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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
I 85/04 
{T 7} 
 
Urteil vom 27. August 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 5. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1966 geborene K.________ meldete sich am 13. Mai 1997 wegen Kopfschmerzen, Schwindel, Ohnmachtsanfällen und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 13. Februar 1998 ab. Auf Beschwerde hin bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den ablehnenden Verwaltungsakt (Entscheid vom 3. Mai 2000). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es den Entscheid des kantonalen Gerichts und die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch erneut verfüge (Urteil vom 13. November 2000). Nach Einholung des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 22. April 2002 samt Ergänzungsschreiben vom 1. Juli 2002 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität abermals ab (Verfügung vom 15. Mai 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 2. September 2003). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 5. Januar 2004). 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 5. Januar 2004 sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 2. September 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Anspruch auf Rentenleistungen hat. 
1.1 Diese Frage beurteilt sich mit Blick darauf, dass keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung finden demgegenüber die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.3 Zu ergänzen ist, dass sowohl die zum bisherigen Begriff der Invalidität in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]) ergangene Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) wie auch die zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit behalten (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). 
2. 
2.1 Gemäss MEDAS-Expertise vom 22. April 2002 leidet der Beschwerdeführer (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einem chronic daily headache mit migräniformer Exazerbation, an einer Somatisierungsstörung sowie an akzentuierten Persönlichkeitszügen mit ängstlich-abhängigen und dysthymen Zügen und es besteht der Verdacht auf eine dissoziative Störung. Im neurologischen Teilgutachten wird zufolge der Kopfschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % angegeben. Der psychiatrische Facharzt attestiert - insbesondere auf Grund der mit den depressiven und ängstlichen Symptomen einhergehenden leichten Antriebsstörung, der leicht verminderten emotionalen Belastbarkeit und Initiative sowie des Elans - für eine den somatischen Beschwerden angepasste Beschäftigung eine Einschränkung von 25 bis 35 %. Die multidisziplinäre Konsenskonferenz gelangt zum Ergebnis, unter Berücksichtigung aller Befunde sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % mit Einschränkung für das Führen von Fahrzeugen und das Bedienen gefährlicher Maschinen sowie Tätigkeiten an exponierten Orten (keine Arbeiten in der Höhe) auszugehen. 
2.2 Wie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren bemängelt der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich, dass die Gesamtbewertung der minimalen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht entspreche. Weil zusätzlich eine neurologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe, sei die aus psychischen Gründen gegebene mittlere Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % eher zu erhöhen, nicht aber auf 25 % zu reduzieren. Es rechtfertige sich, eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von (mindestens) 30 bis 35 % anzunehmen. 
2.3 Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einräumt, ist deshalb eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig (RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; Urteil B. vom 13. Juli 2004, I 87/04, Erw. 3 mit Hinweisen). Bei Mitbeteilung körperlich ausgewiesener Beschwerden haben psychiatrische Experten ihre eigene Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestützt auf die gesamthafte medizinische Beurteilungsgrundlage, welche vorgängig bezüglich Relevanz der somatischen (unter Umständen rheumato-, neurologischen, orthopädischen, internistischen) Aspekte geklärt sein muss, abzugeben. Optimal ist, wenn bei polydisziplinärer Begutachtung - wie im zu beurteilenden Fall geschehen - die abschliessende, gesamthafte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage eines Konsiliums der Teilgutachter erfolgt, in welchem die Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen diskutiert werden können (Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 89 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Experten in der Gesamtbeurteilung von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Im Gegensatz zu den Angaben in den einzelnen Teilgutachten werden die zweifellos vorhandenen invaliditätsfremden Faktoren für die abschliessende Beurteilung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit offensichtlich ausser Acht gelassen (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Dies geht aus der zusammenfassenden Stellungnahme der Konsenskonferenz hervor, worin eine 75%ige Arbeitsfähigkeit angegeben wird und zugleich auf das Vorliegen zusätzlicher wichtiger invaliditätsfremder Rehabilitationshindernisse (geringe soziokulturelle Integration, geringe Deutschkenntnisse und Trennung von der Familie sowie möglicherweise geringe Motivation und Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld) hingewiesen wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich daher kein Widerspruch zur 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht und zur psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 bis 35 %. Das kantonale Gericht hat demzufolge der in Kenntnis der Vorakten verfassten, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden und in ihren Schlussfolgerungen nachvollziehbaren und einleuchtend begründeten MEDAS-Expertise zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) und es lässt sich nicht beanstanden, dass es gestützt darauf von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 
3. 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1). Mit Blick auf das ergänzende Schreiben der MEDAS vom 1. Juli 2002, worin schlüssig dargelegt wird, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen unverändert seit 1996 besteht, fällt der allfällige Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in das Jahr 1997. Da in der nachfolgenden Zeit keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, sind dem Einkommensvergleich nicht wie von Verwaltung und Vorinstanz angenommen die Verhältnisse im Jahr 2002, sondern diejenigen im Jahr 1997 zu Grunde zu legen (vgl. BGE 128 V 174). 
3.1 In Bezug auf das für die Bemessung der Invalidität anhand eines Einkommensvergleichs zu ermittelnde hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdienen würde (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; Urteil A. vom 28. Mai 2004, I 598/03, Erw. 4.1 mit Hinweisen). 
Zuletzt war der Beschwerdeführer als Betriebsarbeiter für die Firma H.________ AG beschäftigt und erzielte im Jahr 1996, ausgehend vom ab 1. Februar 1996 neu festgesetzten Lohn und aufgerechnet auf ein Jahr, einen Verdienst von Fr. 50'050.-. Letzter effektiver Arbeitstag war der 18. März 1996. Danach übte der Versicherte seine Tätigkeit bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin auf den 31. August 1996 krankheitshalber nicht mehr aus. Vorinstanz und Verwaltung haben zu seinen Gunsten das im Jahr 1992 in der Firma K._______ AG, 
3.2 erzielte Einkommen von Fr. 47'238.- berücksichtigt, was angepasst an die Nominallohnerhöhung für Männer (BGE 129 V 408) von 2,6 % im Jahr 1993, 1,5 % im Jahr 1994, 1,1 % im Jahr 1995, 1,2 % im Jahr 1996 und 0,4 % im Jahr 1997 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, Tabelle 1P.39, S. 38) zu einem Valideneinkommen von Fr. 50'532.45 führt. Ob sich das Abstellen auf diesen Verdienst anstatt des im letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden im Jahr 1996 erzielten Einkommens tatsächlich rechtfertigt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn vom höheren Valideneinkommen von Fr. 50'532.45 ausgegangen wird, resultiert - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. 
3.3 Zur Berechnung des hypothetischen Einkommens, welches der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), ist - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, weil der Versicherte seit Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b). 
3.3.1 Gemäss Tabelle A1 der LSE 1996 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Männer auf Fr. 4294.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1997 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 2004, Heft 6, S. 90, Tabelle B 9.2) Fr. 4497.95 monatlich ergibt. Unter Berücksichtigung der bis 1997 eingetretenen Nominallohnerhöhung auf Männerlöhnen von 0,4 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, Tabelle 1P.39, S. 38) resultiert ein Einkommen von Fr. 4515.95 im Monat oder Fr. 54'191.40 bzw. - mit Blick auf die um 25 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit - Fr. 40'643.55 jährlich. 
3.3.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Die Vorinstanz hat den Abzug vom Tabellenlohn auf maximal 20 % beziffert. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterworfen (das Führen von Fahrzeugen und das Bedienen gefährlicher Maschinen sind ausgeschlossen, Tätigkeiten in der Höhe sind zu vermeiden), was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Erfüllt sind auch die Kriterien des Beschäftigungsgrades und der Nationalität/Aufenthaltskategorie. Keinen Einfluss haben hingegen die Kriterien des Alters und der Dienstjahre (vgl. dazu AHI 2002 S. 70 Erw 4b/cc). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint der vom kantonalen Gericht vorgenommene Abzug als hoch, gibt aber im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Damit beträgt das Invalideneinkommen bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % Fr. 32'514.85. 
3.4 Invaliditätsfremde Gründe, wie mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse etc., werden für die Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens nicht berücksichtigt. Führen diese Gründe jedoch zu einem unterdurchschnittlichen Einkommen, so ist diesem Umstand entweder sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht Rechnung zu tragen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104). Vorliegend kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von einem aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unter dem branchenüblichen Ansatz liegenden Lohn nicht gesprochen werden, nachdem die Differenz des im Jahr 1992 tatsächlich erzielten, an die Nominallohnentwicklung angepassten Verdienstes von Fr. 50'532.45 im Vergleich zum - mit Blick auf die vom Versicherten in verschiedenen Branchen verrichteten Hilfsarbeitertätigkeiten am durchschnittlichen Zentralwert im privaten Sektor ausgerichteten - Tabellenlohn von Fr. 54'191.40 nur 6,75 % beträgt und somit noch innerhalb der im Rahmen von Schätzungen zu tolerierenden Bandbreite liegt. 
3.5 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 50'532.45; Invalideneinkommen: Fr. 32'514.85) resultiert ein Invaliditätsgrad von 36 % (zur Rundung: BGE 130 V 121), weshalb Verwaltung und Vorinstanz einen Rentenanspruch im Ergebnis zu Recht verneint haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. August 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: