Beginn ab 1. November 2001 zu (Verfügung vom 13. November 2001) mit dem Hinweis, dass über die Rentennachzahlung für die Zeit von Mai 2000 bis Oktober 2001 separat verfügt werde. Hiegegen reichte M.________ Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es sei ab 1. November 2001 eine ganze Rente auszurichten. Am 15. Januar 2002 erliess die IV-Stelle die angekündigte Nachzahlungsverfügung und sprach dem Versicherten ab 1. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 eine ganze und vom 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente zu. M.________ reichte auch gegen diese Verfügung Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm ab 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2001 eine ganze Rente auszurichten. 
B. 
Am 27. Mai 2002 machte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern den Rechtsvertreter des Versicherten auf eine drohende reformatio in peius (halbe Rente auch für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 30. Juni 2001) aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich hiezu zu äussern und allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2002 liess M.________ an seinen Anträgen in der Beschwerde festhalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung vom 15. Januar 2002 sei hinsichtlich der ab 1. Mai 2000 bis 1. Juli 2001 zugesprochenen Rente teilrechtskräftig geworden, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden dürfe. Die angedrohte Herabsetzung der Rente sei zudem materiell unbegründet. 
 
Das kantonale Gericht vereinigte die Verfahren und hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juni 1999 in dem Sinne gut, dass zwar kein Anspruch auf Umschulung, jedoch auf Arbeitsvermittlung bestehe. Die Verfügung vom 15. Januar 2002 hob es insoweit auf, als dem Versicherten vom 1. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 eine ganze Rente zugesprochen wurde, und stellte fest, dass lediglich Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Im Übrigen wies sie die Beschwerden ab (Entscheid vom 5. August 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventuell sei ihm eine ganze Rente ab 1. Januar 1992 zuzusprechen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die IV-Stelle Luzern beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Anspruch auf Umschulung ist nicht mehr streitig. Anfechtungs- und Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden somit lediglich noch die Verfügungen vom 13. November 2001 und 15. Januar 2002, soweit damit über den Rentenanspruch entschieden wurde. 
1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die für die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten massgebenden Regeln (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. November 2001 und 15. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden formelle Einwendungen erhoben, welche vorab zu prüfen sind. 
2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung vom 15. Januar 2001 (recte: 15. Januar 2002) enthalte keine nachvollziehbare Begründung zur Ermittlung des Invalideneinkommens und das kantonale Gericht habe dieses ohne vorangegangene Anhörung auf Fr. 23'125.- festgelegt sowie das von der IV-Stelle bestimmte Valideneinkommen von Fr. 59'100.-, was ebenfalls nicht begründet worden sei, auf Fr. 54'377.05 herabgesetzt. Soweit sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs aufs rechtliche Gehör gegen die Verfügung vom 15. Januar 2002 richtet, ist festzustellen, dass diese zwar keine näheren Angaben zum Einkommensvergleich enthält. Aus dem Vorbescheid vom 27. August 2001 und der Verfügung vom 13. November 2001, welche auf dem gleichen Invaliditätsgrad (61 %) wie die mit Verfügung vom 15. Januar 2002 zugesprochene halbe Rente mit Beginn ab 1. Juli 2001 beruhen, waren dem Beschwerdeführer die massgebenden Vergleichseinkommen indessen bekannt. Er hätte daher schon in jenem Verfahren ergänzende Angaben verlangen können, wenn er die von der Verwaltung genannten Grundlagen als mangelhaft erachtet hätte. Nachdem er dies unterlassen und die Begründung des Verwaltungsentscheids auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht beanstandet hat, ist das Recht auf Geltendmachung einer allfälligen Verletzung des Anspruchs aufs rechtliche Gehör verwirkt (vgl. BGE 121 I 38 Erw. 5f, 119 Ia 228 f., je mit Hinweisen). Fehl geht der Einwand, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheides über die vorgesehene Festsetzung der Vergleichseinkommen in Kenntnis setzen müssen. Zu einer vorgängigen Anhörung wäre das kantonale Gericht nur gehalten gewesen, wenn es seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund hätte begründen wollen, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb). So verhält es sich hier jedoch nicht. 
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die vorinstanzliche reformatio in peius und bringt vor, die mit Verfügung vom 15. Januar 2002 zugesprochene ganze Rente ab 1. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 sei unangefochten geblieben und habe daher nicht Streitgegenstand gebildet. Wegen des engen Sachzusammenhangs der fraglichen Leistungen ist die Verfügung indessen nicht in Teilrechtskraft erwachsen, soweit sie unangefochten blieb (vgl. BGE 119 V 347 ff. und RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98) und die Vorinstanz war daher befugt, das Verfahren im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes über die streitigen Punkte hinaus auszudehnen (BGE 125 V 415 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen in der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 33 f.). Sie hat den Beschwerdeführer praxisgemäss (BGE 122 V 167 Erw. 2) auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde gegeben. Mit Eingabe vom 10. Juli 2002 hat er an den Anträgen in der Beschwerde festgehalten und damit auch das (in der Androhung näher umschriebene) Risiko einer Abänderung der Verwaltungsverfügung zu seinen Ungunsten in Kauf genommen. 
3. 
3.1 Im Gutachten der MEDAS vom 4. Mai 2001 werden folgende Diagnosen gestellt: Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung der Emotionalität und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.23), chronische Fussbeschwerden links (bei beginnender Arthrose des oberen Sprunggelenks und Status nach Distorsionsunfall am 24. Oktober 1996 sowie talocalcanearer Arthrodese 5/1998 wegen sekundärer Arthrose), chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlform der LWS (mit kleiner medio-linkslateraler Diskushernie L4/5 und kleiner medio-rechtslateraler Diskushernie L5/S1 sowie muskulärer Dysbalance), Schulterbeschwerden links (bei leichter Impingement-Symptomatik und leichter subluxierter Arthrose des Acromioclaviculargelenks) sowie chronisches, diffuses, generalisiertes Schmerzsyndrom links. Nach fachärztlicher Auffassung sind dem Beschwerdeführer weder die früher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschreiner in einer Büromöbelfabrik noch andere mittelschwere Arbeiten zumutbar. Dagegen ist er für körperlich leichte, wechselbelastende, vorzugsweise vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten im Umfang von 50 % einsetzbar unter der einschränkenden Bedingung, dass keine Arbeiten über Kopf zu erledigen sind. Im rheumatologischen Untergutachten veranschlagt Dr. med. M.________, Facharzt FMH Rheumatologie und innere Medizin, vom 24. April 2001 die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit auf 70 %. Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, schätzt die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 50 % für jede in Betracht fallende berufliche Beschäftigung ein (Bericht vom 19. April 2001). 
 
Es besteht kein Anlass, von diesen fachärztlichen Angaben abzugehen. Sie beruhen auf umfassenden Untersuchungen und erfüllen die für den Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Sie stehen zudem in Einklang mit den übrigen in den Akten enthaltenen Arztberichten. Zwar hat Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 1997 bis Ende Juli 2001 bestätigt (Bericht vom 5. Juni 2001). Dabei handelt es sich jedoch um ein nicht begründetes Arztzeugnis, welches zudem im Widerspruch zu den Angaben des gleichen Mediziners in einer Stellungnahme an die IV-Stelle vom 10. Juni 2000 steht, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls in geschütztem Rahmen zu arbeiten und unter Einschaltung vermehrter Pausen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % zu erreichen vermöchte. Aus diesem Bericht geht zudem hervor, dass der Versicherte erst seit 5. Oktober 1999 bei Dr. med. G.________ in Behandlung stand, die Beurteilung somit teilweise retrospektiv erfolgte. Für den vorangegangenen Zeitraum hat der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, wiederholt eine durch kurze Intervalle unterbrochene hälftige Arbeitsfähigkeit angegeben, eine Einschätzung, die von der Klinik H.________ bestätigt wurde (Bericht vom 31. Mai 1999). Weiter ergeben sich hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung. Dr. med. V.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) diagnostizierte, verneinte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Bericht vom 13. Juni 2000). Sowohl unter Berücksichtigung der somatischen als auch der psychischen Behinderungen ist gestützt auf die MEDAS-Expertise davon auszugehen, dass der Versicherte in einer geeigneten leichten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeiten kann. Soweit nach der Begutachtung neue gesundheitliche Störungen (Polydipsie) aufgetreten sind, haben sie zu keiner dauernden zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt. Schliesslich vermag auch der vom Versicherten im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegte Bericht der Klinik H.________ vom 21. März 2003, gemäss welchem er bis Ende März 2003 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, zu keiner andern Beurteilung zu führen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist oder eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels eingereichte Akten können nur soweit berücksichtigt werden, als sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen (BGE 127 V 353 ff.), was hier nicht zutrifft. Der Bericht, welcher im Anschluss an einen vom 4. bis 24. März 2003 dauernden Rehabilitationsaufenthalt verfasst wurde, betrifft zudem tatsächliche Verhältnisse, die sich nach Erlass der angefochtenen Verfügungen entwickelt haben, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (BGE 121 V 360 Erw. 1b). 
3.2 Nicht stichhaltig ist sodann das Vorbringen, die restliche Arbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar, weshalb eine vollständige Invalidität angenommen werden müsse. Wohl hat die BEFAS eine Eingliederung in den Arbeitsprozess und anschliessender Vermittelbarkeit in der privaten Wirtschaft (mit einem Leistungsanteil von 50 %) von einem vorgängigen Arbeitstraining abhängig gemacht und ist ein entsprechender Versuch gescheitert. Hiefür waren zumindest teilweise invaliditätsfremde Gründe ursächlich. Während der BEFAS-Abklärung fiel eine massive psychische Überlagerung auf, welche sich auf die Leistungsbereitschaft negativ auswirkte. Dem Beschwerdeführer fehlte es am Leistungswillen und es machten sich starke Zukunftsängste und Depressionen bemerkbar. Er fühlte sich fast in allem überfordert und es bestand ein ausgeprägtes "Nicht-weiter-wollen" und eine Arbeitsstörung. Laut Verlaufsprotokoll der IV-Stelle war der Versicherte dermassen auf seine Beschwerden fixiert, dass seine durch die somatischen Befunde bedingte verbliebene Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkt war. Zufolge seines Schonverhaltens sei er in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar, weshalb er eines Arbeitstrainings bedürfe. Auf Grund dieser Feststellungen ist anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer zumindest teilweise am nötigen Willen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess fehlte, wofür auch der Umstand spricht, dass er das angeordnete Arbeitstraining abgebrochen hat, ohne auch nur einen Versuch unternommen zu haben. Anhaltspunkte, dass ihm aus psychischen Gründen keine Willensanstrengung zur Eingliederung zumutbar ist, bestehen nicht. Wenn der Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten aus psychiatrischer Sicht selbst ohne vorgängige Behandlung zu 50 % arbeitsfähig ist, ist ihm zumindest in diesem Umfang auch ein Arbeitstraining zumutbar. Ziel einer solchen Massnahme wäre laut BEFAS-Bericht gewesen, den Versicherten in den Arbeitsprozess einzugliedern mit späterer Vermittelbarkeit in der privaten Wirtschaft bei einem Leistungsvermögen von mindestens 50 %. Es spricht nichts dafür, dass dieses Ziel von vorneherein unrealistisch war. Weiter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer nach einer solchen Massnahme auf dem in Betracht fallenden allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zahlreiche Tätigkeiten offen stünden, in denen er die verbliebene Arbeitsfähigkeit verwerten könnte. Aus dem BEFAS-Bericht ist zu schliessen, dass ihm leichte Tätigkeiten in der industriellen Montage und serielle Maschinenarbeiten (insbesondere im elektrotechnischen Bereich, wo er über gewisse Kenntnisse verfügt) möglich und zumutbar wären, ferner etwa Kontroll-, Sortier- und Verpackungsarbeiten in Gewerbe und Industrie. 
4. 
4.1 Die Verwaltung hat das für die Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgebende Valideneinkommen auf Fr. 59'130.- festgesetzt. Eine Begründung hiefür lässt sich den Akten nicht entnehmen. Nach den Erwägungen der Vorinstanz sind die Angaben über den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst widersprüchlich, weshalb die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen sind. Dabei ging das kantonale Gericht vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden) der im Sektor "Be- und Verarbeitung von Holz" mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer von Fr. 4064.- aus (LSE 1996, Tabelle TA1 Ziff. 20) und ermittelte unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden im Jahre 2000 und einer in den Jahren 1997 bis 2000 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 2,1 % ein Einkommen von Fr. 52'157.30, das der Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu erzielen vermöchte. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Valideneinkommen sei so konkret wie möglich zu ermitteln, weshalb vom zuletzt erreichten Lohn in Höhe von Fr. 60'423.24 auszugehen sei. 
Nach den Angaben der Arbeitgeberin (Unfallmeldung UVG vom 25. Oktober 1996) wurde dem Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Stundenlohn von Fr. 27.- (einschliesslich Ferienentschädigung und Anteil des 13. Monatslohns) bezahlt. Umgerechnet auf ein Jahr und entsprechend der eingetretenen Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2000 angepasst ergibt sich daraus tatsächlich ein Einkommen von Fr. 60'423.24. Das kantonale Gericht hat darauf nicht abgestellt, weil der Versicherte gemäss Unfallschein nur temporär bei dieser Firma angestellt gewesen sei. Aus der Unfallmeldung geht hervor, dass es sich um ein vom 20. August bis 25. Oktober 1996 befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hatte. Anderseits steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 1986 für denselben Betrieb tätig gewesen ist. Er hat dabei jedoch nie Einkünfte in dieser Höhe erzielt. In den Individuellen Konten (IK) sind beitragspflichtige Einkommen der Jahre 1990 bis 1995 von Fr. 47'393.-, Fr. 49'685.-, Fr. 51'722.-, Fr. 53'299.-, Fr. 56'039.- und Fr. 49'457.- eingetragen, während von Januar bis Juni 1996 noch ein Einkommen von Fr. 27'023.- ausgewiesen ist. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen zu Recht nicht auf die zuletzt als Temporärangestellter erzielten Einkünfte abgestellt. Nicht zu übersehen ist aber, dass der vom kantonalen Gericht gestützt auf die Tabellenwerte ermittelte Validenlohn von Fr. 52'157.30 den tatsächlichen Verhältnissen nicht hinreichend Rechnung trägt. Der Beschwerdeführer hat bereits in den Jahren 1993 und 1994 höhere Einkommen erzielt und auch der im ersten Halbjahr vor dem Unfall vereinnahmte Verdienst ergibt bezogen auf ein Jahr und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2000 angepasst einen Betrag, der deutlich über dem vorinstanzlich angenommenen statistischen Wert liegt. Angesichts der stark schwankenden Löhne rechtfertigt es sich, auf die während der letzten drei Jahre vor dem Unfall (1993 bis 1995) bezogenen beitragspflichtigen Einkommen abzustellen (ZAK 1985 S. 464 ff.). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Bereich der Holzverarbeitung von 0,7 % (1994), 1,8 % (1995 und 1996), 0,1 % (1997), 0,5 % (1998), 0,1 % (1999) und 1,4 % (2000) (BFS, Lohnentwicklung 2000, S. 38 T1P.39, 1995 S. 15 T1.1) resultieren Einkommen von Fr. 56'795.80, Fr. 59'300.46 und Fr. 51'410.01 oder durchschnittlich von Fr. 55'835.42 jährlich. 
4.2 Das kantonale Gericht bestimmte das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 1998 (TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Fr. 4'268.- im privaten Sektor). Diesen Wert hat es auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden hochgerechnet sowie an die Nominallohnentwicklung von 0,3 % im Jahr 1999 und von 1,3 % im Jahr 2000 angepasst und somit einen Jahreslohn von Fr. 54'377.05 ermittelt, den sie entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit um 50 % herabsetzte (Fr. 27'188.50) und den persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten Rechnung tragend um 15 % kürzte (Fr. 23'110.25). Der Beschwerdeführer beantragt eine Herabsetzung des Invalideneinkommens um 25 % mit der Begründung, er sei Ausländer und verfüge über keinen in der Schweiz gültigen Lehrabschluss. Dazu kämen sprachliche Schwierigkeiten, welche sich auf die Vermittelbarkeit negativ auswirkten. Auch bei leichten Arbeiten sei er gemäss BEFAS-Bericht auf die Hilfe Dritter beim Zu- und Wegführen von Waren angewiesen. Vor allem aber werde die Vermittelbarkeit durch den krankhaften psychischen Zustand massiv verschlechtert, was von der Vorinstanz übersehen worden sei. 
 
Praxisgemäss hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug gegeben, weil sich der Beschwerdeführer wegen des bestehenden Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer angepassten Tätigkeit möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat. Erfüllt ist auch das Kriterium des Beschäftigungsgrades, da Teilzeit arbeitende Männer im Vergleich zu gesunden Vollbeschäftigten proportional weniger verdienen (vgl. LSE 2000 S. 24 Tabelle 9). Keinen Einfluss haben im vorliegenden Fall die Kriterien des Alters, der Dienstjahre sowie der Nationalität und Aufenthaltskategorie, weil nicht anzunehmen ist, dass sich diese Faktoren (Alter 53 Jahre, Ausländerausweis C seit 1984) in erheblichem Masse lohnsenkend auswirken (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc und dort zitierte Rechtsprechung). Die vom Beschwerdeführer genannten weiteren Einschränkungen vermögen keine zusätzliche Herabsetzung zu begründen und sind, soweit es sich nicht um invaliditätsfremde Faktoren handelt, bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Wenn die Vorinstanz den Abzug in Würdigung sämtlicher in Betracht fallender Kriterien auf insgesamt 15 % veranschlagt hat, so hat sie damit ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 23'110.25, was dem Valideneinkommen von Fr. 55'835.42 gegenübergestellt einen Invaliditätsgrad von 58,61 % ergibt, der keinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Im Übrigen würde auch bei einer Herabsetzung des Invalideneinkommens um 25 % die erforderliche Zweitdrittelsgrenze nicht erreicht. 
5. 
5.1 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die Verwaltung bei der Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 zu Unrecht auf eine Erwerbsunfähigkeit von 75 % abgestellt hat. Für eine solche Annahme fehlen die Grundlagen. Die Experten der MEDAS legten den Zeitpunkt des Eintritts der 50 %igen Arbeitsunfähigkeit wegen der nicht übereinstimmenden ärztlichen Angaben im vorangegangen Zeitraum auf den 25. April 2001 fest, den Tag der Schlussbesprechung im Rahmen der Begutachtung. Dr. med. C.________ hielt den Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit ab 23. September 1998 für vollständig, unter günstigen Bedingungen (Arbeit in Werkstatt) auch als Schreiner einsatzfähig (Bericht vom 23. Oktober 1998) und bezeichnete eine ganztägige Beschäftigung in sitzend-wechselnder Stellung als zumutbar (Bericht vom 5. Februar 1999). In Berücksichtigung der inzwischen objektivierten Rückenbeschwerden gelangte dieser Arzt zum Schluss, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von höchstens 50 % (Bericht vom 21. Juni 1999). In der Folge bestätigte er ab 30. Juni 1999 mit Intervallen vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vom 30. Juni bis 4. Juli und vom 1. bis 15. September 1999), dass der Versicherte im Umfang eines halben Pensums arbeitsfähig sei (Ärztliche Zeugnisse vom 7. Juli, 1. und 6. September sowie 12. Oktober 1999). Die Klinik H.________, wo sich der Beschwerdeführer vom 20. April bis 14. Mai 1999 aufgehalten hatte, schätzte die Arbeitsfähigkeit ab 17. Mai 1999 ebenfalls auf 50 % ein (Bericht vom 31. Mai 1999). Auf die davon abweichende Beurteilung des Dr. med. G.________ kann, wie in Erwägung 3.1 dargelegt worden ist, nicht abgestellt werden. Auf Grund der ärztlichen Angaben ist davon auszugehen, dass der Versicherte vom 1. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 zu 50 % arbeitsfähig war. Ein Anspruch auf eine ganze Rente ist folglich auch für diesen Zeitraum nicht gegeben, weshalb die vorinstanzlich vorgenommene reformatio in peius der Verfügung vom 15. Januar 2002 nicht zu beanstanden ist. 
5.2 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte. Für das Bestehen einer rentenbegründenden Invalidität in der Zeit vor dem 1. Mai 2000, wie mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Januar 1992 geltend gemacht wird, fehlen jegliche Anhaltspunkte und es wird denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich nichts vorgebracht. Zudem ist auf Art. 48 Abs. 2 IVG hinzuweisen, wonach die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung des Versicherten vorangehenden Monate ausgerichtet werden. 
6. 
Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, die Beschwerde zwar als unbegründet, aber nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Peter von Moos, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Coop AHV-Ausgleichskasse, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 27. August 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: