Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_406/2007 /leb 
 
Urteil vom 27. August 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Kantonales Steuergericht Solothurn, 
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer 1997 / Rückerstattung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
X.________ gelangte mit Eingabe vom 2. November 2006 an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen mit dem Begehren, es sei ihm die Staatssteuer 1997 zurückzuerstatten. Er begründete den Rückerstattungsanspruch damit, dass die Veranlagung für die Staatssteuer 1997 nicht rechtsgültig eröffnet worden sei. 
 
Das Kantonale Steueramt Solothurn gab dem Begehren mit Schreiben vom 29. November 2006 nicht statt. Es führte aus, dass die Steuern tatsächlich bezahlt wurden, womit auch die Eröffnung der Veranlagung nachgewiesen sei; zudem sei der Rückerstattungsanspruch verjährt. 
 
Der Steuerpflichtige erhob Rekurs beim Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses trat mit Urteil vom 21. Mai 2007 auf das Rechtsmittel nicht ein mit der Hauptbegründung, das Schreiben des Steueramtes vom 29. November 2006 sei keine anfechtbare Verfügung. Es fügte bei, dass der Rekurs auch materiell unbegründet wäre, wenn darauf einzutreten wäre. 
 
Hiergegen führt der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des kantonalen Steuergerichts sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an das Steuergericht zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Rückerstattungsanspruch nicht verjährt sei. 
 
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid des Steuergerichts beruht auf öffentlichem (kantonalem) Recht. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Fraglich ist, ob diese eine ausreichende Begründung enthält. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist; es gilt für die Begründung das Rügeprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit diesem Vorbehalt ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Das Steuergericht trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, fügte aber zugleich an, das Rechtsmittel hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf eingetreten worden wäre. Die Anfügung einer Eventualbegründung neben dem Hauptstandpunkt dient der Prozessökonomie. Nach der Rechtsprechung wird in einem solchen Fall von der Aufhebung des kantonalen Entscheids abgesehen, wenn die Behörde zwar zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, dieses jedoch gleichzeitig im Eventualstandpunkt materiell geprüft und mit haltbaren Erwägungen als unbegründet bezeichnet hat. Die Aufhebung des kantonalen Entscheids wegen formeller Rechtsverweigerung würde diesfalls zu einer unnützen Verlängerung des Verfahrens führen (BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11; 118 Ib 26 E. 2b mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde kann daher nur gutgeheissen werden, wenn sich beide Begründungen als unhaltbar erweisen. 
2.1 Das Steuergericht begründete das Nichteintreten auf den Rekurs damit, dass das Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 29. November 2006 seinem Wesen nach keine anfechtbare Verfügung darstelle; dieses beinhalte lediglich die Mitteilung einer Rechtsauffassung. 
 
Diese Qualifikation ist fragwürdig. Verfügungen sind behördliche Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben. Im Schreiben vom 29. November 2006 hat das kantonale Steueramt zum Rückerstattungsbegehren des Beschwerdeführers Stellung genommen. Es hat erwogen, dass der Beschwerdeführer die Steuer für das Jahr 1997 vollständig bezahlt und damit selbst den Nachweis erbracht habe, dass ihm die Veranlagung eröffnet worden sei. Gestützt darauf befand es: "Eine Rückerstattung der Steuerforderung der Staatsteuer 1997 erfolgt deshalb nicht." Es begründete zudem, dass ein Rückerstattungsanspruch gemäss § 183 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Solothurn (StG/SO) verjährt sei. 
 
Dieses Schreiben enthält sämtliche Elemente einer Verfügung. Es fehlt ihm nur die Bezeichnung als Verfügung sowie eine Rechtsmittelbelehrung, was aber den Beschwerdeführer nicht hinderte, die Verfügung anzufechten. Die Frage kann indessen offen bleiben, da jedenfalls der Eventualstandpunkt des Steuergerichts stand hält. 
2.2 Gemäss § 183 Abs. 2 StG/SO erlischt der Anspruch auf Rückerstattung von nicht geschuldeten Steuern fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist. Der Beschwerdeführer tätigte nach den Feststellungen des Steueramtes Einzahlungen am 7. Mai 1999, am 9. Juni 1999, am 22. Juli 1999, am 13. September 1999 sowie am 18. November 1999. Für die Restforderung von Fr. 2'994.40 verlangte er am 7. März 2000 erneut Teilzahlungen. Es wurden ihm fünf Einzahlungsscheine von je Fr. 600.-- sowie ein Einzahlungsschein über Fr. 253.05 zugestellt, die er am 5. April 2000, am 12. Juli 2000 (zwei), am 3. August 2000, am 28. August 2000 sowie am 12. September 2000 für die Zahlungen verwendete. Aus dem Umstand, dass die letzte Zahlung am 12. September 2000 erfolgte, hat das Steuergericht in haltbarer Weise geschlossen, dass die Frist für den Rückerstattungsantrag am 31. Dezember 2005 verjährte. 
 
Inwiefern diese Begründung willkürlich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, es handle sich nicht um Steuerzahlungen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Zahlungen (bis auf eine) mit Hilfe der ihm vom kantonalen Steueramt zugestellten Einzahlungsscheine bewerkstelligte. Es geht eindeutig um Zahlungen oder Anzahlungen an die Steuer des Jahrs 1997. Mit der Steuerrechnung erhielt der Beschwerdeführer auch Kenntnis, dass eine Veranlagung ergangen ist oder hätte ergangen sein müssen. Sofern er der Ansicht war, dass wegen Nicht- oder mangelhafter Eröffnung der Veranlagungsverfügung keine Steuer geschuldet sei, hätte er dies schon damals geltend machen können. Genau für solche Fälle statuiert § 183 Abs. 2 StG/SO die Verwirkungsfrist für die Rückerstattung nicht geschuldeter Steuern (zur analogen Regelung im Recht der direkten Bundessteuer, vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 11 zu Art. 162 und N 1 ff. zu Art. 168 DBG). Ein früheres Urteil des Steuergerichts vom 20. Februar 2006, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft die Veranlagungen 1995 und 1996 und ist vorliegend klar unerheblich. Wenn das Steuergericht einen Rückerstattungsanspruch infolge Verjährung verneinte, verfiel es offensichtlich nicht in Willkür. Mit der vom Steuergericht gegebenen Eventualbegründung kann der angefochtene Entscheid aufrecht erhalten werden. 
 
3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwereführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. August 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: